Das Land Rheinland-Pfalz hatte den Abschuss des Rüden aus dem Leuscheider Rudel angekündigt, eine Tierschutzorganisation klagte.
Gericht entscheidetProblemwolf aus Windeck darf nicht abgeschossen werden
Der Wolfsrüde aus dem Leuscheider Rudel in Windeck darf nicht abgeschossen werden. Die vom Land Rheinland-Pfalz geplante Tötung des Tieres mit der Kennung „GW1896m“ ist rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat jetzt eine entsprechende Eilentscheidung getroffen und damit dem Antrag der „Gesellschaft zum Schutz der Wölfe“ stattgegeben.
Nachdem die rheinland-pfälzische Umweltministerin Karin Eder Anfang Dezember bekanntgegeben hatte, dass sie den für viele Nutztierrisse trotz entsprechender Schutzzäune verantwortlichen Wolf zum Abschuss freigegeben habe, hatte die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord eine befristete Ausnahmegenehmigung zum Abschuss von „GW1896m“ und weiterer Wölfe des Leuscheider Rudels erlassen. Der Abschuss sei erforderlich, um weitere Rissvorfälle durch das Tier und damit ernste landwirtschaftliche Schäden zu verhindern.
Koblenzer Richter sahen die Gefahren, die vom Wolf ausgehen sollen, als „nicht nachvollziehbar“ dargelegt
Mit dem Abschuss sollten Jäger beauftragt werden, die sich an den Stellen positionieren sollten, wo das Tier sich nachweislich aufhalte und bereits Nutztiere gerissen hatte. Bei Sichtung sollten sie schießen. Vom toten Tier sollte dann eine DNA-Probe entnommen werden, um zu überprüfen, ob es sich um „GW1896m“ handele. Wäre dies nicht der Fall, hätten sie erneut Jagd auf einen Wolf machen sollen.
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Die Ausnahmegenehmigung für die Jagd wäre eigentlich in den Zeiträumen vom 9. bis 19. Dezember 2024 und vom 3. bis 29. Januar gültig gewesen. Sie wurde jedoch außer Kraft gesetzt, nachdem laut Auskunft des Verwaltungsgerichts mehrere Eilanträge von Naturschutzvereinigungen eingegangen waren, die es zu prüfen galt.
Am Freitag, 20. Dezember, teilte die Behörde mit, dass die Ausnahmegenehmigung nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft ergangen sei und deshalb nicht sofort vollzogen werden dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar dargelegt, ob von dem Wolf „GW1896m“ Gefahren ausgingen, die seinen Abschuss sowie die Tötung weiterer Wölfe bis hin zur Tötung des ganzen Rudels erforderten, so die Koblenzer Richter.
„Gesellschaft zum Schutz der Wölfe“ fordert mehr Unterstützung für Halter von Weidetieren
Der Begründung des Bescheids sowie den vorgelegten Verwaltungsunterlagen sei ferner nicht zu entnehmen, ob der Wolf bereits daran gewöhnt sei, besondere Schutzvorrichtungen zu überwinden. Bei den beiden letzten Rissen hätten die Schutzzäune nicht den Anforderungen entsprochen. Deshalb sei unklar, ob es andere zumutbare und effektive Maßnahmen des Herdenschutzes als Alternative zur Tötung der unter strengem Artenschutz stehenden Wölfe gebe, wie etwa die ordnungsgemäße Aufstellung mobiler Elektrozäune mit einer Höhe von mindestens 120 Zentimetern. Auch sei nicht berücksichtigt worden, wie sich die mögliche Tötung des gesamten Rudels auf die lokale Wolfspopulation auswirke.
Gegen den Beschluss können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.
„Nicht zum ersten Mal schiebt ein Gericht dabei einer als alternativlos bezeichneten Tötung eines Wolfes einen Riegel vor“, sagt Nicole Kronauer, erste Vorsitzende der „Gesellschaft zum Schutz der Wölfe“. Immer wieder werde Weidetierhaltenden suggeriert, dass nur dies ihre Herden nachhaltig vor Wolfsübergriffen schützen könne. Ziel müsse aber eine Koexistenz sein, betont Kronauer: „Wir brauchen endlich eine massive Unterstützung beim unbürokratischen Herdenschutz und keine falschen Versprechungen zu scheinbar einfachen Lösungen durch Abschüsse.“