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Verwaltungsgericht entscheidetPolizei darf Ebertplatz mit Kameras überwachen

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Videoüberwachung

Symbolbild

Köln – Die Polizei darf Videoüberwachung am Ebertplatz in Köln fortsetzen. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden, der Beschluss wurde am Freitag bekannt gegeben. Ein Bürger war in einem Eilantrag gegen die Überwachung vorgegangen.

Anlässlich der Vorkommnisse in der Kölner Silvesternacht 2015 überwacht die Polizei mit fest installierten Videokameras seit 2017 Bereiche vor dem Hauptbahnhof und dem Dom sowie die Kölner Ringe. Seit 2019 geschieht dies auch am Ebertplatz, am Neumarkt und am Breslauer Platz. Ein Kölner Bürger hat mehrere Klagen und Eilanträgen dagegen eingereicht. Zuletzt hatte das Gericht einem Eilantrag auf Einstellung der Videoüberwachung am Breslauer Platz bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren stattgegeben.

Bürger: Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung

Hinsichtlich des Ebertplatzes hatte der Antragsteller im Hauptantrag beantragt, der Polizei bis zum Abschluss des Klageverfahrens (Az.: 20 K 6707/20) zu untersagen, den Platz mittels Videokameras zu beobachten. Dies verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dem ist das Verwaltungsgericht Köln nicht gefolgt.

Der Ebertplatz – auch schon vor den brutalen Straftaten galt er als Angstraum. 

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen des Polizeigesetzes NRW für die angegriffene Videoüberwachung am Ebertplatz vorlägen, weil es sich um einen „Brennpunkt der Straßenkriminalität“ handele. Dort lasse sich sowohl im Vergleich zum gesamten Kölner Stadtgebiet als auch in absoluten Zahlen eine signifikante Häufung von Straftaten aus dem Bereich der Straßenkriminalität feststellen. 2019 und dem ersten Halbjahr 2020 seien etwa ein Prozent aller in Köln begangenen Straßenkriminalitätsdelikte am Ebertplatz verzeichnet worden.

Zwei Tötungsdelikte am Ebertplatz

2017 und 2019 ist es auf der Platzfläche zu zwei vollendeten Tötungsdelikten gekommen. Auch die Beschaffenheit des Ebertplatzes, insbesondere mit vielen Zugängen zur U-Bahn als Fluchtmöglichkeit für potenzielle Täter, begünstige die Begehung von Straftaten. Die Videoüberwachung des Ebertplatzes sei auch verhältnismäßig. Zwar stelle sie einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar.

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Diese Beeinträchtigung sei jedoch durch das öffentliche Interesse an der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten gerechtfertigt. Das Gericht hat die Polizei in seinem Beschluss allerdings verpflichtet sicherzustellen, dass Eingänge zu Wohn- und Geschäftsräumen, Fenster zu Wohn- und Geschäftsräumen, soweit diese eine Einsicht in das Innere dieser Räumlichkeiten ermöglichen, und die Kennzeichen der den Videobereich befahrenden Kraftfahrzeuge unkenntlich gemacht oder verpixelt werden und damit dem Hilfsantrag des Antragstellers stattgegeben. (Az.: 20 L 2343/20)