Berlin – „Er gehört zu mir wie mein Name an Tür“. Für ganz so selbstverständlich wie einst von Marianne Rosenberg besungen, scheint die Bezeichnungen auf Klingelschildern nicht mehr zu sein. Manche Mieter oder Eigentümer haben Bedenken. Stellt sich die Frage: Welche Regeln existieren für den Namen an der Tür? Ein Überblick rund um Klingeln, und Werbetafeln.
Kreative Namensschilder nur mit Erlaubnis
Für die meisten Mieter und Eigentümer ist klar: Mit Einzug kommt ein Namenschild an die Haus- und Wohnungstür sowie den Briefkasten. Üblicherweise kümmern sich Vermieter oder Hausverwalter darum. Sie legen in der Regel Wert darauf, dass die Schilder in Farbe, Schrift und Größe einheitlich aussehen. Das macht einen besseren Eindruck als gestalterischer Wildwuchs.
Mieter, die selbst kreativ sein möchten, brauchen deshalb das Okay des Eigentümers. Was erlaubt ist, kann „von den Bestimmungen des Mietvertrags abhängen," erläutert Helena Klinger, Referentin Recht beim Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Der Vertrag kann für Mieter verbindliche Vorgaben enthalten.
Rechtliche Grundlagen und die Post
Auch die Post hat Wünsche an die Gestaltung: „Zweifelsfrei beschriftet“ sollen Klingeln und Briefkästen sein, was mit deutlich lesbar und klar zugeordnet zu übersetzen ist: Acht Millimeter hoch sollten die Buchstaben mindestens sein. Dies erleichtere nicht nur den Zustellern die Arbeit, sondern „auch Rettungskräften, Polizei und Feuerwehr die Orientierung“, erklärt Postsprecher Stefan Heß aus Frankfurt am Main.
Rein rechtlich dürfen ausschließlich die Namen der Wohnungsbewohner auf Klingel und Briefkasten stehen. Das Anbringen von Schildern zu Menschen, „die weder Mieter sind noch berechtigterweise in der Wohnung leben, ist unzulässig“, sagt Klinger. Sie stützt sich auf Urteile der Amtsgerichte Berlin-Schöneberg (Az.: 109 C 178/99) und Frankfurt am Main (Az.: 33 C 224/16 (51)).
Namen an Haustüren sind keine Pflicht
Namen an Haustür und Wohnung sind jedoch keine Vorschrift. Weder Vermieter noch Mieter sind verpflichtet, die Klingel mit Namen zu beschriften, erklärt Haus & Grund. Diese könnten theoretisch wegbleiben und zum Beispiel durch Wohnungsnummern ersetzt werden. In anderen europäischen Ländern wird das so praktiziert. Aber „Nummern sind nicht gelebte Kultur in Deutschland“, meint Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Dennoch steht es Hausbewohnern frei, diese Variante zu wählen, etwa weil sie ihre Privatsphäre wahren wollen. Ropertz rät, zumindest Post und Notarzt mitzuteilen, „dass ich Nr. 7 bin“. Kommen Briefe und Pakete trotzdem nicht an, ist das Sache des Bewohners.
Dann hilft auch die Berufung auf Datenschutz nichts. Den Bewohner „allein treffen die möglichen negativen Folgen“, stellt der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg in seinem Tätigkeitsbericht 2018 fest. Post und Besucher ohne böse Absichten zählen laut Datenschutz zum Kreis derer, die ein sogenanntes berichtigtes Interesse haben, jemanden auch namentlich zu finden.
Mieter dürfen sich gegen Namensschilder wehren
Eigentümer und Verwaltungen dürfen Namensschilder im Grunde genommen nur mit Erlaubnis des Mieters montieren. „Das war schon immer so“, betont Ropertz. Meistes sind beide Seiten stillschweigend darüber einig. Künftig könnte das Thema aber auch im Mietvertrag geregelt werden, wenn Vermieter möglichen datenschutzrechtlichen Bedenken von Mietern aus dem Weg gehen wollen.
Vermietern, die nichts in den Vertrag schreiben, empfiehlt Haus & Grund, bei Neuvermietungen zumindest zu fragen, was gewünscht ist: namentliches Klingelschild oder Wohnungsnummer. Der Mieter darf sich auch fürs Weglassen entscheiden. Er kann außerdem verlangen, dass ein bereits angebrachtes Namensschild verschwindet. Dann muss es weg, urteilte das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Az.: 8 C 114/90). Ob mit oder ohne Beschriftung: Die Klingelanlage hat zu funktionieren. Das ist Vermietersache.
Arbeitende Mieter im Haus dürfen Schilder aufstellen
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen zuhause arbeitende Mieter darauf am Haus direkt, in dessen Umgebung und an der Wohnung hinweisen. Bei einer im Mietvertrag erlaubten teilgewerblichen Nutzung müssten Eigentümer grundsätzlich dulden, dass Schilder neben der Eingangstür oder im Treppenhaus angebracht werden, erläutert Rechtsanwalt Rainer Burbulla aus Düsseldorf. Das sei zumindest so, wenn die Erlaubnis Kundenverkehr einschließe. Der Mieterbund rät, Werbetafel-Details unbedingt mit dem Vermieter abzusprechen, sofern dies nicht vertraglich geregelt ist.
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Wer, wie viele Freiberufler, lediglich ein Zimmer als Büro nutzt, darf nur mit Genehmigung des Eigentümers an Tür und Fenster auf „Thai-Massage“, „Nachhilfe“ oder „Wahrsager“ aufmerksam machen. DMB-Mann Ropertz rät zur Vorsicht: «Ist die Wohnung zum Wohnen gemietet, kann Broterwerb in der Wohnung verboten sein». Die Kündigung droht. In vielen WEG-Anlagen verbietet die Teilungserklärung teilgewerbliche und freiberufliche Tätigkeit. „Dann ist auch Werbung verboten“, sagt Anwalt Burbulla. (dpa/tmn)