Karlsruhe – Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Gebrauchtwagens, die mit ihrer Schadenersatz-Klage gegen VW zu lange gewartet haben, gehen endgültig leer aus.
Für sogenannten Restschadenersatz, den es in bestimmten Fällen bei Verjährung noch geben kann, lägen hier nicht die Voraussetzungen vor, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag. Bei Neuwagen ist die Frage noch offen. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter entschieden auch, ab wann es grob fahrlässig war, nicht zu prüfen, ob das eigene Auto vom Skandal betroffen ist. Das ist für die Frage wichtig, wann Ansprüche gegen VW verjähren.
Ein höchstrichterliches Urteil zum Restschadenersatz war mit Spannung erwartet worden, denn das Thema steht inzwischen im Mittelpunkt der juristischen Auseinandersetzung um den VW-Skandalmotor EA189. Am BGH dreht sich ein Großteil der derzeit eingehenden Diesel-Revisionen vor allem darum. Laut Volkswagen betrifft das Thema insgesamt knapp 10.000 laufende Verfahren, in mehr als 70 Prozent der Fälle geht es um gebraucht gekaufte Autos - hier ist jetzt der Ausgang vorgezeichnet. Auch bei den Neuwagen dürfte es bald eine Entscheidung geben. Dazu verhandelt ein anderer BGH-Senat am 21. Februar.
Bei Gebrauchtwagen mit EA189-Motor greift Regel nicht
Geregelt ist der Restschadenersatz in Paragraf 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Danach kann es auch nach Eintritt der Verjährung noch Ansprüche geben, wenn „der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt” hat. Der Gedanke dahinter: Niemand soll daraus Profit schlagen, dass er einem anderen Schaden zugefügt hat, nur weil der nicht rechtzeitig geklagt hat.
Bei einem gebraucht gekauften Diesel mit dem VW-Skandalmotor EA189 greift die Regelung aber nicht, wie die BGH-Richter jetzt entschieden. VW habe „einen etwaigen Vorteil bereits mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs als Neuwagen realisiert”. Beim Weiterverkauf dagegen partizipiere der Wolfsburger Autobauer weder unmittelbar noch mittelbar am Gewinn. Man könne auch nicht argumentieren, dass der Schaden quasi weitergereicht werde, sagte der Vorsitzende Richter Rüdiger Pamp bei der Urteilsverkündung.
VW teilte mit, der Konzern sehe sich in seiner Rechtsauffassung bestätigt. „Die Wertschöpfungskette von Volkswagen ist durch Gebrauchtwagenverkäufe von Händlern und Privaten nicht betroffen.” Das hätten zuvor auch so gut wie alle Oberlandesgerichte so gesehen.
Bei den Neuwagen, um die es dann in eineinhalb Wochen gehen soll, ist das Bild weit weniger eindeutig. „Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese Rechtsfragen beantworten wird”, heißt es dazu von VW. „Volkswagen ist der Auffassung, dass § 852 BGB auch auf Neuwagenkäufe nicht anwendbar ist, und wird diese Position beim BGH erläutern.”
Schadenersatz-Ansprüche verfallen nach drei Jahren
Grundsätzlich ist VW im Abgasskandal zu Schadenersatz-Zahlungen verpflichtet, das hat der BGH längst festgestellt. Denn Millionen Diesel-Autos mit dem Motor EA189 hatten Behördentests nur mithilfe einer Betrugs-Software bestanden - tatsächlich stießen die Autos im Straßenverkehr zu viele Giftstoffe aus. So wurden auch die Kunden hinters Licht geführt. Betroffene können verlangen, dass ihr Auto zurückgenommen wird, vom Kaufpreis wird aber die Nutzung abgezogen.
Schadenersatz-Ansprüche müssen allerdings binnen drei Jahren geltend gemacht werden, sonst verfallen sie. Der Dieselskandal war im Herbst 2015 aufgeflogen. Bis Ende 2018 waren Klagen also in jedem Fall möglich. Viele zogen aber erst 2019 oder noch später vor Gericht.
Diese Klägerinnen und Kläger können sich nur darauf berufen, dass sie erst mal nichts mitbekommen hätten oder ihnen erst später klar wurde, dass auch ihr Auto betroffen ist. Denn laut Gesetz beginnt die Frist ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem „der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste”.
Im zweiten Teil ihrer Entscheidung stellten die BGH-Richter nun erstmals klar, dass grobe Fahrlässigkeit ab Ende 2016 anzunehmen ist. Damit endet die Verjährungsfrist in diesen Fällen Ende 2019.
2020 eingereichte Klagen kamen zu spät
Der Dieselskandal war in den ersten Monaten ein Riesenthema in den Medien. VW hatte im Oktober 2015 ein Online-Portal gestartet, auf dem Kunden überprüfen konnten, ob auch ihr Auto betroffen ist.
Pamp sprach von „auf der Hand liegenden Informationsmöglichkeiten”, die jedenfalls bis Ende 2016 Anlass zur Recherche geboten hätten. „Das nicht getan zu haben, war grob fahrlässig.” Gleichzeitig lehnten die Richter es ab, die Grenze schon früher, also Ende 2015 zu ziehen. Ein Zuwarten sei zu diesem Zeitpunkt „nicht schlechterdings unverständlich” gewesen, heißt es in der Entscheidung. Zumindest liege „kein schwerwiegender Obliegenheitsverstoß” vor.
Davon profitiert einer der Kläger, dessen Fall nun am Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) noch einmal geprüft werden muss, seine Ansprüche sind möglicherweise gar nicht verjährt. In den vier anderen Fällen, die ebenfalls vom OLG Stuttgart und vom OLG Koblenz kamen, waren die Klagen erst 2020 eingereicht worden - also zu spät.
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