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Preise für Alt- und NeukundenDie Kölner Rheinenergie siegt vor Gericht

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Rheinenergie-Zentrale

Die Zentrale des Kölner Stadtwerkekonzerns, wo auch die Rheinenergie ihren Sitz hat

Köln – Im Streit über unterschiedliche Stromtarife für Alt- und Neukunden hat die Rheinenergie einen weiteren Erfolg vor Gericht errungen. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat ebenso wie vorher das Landgericht Köln entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung gegen die Rheinenergie durch die Verbraucherzentrale NRW unbegründet ist, teilten der Kölner Energieversorger und das Gericht mit. Damit ist dieses Verfahren gegen die Rheinenergie durch die Entscheidung eines sogenannten „Obergerichts“ beendet. Der Weg zum Bundesgerichtshof steht auf diesem Weg nicht offen.

Abmahnung von Verbraucherschützern wegen unterschiedlichen Preisen

Die Verbraucherschützer hatten die Rheinenergie und zwei weitere Stadtwerke zunächst abgemahnt – wegen deren Aufteilung von Grund- und Ersatzversorgungspreisen für Strom und Erdgas für Alt- und Neukunden, wobei die Neukunden erheblich mehr zahlen mussten. Dies hielt die Verbraucherzentrale NRW für unzulässig. Nachdem die Rheinenergie eine geforderte Unterlassungserklärung verweigerte, zogen die Verbraucherschützer vor vier Wochen vor das Landgericht Köln und mussten dort eine erste Niederlage einstecken.

Nach Auffassung des Landgerichts waren unterschiedliche Tarife in der Grund- und in der Ersatzversorgung – so heißt es, wenn die Unternehmen mit den meisten Kunden in einem Gebiet einspringen müssen, weil ein anderer Lieferant die Versorgung einstellt – statthaft. Ein Energieversorgungsunternehmen könne in seiner Preisgestaltung bei der Grund- und Ersatzversorgung im Sinne des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) zulässigerweise zwischen Alt- und Neukunden unterscheiden, so der 6. Zivilsenat des OLG.

Keine Pflicht, alle zum gleichen Preis zu beliefern

Energieversorger, die die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, seien nach dem EnWG verpflichtet, allgemeine Bedingungen und Preise öffentlich bekannt zu geben und jeden Haushaltskunden zu diesen Bedingungen und Preisen zu beliefern. Allerdings begründe dies keine Verpflichtung zur Belieferung sämtlicher Kunden zu gleichen Preisen, führte das Gericht aus.

Zwar würden damit im Ergebnis die Kunden benachteiligt, die zu einem späteren Zeitpunkt die Grundversorgung in Anspruch nähmen und dafür höhere Preise zahlen müssten. Dies erfolge aber aus einem sachlichen Grund. „Denn alternativ müssten die Kunden, die bereits (ggf. aus wirtschaftlicher Not) die Grundversorgung in Anspruch nehmen, erhöhte Preise bezahlen“, so das Gericht.

So hatte die Rheinenergie die unterschiedlichen Preise begründet, nachdem um den Jahreswechsel plötzlich mehr als 25.000 Kunden in die Grund- und Ersatzversorgung des Unternehmens gekommen waren.

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Für ihre Hunderttausende Bestandskunden hatte die Rheinenergie langfristig im voraus entsprechende Energiemengen beschafft und konnte dort die Preise stabil halten. Für die Neukunden musste jedoch Energie zu den damaligen Höchstpreisen an den Börsen gekauft werden. Diese Mehrkosten gab die Rheinenergie an die neuen Kunden weiter. Auslöser des Problems waren Energiediscounter, die Energie kurzfristig einkaufen. Als die Preise rasant stiegen, stellten sie die Versorgung der Kunden kurzfristig ein.