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Maskenpflicht, 3G, SchulenDiese Corona-Regeln sollen ab Montag in Köln gelten

Lesezeit 3 Minuten
Karl Lauterbach DPA 090322

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD).

Köln/Berlin – Das derzeit geltende Infektionsschutzgesetz, das weitgehend das Vorgehen im Kampf gegen das Coronavirus bestimmt, läuft zum 20. März 2022 aus. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) und Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP) haben am 9. März daher eine Novelle des aktuell geltenden Gesetzes vorgestellt, die als Leitlinie für die Corona-Schutzmaßnahmen der kommenden Monate gelten soll. Die wichtigsten Veränderungen im Überblick:

Maskenpflicht und Tests

Die Maskenpflicht gilt in Krankenhäusern, Pflegeheime oder ähnlichen Einrichtungen. Auch in Bus und Bahn ist das Tragen einer OP- oder FFP2-Maske nach wie vor Pflicht. Zur Maskenpflicht in Innenräumen gibt es in der Novelle des Infektionsschutzgesetzes keine konkreten Angaben.

Das bedeutet: Sollten die Landesregierungen nicht ausdrücklich anders entscheiden, fällt ab Montag die Maskenpflicht auch im Einzelhandel und auch in Supermärkten. Nordrhein-Westfalen gemeinsam mit anderen Bundesländern angekündigt, einige Schutzmaßnahmen vorerst bis zum 2. April zu verlängern. Bis dahin gilt ein Übergangszeitraum für Bund und Länder, bis neue Regelungen in Kraft treten.

Nordrhein-Westfalen hat bereits angekündigt, dass die Maskenpflicht in Schulen ab Montag, dem 4. April, entfallen wird. Gleiches gilt für die Maskenpflicht in Innenräumen, beispielsweise im Einzelhandel und in Supermärkten. Für diese Bereiche gilt die Regel bereits ab dem 2. April.

Gesundheitsminister Lauterbach verwies dafür auf die neu geltenden „Hotspot-Regionen“, in denen strengere Regeln gelten würden. „Zum einen ist diese Entscheidung Ländersache, zum anderen wird es bei der MPK am 13. März sicherlich weitere Entscheidungen geben“, ergänzte der Gesundheitsminister.

Darüber hinaus kann das Vorlegen eines tagesaktuellen Tests in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen von den Ländern vorgeschrieben werden. Gleiches gilt auch für Tests an Schulen, auch hierfür sollen die Länder Regelungen finden. Es ginge darum, die vulnerablen Gruppen zu schützen

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen soll nach wie vor die 3G-Regel gelten. Versammlungen können ohne Einschränkungen stattfinden, bei Fußballspielen entfällt zudem die Kapazitätsregelung und es ist wieder eine volle Auslastung möglich.

Hotspot-Regionen

Die Hotspot-Regionen sind die größte Neuerung in der Novelle des Infektionsschutzgesetzes. „Eine Hotspot-Region ist dann vorhanden, wenn die Auslastung der Krankenhäuser bedroht ist, die Inzidenz rapide steigt oder sich eine gefährliche neue Variante ausbreitet“, erklärt Gesundheitsminister Lauterbach.

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Die Größe einer Hotspot-Region sei von den Ländern festzulegen. Sie könne einen Stadtteil, eine Stadt, eine Region oder auch ein ganzes Bundesland betreffen. Dies sei Abwägungssache. Auch fehlen in der Novelle feste Inzidenzwerte oder Hospitalisierungsraten, die eine Einordnung als Hotspot-Region zwingend notwendig machen.

In den Hotspot-Regionen gilt zwingend Masken- und Abstandspflicht und zudem in verschiedenen Bereichen wie etwa der Gastronomie die 3G-Regel. Besucher müssen also geimpft, genesen oder tagesaktuell negativ getestet sein. Außerdem müssen für Veranstaltungen entsprechende Hygienekonzepte vorgelegt werden.

Ab wann gilt die Novelle des Infektionsschutzgesetzes?

Am Freitag soll die neue Novelle im Bundestag beschlossen werden, sie wird zuvor noch in den Fraktionen diskutiert. Der Beschluss ist nicht bundesratspflichtig, kann also sofort in Kraft treten. „Uns war sehr wichtig, dass die Novelle rechtsstaatlich stabil ist“, erklärte Justizminister Marco Buschmann.

Die neue Regelung soll ab dem 20. März gelten und am 23. September auslaufen. „Wir haben dieses Datum bewusst gewählt, sodass wir im Herbst gegebenenfalls auf die Verbreitung einer neuen Coronavirus-Variante für den Herbst und Winter reagieren können“, erklärte Lauterbach.

Um den Landesparlamenten genug Zeit zu bieten, eine eigene Lösung zu erarbeiten die auf Länderebene gilt, gibt es einen Übergangszeitraum vom 20. März bis maximal zum 2. April. „Bis dahin gelten noch die Regeln des alten Infektionsschutzgesetzes“, so Lauterbach.

NRW-Ministerpräsident Hendrik Wüst (CDU) kündigte an, nach dem Beschluss des Bundestags am Freitag möglichst schnell eine neue Regelung bekanntzugeben. (shh)