Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Verkauf von Weihnachtsdeko in Gartenmärkten an Sonntagen keinen unlauteren Wettbewerb darstellt.
Urteil des BGHGartenmärkte in NRW dürfen sonntags Weihnachtsdeko verkaufen
Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen dürfen sonntags neben Blumen und Pflanzen auch Dekoartikel und Christbaumschmuck verkaufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil festgehalten. Der Verkauf stelle keinen Wettbewerbsverstoß dar, weil diese Produkte zum Randsortiment der Märkte gehörten, entschied der Karlsruher Senat. Als solche sei ihr Verkauf nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW auch an Sonn- und Feiertagen zulässig.
Am höchsten deutschen Zivilgericht ging es um eine Gartenmarkt-Kette aus NRW, die vor zwei Jahren in der Vorweihnachtszeit an einem Sonntag neben ihrem Kernsortiment auch künstliche Tannenzweige, Zimtstangen, Glaskugeln und anderen Christbaumschmuck verkaufte. Die Wettbewerbszentrale hielt das für unlauter und klagte auf Unterlassung.
Schon in den Vorinstanzen hatte sie damit allerdings keinen Erfolg. Das Landgericht Bochum wies die Klage ab, die dagegen eingelegte Berufung wurde vom Oberlandesgericht Hamm zurückgewiesen. Die Kläger legten Revision ein - und scheiterten nun auch am BGH. (Az. I ZR 38/24)
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Unklarheiten bei der Reichweite des Sonntagsverkaufs geklärt
Der Wettbewerbszentrale sei es vor allem um eine Klärung der bisher interpretationsbedürftigen Rechtslage in Nordrhein-Westfalen gegangen, sagt deren Rechtsanwalt Alexander Strobel. Denn die Oberlandesgerichte in Hamm und Düsseldorf hätten mit Blick auf die Reichweite des erlaubten Sonntagsverkaufs in der Vergangenheit unterschiedlich entschieden.
Der nordrhein-westfälische Handelsverband begrüßte die Entscheidung. „Mit dem heutigen Urteil ist ein wichtiger Schritt der Anpassung der gesetzlichen Regelung an die Lebenswirklichkeit und Bedürfnisse der Menschen gemacht“, sagte Hauptgeschäftsführer Peter Achten. Das Verfahren zeige jedoch, dass die Regelungen zur Sonntagsöffnung überarbeitet werden müssten. Diese gingen vielfach an den Konsum- und Freizeitgewohnheiten der Menschen vorbei. Sinnvoll sei unter anderem eine bessere Sortimentsdefinition.
Grundsätzlich eröffnet das Ladenöffnungsgesetz NRW einigen wenigen Geschäften die Möglichkeit, auch an Sonntagen ihre Waren zu verkaufen - so etwa den Gartencentern. „Unklar war immer mal wieder, wie weit dieses Privileg in das Sortiment von Wettbewerbern reicht, die an Sonntagen geschlossen halten müssen“, sagte Anwalt Strobel.
Der BGH stellte nun klar: Zum erlaubten Randsortiment gehören solche Waren, die eine Beziehung zum Hauptsortiment haben, dabei aber eine untergeordnete Rolle einnehmen. Das sei bei den betroffenen Deko- und Weihnachtsartikeln erfüllt. Als „kleinteilige Accessoires“ zu den angebotenen Pflanzen und Blumen hätten die Produkte „lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter“.
Urteil für NRW könnte Signalwirkung für andere Bundesländer haben
Es komme nicht darauf an, ob die Waren auch einem anderen Zweck dienen könnten, Zimtstangen also etwa zum Kochen genutzt würden. Sie müssen dem Urteil zufolge auch nicht zwingend nur zusammen mit Blumen oder Pflanzen an einzelne Kundinnen und Kunden verkauft werden. Auch ist es nicht notwendig, dass sie sofort ge- oder verbraucht werden.
In dem Urteil ging es nur um das nordrhein-westfälische Gesetz. Es dürfte aber eine Signalwirkung für andere Bundesländer mit ähnlichen Regelungen haben. Die Klage der Wettbewerbszentrale wegen der Deko-Artikel war zuvor bereits vor dem Landgericht Bochum und dem Oberlandesgericht Hamm gescheitert. Der BGH wies ihre Revision gegen das Urteil aus Hamm nun zurück. (dpa/afp)