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Kündigungen unwirksamKaufhof-Mitarbeiter haben vor Gericht Erfolg

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300 Mitarbeiter von Galeria Kaufhof bekamen vor dem Arbeitsgericht Köln Recht.

Köln – Für die Mitarbeiter von Galeria Kaufhof war es ein Paukenschlag, als die Geschäftsleitung im Januar 2019 die Streichung von rund 1000 Stellen in Köln bekannt gab. Hintergrund der Entscheidung war die Zusammenlegung der Kaufhof-Konzernzentrale mit der von Karstadt in Essen.

Arbeitnehmer bekamen Recht

Gegen die betriebsbedingten Kündigungen setzten sich aber rund 300 Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Köln zur Wehr und hatten in der Hälfte der Fälle das Recht auf ihrer Seite. Die restlichen Verfahren wurden in Vergleichen beendet. „Das ist außergewöhnlich, dass wir mit einer Maßnahme eines Arbeitgebers so viele Verfahren in unserem Haus haben“, sagte Arbeitsgerichtssprecher Frederik Brand am Dienstag.

Das Arbeitsgericht entschied in den streitigen Fällen, dass die Kündigungen unwirksam seien. Demnach hatte die Arbeitgeberseite nicht schlüssig darstellen können, dass die mit den Arbeitsplätzen verbundenen Tätigkeiten der Arbeitnehmer auf Dauer entfielen. Gegen 39 ergangene Urteile hat die Arbeitgeberseite Berufungen am Landesarbeitsgericht Köln eingelegt. Die Verfahren sind derzeit anhängig.

Prozesse auch zur Nachtarbeit

Zudem beschäftigen rund 60 Klagen aus der Belegschaft eines Getränkeherstellers das Arbeitsgericht. Die Arbeitnehmer klagen auf höhere Nachtschichtzuschläge. Der Tarifvertrag der Branche unterscheidet hinsichtlich der Höhe des Zuschlags, ob die Nachtarbeit innerhalb oder außerhalb eines Schichtsystems erfolgt.

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Während Nachtarbeit außerhalb eines Schichtsystems mit einem Zuschlag von 50 Prozent vergütet wird, bekommen Schichtarbeiter nur 15 Prozent mehr. Diese Unterscheidung halten die Kläger für unzulässig. Mittlerweile hat das Arbeitsgericht zwei Klagen abgewiesen.

Das Gericht befand, dass weitere Regelungen zu Gunsten der Schichtarbeiter wie bezahlte Freischichten zu berücksichtigen seien. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich derselben Frage in der Textilindustrie sei somit nicht auf die Getränkeindustrie übertragbar.