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Unfall im November 2017Klage von Troisdorferin gegen Berufskolleg vor unklarem Ausgang

Lesezeit 3 Minuten
Eine Rettungsweste des DRK hängt an einem Einsatzfahrzeug.

Eine 62-Jährige brach sich im November 2017 im Georg-Kerschensteiner-Berufskolleg den Arm. (Symbolbild)

Bei einem Unfall im November 2017 am Georg-Kerschensteiner-Berufskolleg brach sich eine Frau den Arm.

Standen Tische in der Halle der Berufsschule? Und – falls ja – war einer von ihnen beschädigt? Fragen, auf die die Richter der ersten Zivilkammer am Bonner Landgericht auch nach der Vernehmung von fünf Zeugen keine endgültige Antwort erhielten.

Die heute 62-jährige Klägerin bejahte beide Fragen jedenfalls uneingeschränkt, sie sind schließlich der Kern ihrer Klage gegen das Georg-Kerschensteiner-Berufskolleg in Troisdorf.

Mutter brach sich den linken Oberarm

Mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld, mehr als 86.000 Euro für Haushaltsführung, diverse weitere Kosten sowie eine lebenslange vierteljährliche Rente von knapp 5300 Euro fordert die Troisdorferin vom Rhein-Sieg-Kreis als Träger der Bildungseinrichtung mit dem Argument, die Schule habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Streitwert beläuft sich auf 180.963 Euro.

Am Morgen des 23. November 2017 hatte sich die Frau mit ihrer Tochter für die Zeit der Pause in der Schule verabredet. Das Treffen fand in der Nähe des Schulkiosks statt und endete mit einem gebrochenen linken Oberarm der Mutter.

Bis heute hat die Frau Probleme mit dem Arm

Sie gab an, sich bei dem Treffen auf die Platte eines neben einem offenen Innenhof stehenden Tisches gestützt zu haben, als diese unerwartet wegrutschte. So sei sie hilflos in das Tischgestell gefallen und habe dabei besagte Verletzung erlitten. Sie wurde notfallmedizinisch behandelt, der Bruch wurde mit einem Metallstift fixiert. Weil sich der Knochen aber nach der Wundheilung nicht in der idealen Lage befand, wurde eine zweite Operation notwendig. Bis heute habe sie Probleme mit dem Arm.

In einem ersten Gütetermin hatten die Zivilrichter der Klage nur eine Chance von zehn bis 20 Prozent auf Erfolg eingeräumt: Auf einen Vergleich, der dann zwischen 18.000 und 36.000 Euro gelegen hätte, mochte sich aber keine der Parteien einlassen. So setzte die Kammer den Termin zur Beweiserhebung an.

Schlauer dürften die Richter aber dabei nicht geworden sein: Die Tochter bestätigte die Schilderung ihre Mutter, eine frühere Mitschülerin gab an, dass sich an der besagten Stelle immer wieder Tische befunden hätten. Ob das auch am Tag des Unfalls so gewesen sei, wusste sie allerdings nicht sicher zu sagen.

Der Sicherheitsbeauftragte und zwei Hausmeister der Einrichtung sagten hingegen aus, dass die Aufstellung von Tischen und Stühlen außerhalb der Klassenräume grundsätzlich nicht gestattet sei. Eine Vorschrift, an die sich alle im Großen und Ganzen auch hielten. Nur vor Nikolaus und dem Valentinstag sei es den Schülern jeweils an zwei besonderen Verkaufstagen gestattet, dort Tische und Stühle aufzustellen.

Ende März soll eine Entscheidung fallen

Der 23. November 2017 war tatsächlich der Tag des Nikolausverkaufs. Zur Klärung der Frage, ob die Schule ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat oder nicht, konnten die Zeugenaussagen damit nicht viel Neues beisteuern. Wenn sich die Parteien nicht noch auf einen Vergleich einigen, will die Kammer Ende März eine Entscheidung verkünden.