Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

Auf WohnungssucheWas darf ein Vermieter über mich wissen?

Lesezeit 3 Minuten

Wohnungssuche am schwarzen Brett: Die Konkurrenz um günstige Mietwohnungen ist in begehrten Städten groß - deswegen können Vermieter Interessenten Bedingungen stellen.

Lange Schlangen auf der Treppe, Gedränge in der leeren Wohnung: Bei Besichtigungen sind Mietinteressenten selten allein - etwas Passendes zu finden, ist keine leichte Sache. Vor allem in Großstädten ist das Angebot an bezahlbarem Wohnraum knapp, beklagt der Deutsche Mieterbund.

Zudem schlagen Vermieter bei den Mieten zum Teil ordentlich zu: Bei Neuvermietungen liegen sie bis zu 40 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Doch wie kommen Interessenten unter solchen Bedingungen an ihre Wunsch-Wohnung? Und was darf der Vermieter über sie erfahren? Mieterbund-Sprecher Ulrich Ropertz erklärt worauf es bei der Besichtigung ankommt:

Fragen ist erlaubt: Vermieter wollen vor Abschluss des Mietvertrages viel über die neuen Mieter wissen. Grundsätzlich gilt: „Der Vermieter darf alles fragen“, sagt Ropertz. „Gefragt wird zum Beispiel nach dem Beruf des Interessenten oder der Adresse des bisherigen Vermieters.“ Manche Vermieter interessierten sich aber auch für die musikalischen Vorlieben oder ob Interessenten rauchen.

Wenn der Vermieter aber eine unzulässige Frage stellt, muss der Interessent sie nicht wahrheitsgemäß beantworten, so die Mietrechts-Experten von Anwalt.de: „Er darf dem Vermieter erzählen, was dieser hören will, und handelt dabei nicht rechtswidrig.“ Das gelte aber nur bei unzulässigen Fragen, die etwa auf die geschützte Privatsphäre der Mieter abzielten.

Antworten genau abwägen: Mietinteressenten sind also nicht verpflichtet, auf die Fragen zu antworten - sie haben ein Recht auf „informationelle Selbstbestimmung“. Allerdings sinken dann auch die Chancen, den Mietvertrag zu bekommen. Das heißt: Interessenten sollten möglichst auf alle Punkte freundlich antworten, rät Mieterbund-Sprecher Ropertz: „Machen Sie vor allem einen guten Eindruck“.

Wann man ehrlich sein sollte: Bei Fragen nach dem Einkommen sollten Interessenten besser nicht schwindeln. „Der Vermieter will ja wissen, ob ein potenzieller Mieter die Miete zahlen kann.“ Daher seien Fragen nach Beruf und Anstellung und auch eine Schufa-Auskunft durchaus angemessen. Wenn sich dann Unstimmigkeiten ergeben, dürften Bewerber wenig Chancen auf einen Zuschlag haben. Mietinteressenten, die von Sozialleistungen abhängig sind, müssen dies dem möglichen Vermieter sogar ungefragt mitteilen.

Erfahren darf der Vermieter außerdem, ob gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder dieser noch alte offene Mietschulden hat.

Wer in die Wohnung einzieht, müsse außerdem wahrheitsgemäß beantwortet werden. „Wenn ich die Besichtigung alleine mache, am Ende aber eine Wohngemeinschaft einziehen will, muss das der Vermieter nicht dulden“, erklärt Ropertz. Auch Kinder, die mit einziehen, sollten an dieser Stelle nicht verschwiegen werden.

Was man verschweigen darf: Mieter sind aber nicht bei jedem Punkt verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. „Zu Tieren müssen Sie erstmal nichts sagen“, sagt der Mieterbund-Experte. Denn zu Hunden oder Katzen gebe es meist Bestimmungen im Mietvertrag. „Und Kleintiere dürfen Sie sowieso immer halten.“

Auch wenn der Vermieter fragt, ob Sie schwanger sind, müssen Sie das nicht wahrheitsgemäß beantworten: „Eine Schwangerschaft geht den Vermieter nichts an.“ Und nach dem Einzug geborene Kinder seien kein Kündigungsgrund.

Ebenso sind Fragen zu Behinderungen und dem Gesundheitszustand in aller Regel diskriminierend und daher unzulässig. So muss kein Mieter muss körperlich fit genug sein, um Schnee zu räumen oder Laub zu kehren - wie er solchen Pflichten nachkommt, ist seine Sache. (mit Material von dpa)

Müssen Mieter für Modernisierungskosten aufkommen? Und was hat sich beim Kündigungsrecht geändert? Die Antworten lesen Sie in der Bildergalerie: