Karlsruhe – Diesel-Klägern, die ihr Auto nach Bekanntwerden des Abgasskandals im Herbst 2015 gekauft haben, steht kein Schadenersatz von Volkswagen zu. Ab diesem Zeitpunkt habe der Konzern sein Verhalten geändert, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Eine Täuschung und vorsätzliche sittenwidrige Schädigung von Käufern sei nicht mehr feststellbar. (Az. VI ZR 5/20)
Die obersten Zivilrichter wiesen die Revision eines Mannes zurück, der seinen VW-Diesel erst im August 2016 gekauft hatte. Der Muster-Fall aus Rheinland-Pfalz ist nach Einschätzung von VW beispielhaft für rund 10 000 noch offene Verfahren.
VW-Konzern veröffentlichte am 22.9.2015 eine Meldung
Der Wolfsburger Autobauer war am 22. September 2015 mit einer Ad-hoc-Mitteilung an die Aktionäre und einer Presseerklärung an die Öffentlichkeit gegangen. Von da an war das Thema über Monate groß in den Medien. Volkswagen hatte damals auch eine Internetseite eingerichtet, auf der Autobesitzer überprüfen konnten, ob auch ihr Wagen einen Motor mit der illegalen Abgastechnik hat.
Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass wesentliche Umstände, die vorher für eine Täuschung sprachen, bereits im Herbst 2015 entfallen seien, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. Schon aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung hätten Käufer nicht mehr damit rechnen können, dass die Abgastechnik den Vorgaben entspreche. Dass VW erst unter Druck reagiert habe und zur Aufklärung des Skandals möglicherweise noch mehr hätte tun können, reiche für den gravierenden Vorwurf der sittenwidrigen Schädigung nicht mehr aus.
Rund 50 000 noch laufenden Verfahren
Vor Bekanntwerden des Skandals sieht die Sache ganz anders aus. Für diese Zeit hat der BGH in seinem ersten Diesel-Urteil vom 25. Mai festgestellt, dass der Konzern seine Kunden bewusst getäuscht hat und deshalb prinzipiell haftet. Bei der Berechnung der Ansprüche müssen sich Betroffene auf den Kaufpreis aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Und Geld bekommt nur, wer sein Auto zurückgibt.
Damit sind die anderen rund 50 000 noch laufenden Verfahren letztlich vorentschieden. Der Konzern will diese Fälle nicht mehr vor Gericht durchfechten, sondern jedem Kläger eine individuelle Summe anbieten. Wer sich darauf einlässt, soll sein Auto behalten dürfen.
Die Richter verkündeten noch drei andere Diesel-Urteile. Daraus ergibt sich, dass VW erfolgreichen Klägern zusätzlich zum Schadenersatz keine sogenannten Deliktszinsen auf das in das Auto gesteckte Geld zahlen muss (Az. VI ZR 354/19, VI ZR 397/19) - eine für den Konzern wichtige Entscheidung. Der Autobauer schweigt zur gesamten Größenordnung. Aber der BGH-Anwalt von VW hatte gesagt, dass es wegen der großen Zahl an Verfahren um sehr viel Geld gehe.
Außerdem steht nun fest, dass Vielfahrer unter Umständen gar kein Geld mehr bekommen. Das kann vorkommen, wenn durch die Anrechnung der gefahrenen Kilometer die Schadenersatz-Summe völlig aufgezehrt ist. Nach Auskunft von Volkswagen haben aber nur vergleichsweise wenige Leute mit älteren Autos geklagt. (Az. VI ZR 354/19) (dpa)