- Kunden von Freizeitunternehmen oder -einrichtungen müssen mit Gutscheinen vorlieb nehmen.
- Verbraucherschützer sehen darin ungesicherte Zwangsdarlehen.
- Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu im Überblick
Warum bekommen Kunden künftig nur noch Gutscheine für nicht erbrachte Leistungen?
Hier leidet der Sportverein, dort geraten der Konzertveranstalter oder die Spachschule in Zahlungsschwierigkeiten, weil Mitglieder oder Kunden Geld für bereits gekaufte Leistungen zurückfordern. Denn deren Kosten laufen weiter. Die Einnahmen fallen fort, weil sie den Betrieb wegen Corona einstellen mussten. „Hierdurch gerät eine ganze Branche mit vielen tausend Arbeitsplätzen in Existenznot“, befürchtet Bundesjustizministerin Christine Lambrecht. Sie sieht die Vielfalt des Freizeitangebots in Gefahr.
Auch steige die Gefahr, dass Kundinnen und Kunden bei einer Pleitewelle leer ausgehen. Deshalb dürfen die Anbieter bald anstelle der heutigen Rückzahlungspflicht Gutscheine ausstellen.
Für welche Verträge wird die Regelung gelten?
Die Neuregelung gilt in der aktuellen Fassung praktisch für alle Anbieter von Freizeitvergnügen: Schwimmbäder, Theaterclubs, der Zoo, Konzertveranstalter, Sprachschulen, Sportvereine oder Fitnessstudios sind nur eine kleine Auswahl der infrage kommenden Firmen oder Vereine.
Das heißt, die Veranstalter sind berechtigt, einen Wertgutschein für die entgangene Leistung auszustellen. Bei Jahreskarten oder Beiträgen wäre dies dann anteilig der Fall. Der Gutschein kann für die Wiederholung eines Events oder für ein alternatives Angebot eingesetzt werden und gilt bis Ende 2021.
Gibt es Ausnahmen für Kunden, die sich diese Art Darlehen nicht leisten können?
Sollte die Gutscheinregelung angesichts persönlicher Lebensumstände unzumutbar sein, kann auf einer Rückzahlung der Karten oder Beiträge bestanden werden. Was die Bundesregierung konkret unter dieser Einschränkung versteht, geht aus dem Formulierungsentwurf für den Bundestag jedoch nicht hervor. Das Recht auf eine finanzielle Erstattung besteht auch, wenn der Gutschein bis Ende nächsten Jahres nicht eingelöst wird.
Ab wann gilt die Neuregelung?
Zunächst sind Bundestag und Bundesrat gefragt. Das Parlament muss das Gesetz formulieren und darüber abstimmen. Danach muss es die Länderkammer passieren. Fachleute rechnen damit, dass es Mitte Mai in Kraft treten kann. Nach Auskunft des Justizministeriums wird es nicht rückwirkend gelten. Wer dringend auf eine Rückerstattung angewiesen ist, kann dies derzeit noch fordern. Doch kann dies schlimmstenfalls die Existenznot der betreffenden Anbieter vergrößern.
Warum kritisieren Verbraucherschützer die Gutscheinregelung?
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) beklagt die ungleiche Behandlung von Unternehmen und Verbrauchern. Erstere erhielten eine staatliche Unterstützung, letztere nur wenige Stundungsmöglichkeiten. Da die Konsumenten meist mehrere Verträge haben, vom Musikunterricht, über das Fitnessstudio bis hin zur Dauerkarte für Sportveranstaltungen summierten sich die zu stundenden Beträge auf hohe Summen.
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„Dies stellt nichts Anderes dar als die zwangsweise Zurverfügungstellung eines zinslosen und ungesicherten Darlehens“, kritisiert der vzbv, „das vollständige Risiko einer Insolvenz des Unternehmers wird auf den Verbraucher abgewälzt.“ Der Verband fordert deshalb noch einige Verbesserungen im Gesetzgebungsverfahren.