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Verpoorten gegen NordikGericht entscheidet im Streit zweier Eierlikörhersteller

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Zwei Gläser mit Eierlikör stehen auf einem Tisch. (Symbolbild)

Der Fabrikant Verpoorten aus Bonn hat einen niederländischen Konkurrenzten wegen einer Ruf-Ausbeutung angeklagt. (Symbolbild)

Eieiei versus Ei, Ei, Ei, Ei, Ei: Bei dem Streit zweier Eierlikörhersteller hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht ein Machtwort gesprochen.

Herumeiern erlaubt: Im Streit zweier Eierlikörhersteller hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht ein Machtwort gesprochen. Das Gericht schlug sich am Donnerstag mit seinem Urteil auf die Seite des Spirituosenherstellers Nordik aus Niedersachsen. Der Spirituosenfabrikant Verpoorten aus Bonn ging leer aus.

Gericht geht nicht auf Anklage der Anwälte Verpoortens ein

Verpoorten hatte die Niedersachsen wegen deren Werbung verklagt. Nordik hatte fünf Eierlikörflaschen mit dem Zusatz „Ei, Ei, Ei, Ei, Ei“ beworben. Eine Werbeaktion lief an Weihnachten, die Flaschen wurden als Weihnachtspäckchen kredenzt.

Eine Aktion lief an Ostern, der Eierlikör kam als Osterei-Ersatz ins Nest. Darin sahen die Anwälte Verpoortens eine „deutliche Anlehnung“ und zu große Nähe zur seit 1979 eingetragenen Wortmarke „Eieiei“ und dem berühmten Slogan „Eieiei Verpoorten“ (Az.: I-20 U 41/22).

Alles zum Thema Bundesgerichtshof

Doch das Gericht sah das anders: Es könne einem Eierlikörhersteller nicht untersagt werden, auf den Grundstoff Ei hinzuweisen, befand der Senatsvorsitzende Erfried Schüttpelz. Eine Markenverletzung sei das nicht. „Wir kommen in der Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis, dass wir einen Unterschied sehen und einen hinreichend großen Abstand“, hatte das Oberlandesgericht bereits im März unmissverständlich klar gemacht.

Patentantrag für fünfmalige Ei-Aufzählung scheitert

Dabei blieb das Gericht am Donnerstag. Nicht einmal die Revision ließ das Gericht zu, so eindeutig sieht es die Sache. Den Bonnern bleibt nur noch die Beschwerde beim Bundesgerichtshof gegen diese Nichtzulassung.

Die Niedersachsen, die mit ihrer Brennerei unlängst von Jork im Alten Land nach Horneburg umgezogen waren, waren zuvor allerdings beim Deutschen Marken- und Patentamt in München mit ihrem Antrag gescheitert, die fünfmalige Ei-Aufzählung als eigene Marke schützen zu lassen: Der bloße Hinweis auf die Grundlage allen Eierlikörs sei nicht schutzfähig.

Ausdruck der Überraschung unterscheidet sich von Aufzählung

Den Bonnern war dies Ende der 1970er gelungen, weil Eieiei eben keine bloße Aufzählung ist, sondern auch ein Ausdruck der Überraschung, ähnlich dem sächsischen „Ei verbibbsch“ oder dem Ausruf „Ei der Daus“. Das gehe der norddeutschen Ei-Aufzählung mit ihren Kommata völlig ab, hatte das OLG angemerkt.

Jahrzehntelang hatten die Bonner Likörfabrikanten in den Slogan „Eieiei Verpoorten“ viel Geld investiert und ihn ins Gedächtnis von Millionen Deutschen gebrannt. Der Slogan wird von dem Unternehmen immer noch eifrig genutzt.

In dem Rechtsstreit ging es um Abmahnkosten und eine etwaige Schadenersatzpflicht, wäre die Ei-Aufzählung als Ruf-Ausbeutung gewertet worden. Dies ist mit dem Urteil nun wohl vom Tisch. (dpa)