- In Nordrhein-Westfalen sind viele Großveranstaltungen wegen der Corona-Gefahr von Absagen bedroht.
- Unsere Redaktion hat zusammengestellt, was Besucher jetzt wissen müssen.
Seit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn die Forderung aufgestellt hat, Veranstaltungen mit mehr als 1000 Besuchern abzusagen, droht Fußballspielen, Konzerten und Theateraufführungen die Absage. Die meisten Veranstalter zahlen dann den Ticketpreis zurück. Was Besucher sonst beachten müssen, verrät dieser Artikel.
Wann müssen Veranstalter die Tickets erstatten?
Wenn ein Konzert, eine Theaterstück oder ein Fußballspiel abgesagt werden, muss der Veranstalter grundsätzlich den Ticketpreis erstatten. Das geschieht in den meisten Fällen auch, weiß Julia Rehberg, Juristin bei der Verbraucherzentrale Hamburg, aus vielfälti ger Erfahrung. „Der Kunde hat bei einer Absage das Recht, den Preis für sein Ticket zurück zu bekommen“, sagt die Verbraucherschützerin. Problematisch sei nur, wenn der Veranstalter pleite sei. Rehberg: „Dann kann es Schwierigkeiten geben.“ Dann werde der Ticketpreis wie eine Insovlenzforderung behandelt.
Sind Veranstalter schadenersatzpflichtig?
Wer für ein Konzert eine Bahnfahrt oder ein Hotelzimmer gebucht hat, muss die Stornokosten selbst bezahlen, wenn der Anbieter eine kostenlose Stornierung ausgeschlossen hat. Der Veranstalter muss laut Verbraucherjuristin Rehberg nur zahlen, wenn er schuldhaft gehandelt hat. „Die Ausbreitung des Coronavirus gilt jedoch als höhere Gewalt“, meint die Rechtsexpertin. Damit handelt er in der Regel nicht schuldhaft und muss keinen Schadenersatz leisten.
Was ist mit den Tick etvermittlern?
Wer seine Eintrittskarte über einen Vermittler wie Eventim gekauft hat, muss sich an den Veranstalter wenden. Der Vermittler kann den Preis ersetzen, muss ihn aber nicht. „Rückzahlungspflichtig ist allein der Veranstalter“, meint Rehberg.
Was ist, wenn die Veranstaltung in einem Risikogebiet liegt und doch durchgeführt wird?
In diesem Fall muss der Veranstalter das Ticket nicht ersetzen. Wenn die Behörden Konzerte und Fußballspiele erlauben, können die Betreiber sie durchführen. Wer aus Sorge um seine Gesundheit lieber zu Hause bleiben will, kann sein Ticket nur dann zurückgeben, wenn der Veranstalter kulant ist.
Was gilt bei abgesagten Messen und Konferenzen?
Im Grunde gilt dort das Gleich wie bei abgesagten Konzerten oder Fußballspiele n. Wer bei einer Besuchermesse ein Ticket gekauft hat, erhält den Preis bei einer Absage zurück. Die Reise- und Übernachtungskosten kann er beim Veranstalter aber nicht einfordern. Hier ist der Kunde auf die Storno-Bedingungen oder die Kulanz des jeweiligen Anbieters angewiesen.Sind die Veranstalter ausreichend versichert bei Absagen?Das hängt von den Versicherungen der Veranstalter ab. Viele Assekuranz-Unternehmen haben Ausschlussklauseln, dass sie bei höherer Gewalt nicht zahlen.
Hilft den Kunden eine Reiserücktrittsversicherung in einem solchen Fall?
Wer im Zusammenhang mit einem Ticketkauf eine Reise gebucht hat, kann seine Reiserücktrittsversicherung nur dann in Anspruch nehmen, wenn der Verzicht in seiner Person begründet ist. Das heißt, der Reisende muss selbst erkrankt sein. Es reicht nicht, dass der Veranstalter das Ereignis wegen der Gefahr einer Ansteckung mit dem Coronavirus abgesagt hat.
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Hat es Auswirkungen auf Schadenersatz oder Ticketrückgabe, wenn Politiker vor Reisen nach Nordrhein-Westfalen warnen?
Reisewarnungen ins Ausland spricht das Auswärtige Amt aus. In diesem Fall ist in der Regel ein Reiserücktritt bei Pauschalreisen ohne Entschädigung möglich, heißt es auf der Internet-Seite des Außenministeriums. Das gilt aber nicht für Warnungen von Politikern, bestimmte Teile von Deutschland zu meiden. Wer auf eine Reise in Risikogebiete in Deutschland verzichtet, muss sich an die Storno-Bedingungen seines Veranstalters halten.