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Streit um NeukundentarifeKölner Rheinenergie steckt Niederlage vor Gericht ein

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Rheinenergie-Zentrale am Parkgürtel 

Köln – Die Rheinenergie prüft im Streit um unterschiedliche Strompreise für Bestands- und Neukunden, ob sie Rechtsmittel gegen eine Einstweilige Verfügung einlegt. Basis ist dafür die schriftliche Urteilsbegründung des Landgerichts Köln, die jetzt vorliegt.

Nachdem die Rheinenergie zwei von Verbraucherschützern angestrengte Verfahren in Köln vor dem Landgericht sowie dem Oberlandesgericht rund um gesplittete Preise in der Grundversorgung gewonnen hatte, musste sie vor zwei Wochen bei einer anderen Kammer des Landgerichts Köln eine Niederlage einstecken. Diese Kammer erließ auf Antrag von Stromanbieter Lichtblick eine Einstweilige Verfügung, die der Rheinenergie vorerst die Abrechnung von unterschiedlichen Strom-Grundversorgungspreisen für Neukunden untersagt.

Kunden fielen in Ersatzversorgung der Stadtwerke

Zunächst müsse sich die Rheinenergie an die Entscheidung halten. Das Unternehmen verwies aber auch auf eine anstehende Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes, bei der der Gesetzgeber dabei sei, den Rechtsrahmen für die Preissetzung bei der Grund- und Ersatzversorgung umzugestalten.

Der Hintergrund: Rund um den Jahreswechsel hatten Gas- und Stromdiscounter die Versorgung ihrer Kunden eingestellt. Sie hatten sich kurzfristig mit Energie eingedeckt, waren dann aber von Preissteigerungen an den Energiemärkten überrascht worden und stellten quasi über Nacht die Versorgung ihrer Kunden ein. Die fielen in die Ersatzversorgung von in der Regel Stadtwerken.

Die Rheinenergie hatte so nach eigenen Angaben mehr als 25.000 neue Kunden bekommen, für die sie zu Höchstpreisen Energie habe nachkaufen müssen. Diese Kosten habe sie an die Neukunden weitergegeben, um die Bestandskunden nicht zu belasten. Für die blieben die Preise stabil, während Neukunden zeitweise mehr als das Doppelte bezahlen mussten.

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Land- und Oberlandesgericht (OLG) hielten die von Verbraucherschützern monierte Preisgestaltung für rechtmäßig. Ein Energieversorger könne in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden, so der 6. Zivilsenat des OLG. Für die Benachteiligung der Kunden, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nähmen und dafür höhere Preise zahlen müssten, gebe es einen sachlichen Grund. „Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen“, so das Gericht.

Tatbestand der „Quersubventionierung“

Im von Lichtblick angestrengten Verfahren sieht das Gericht laut der vom Ökostromanbieter zitierten Urteilsbegründung eine „diskriminierende, weil missbräuchliche Preisspaltung“ der „monopolistischen Stromanbieterin“. Rheinenergie habe „nicht glaubhaft gemacht, dass die ... aufgezeigten Unterschiede sachlich gerechtfertigt waren“. Vielmehr sehe die zuständige Kammer „unzweifelhaft“ den Tatbestand der „Quersubventionierung“ von niedrigeren Stromtarifen der Bestandskunden und durch die hohen Neukunden-Tarife erfüllt.

„Die Grundversorgung ist das letzte Refugium der Monopolisten im Strommarkt, weil hier die Regeln des Wettbewerbs weitgehend außer Kraft gesetzt sind, kritisiert Lichtblick. Daraus versuchten Stadtwerke und Konzerne in Zeiten massiv steigender Strompreise Kapital zu schlagen – auf Kosten der Verbraucher und des Wettbewerbs. Lichtblick verweist auf weitere Urteile in seinem Sinnen und wendet sich auch gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung, der höhere Neukunden-Preise in der auf drei Monate begrenzten Ersatzversorgung zulassen wolle.