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GebäudeenergiegesetzWas Verbraucher jetzt zur „Wärmewende“ wissen müssen

Lesezeit 3 Minuten
Die Lüftungsanlage einer Wärmepumpe steht vor einem Wohnhaus.

Die Lüftungsanlage einer Wärmepumpe steht vor einem Wohnhaus.

Das geplante Gebäudeenergiegesetz stellt Verbraucher und Netzbetreiber vor einige Herausforderungen. Wir geben einen Überblick.

Mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien für jede neu eingebaute Heizung? Der Entwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz sieht genau das vor. Alternativen wie Fernwärme und Wärmepumpen lösen Öl- und Gasheizung ab. Stadtwerke sollen die Voraussetzung dafür schaffen, dass Eigentümer und Vermieter diese Vorgaben künftig erfüllen. Kann etwa die RheinEnergie als Grundversorger der Region um Köln gewährleisten, dass ihr Netz rechtzeitig ausgebaut wird und die notwendigen Anschlüsse etwa für Fernwärme bereitstehen? Was passiert, wenn eine alte Heizung nach dem 1.1. 2024 kaputtgeht? Und wie sieht es eigentlich bei der Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden aus? Wir haben Antworten.

Kann die Rheinenergie eine Zusage machen, dass die notwendigen Fernwärme-Anschlüsse an das Netz bereit gestellt werden?

Vor allem für Mehrfamilienhäuser wäre der Bezug von Fernwärme ein einfacher Weg, um die Klima-Vorgabe zu erfüllen. Doch der Ausbau von Fernwärmenetzen ist ein komplexer Prozess. RheinEnergie-Sprecher Christoph Preuß erklärt: „Insbesondere eine Vorstreckung von Fernwärmeleitungen bedeutet Großbaustellen in den Straßen von Köln, bei denen viele Beteiligte involviert sind. Dazu gehören Dienstleister für den Bau, oder Lieferanten für die Materialien“. Dort, wo Leitungen schon liegen, sei eine Verdichtung der bestehenden Anschlüsse aber oft möglich. Die RheinEnergie arbeite derzeit an Plänen und Konzepten, ihr Fernwärmenetz zu erweitern.

Kann die Rheinenergie den erhöhten Strombedarf Tausender zusätzlicher Wärmepumpen decken?

Betreiber des Stromnetzes ist die Rheinische Netzgesellschaft RNG, eine Beteiligungsgesellschaft der RheinEnergie. Diese weist darauf hin, dass das Netz erheblich ausgebaut werden muss. Zu den dafür nötigen Bauarbeiten braucht es viel Fachpersonal, auch die Finanzierung müsse geklärt werden. Dafür, so   Preuß, sei die RheinEnergie beziehungsweise die RNG auf einen entsprechenden Rahmen auch durch die Bundesnetzagentur angewiesen. Zumindest vorübergehend müssten zudem „Wärmepumpen ebenso wie Ladesäulen und Photovoltaik-Anlagen über die Netzbetreiber mitgesteuert werden, um Lastspitzen zu vermeiden“, sagt Preuß.

Können Energieträger wie E-Gase oder Wasserstoff in Zukunft zu den gesetzlichen Fristen angeboten werden?

Eine Garantie, diese Brennstoffe für neue Heizungsanlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen, kann die RheinEnergie nicht abgeben. „Zum Zeitpunkt der Marktverfügbarkeit grüner Gase gibt es derzeit nur Schätzungen, eher Richtung 2030 und danach“, teilt das Unternehmen auf Anfrage der Rundschau mit. Sobald Stoffe wie E-Gase verfügbar sind, werde die RheinEnergie aber entsprechende Produkte anbieten. Außerdem sei es wichtig zu wissen, dass Gasnetze sich nur komplett umstellen lassen, nicht etwa individuell für einzelne Kunden.

Wie werden Gebäude umgerüstet, wenn Denkmalrichtlinien dem entgegenstehen?

Dämmplatten auf ein historisches Fachwerkhaus aufbringen – das scheint schwer vorstellbar. Der Denkmalschutz ist erst einmal Ländersache. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung NRW macht klar, dass es   Ausnahmen für einige denkmalgeschützte Gebäude geben muss. Grundsätzlich sei eine energetische Umrüstung aber auch bei denkmalgeschützten Gebäuden möglich. „Immer mehr technische Neuerungen bieten hierbei denkmalverträgliche Ausführungsvarianten“, sagt ein Ministeriumssprecher. Die zuständigen Denkmalbehörden müssen im Einzelfall die Eigentümerinnen und Eigentümer zu ihren Optionen beraten.

Was passiert, wenn alte Öl- und Gasheizungen irreparabel kaputt gehen?

In diesem Fall greift eine Übergangsfrist. Innerhalb von bis zu drei Jahren kann zu Überbrückung eine fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Diese muss dann nach Informationen des Energieministeriums „innerhalb von drei Jahren nach Ausfall der alten Heizung auf eine Heizung umgestellt werden, die die Erneuerbaren-Vorgabe erfüllt.“ Man kann den Gaskessel auch nach Ablauf der drei Jahre im Rahmen einer Hybridheizung weiterhin nutzen.