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GerichtsurteilZwangsbehandlungen von Betreuten müssen nicht immer in Klinik stattfinden

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Eine Krankenpflegerin schiebt ein Krankenbett durch einen Krankenhausflur. 

Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Zwangsbehandlungen im Krankenhaus oder außerhalb. (Symbolbild)

Wenn Menschen gegen ihren Willen Medikamente bekommen, müssen sie dafür nicht mehr immer in ein Krankenhaus gebracht werden.

Rechtlich betreute Menschen müssen nicht in jedem Fall stationär ins Krankenhaus, wenn sie zwangsweise medizinisch behandelt werden müssen. Die entsprechende gesetzliche Regelung ist zum Teil mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag entschied. Ausnahmen können demnach in bestimmten Fällen gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht urteilte am Dienstag, 26. November über diese Detailänderung bei den gesetzlichen Regeln für medizinische Zwangsbehandlungen. Dabei geht es vorrangig um die Frage, ob Patientinnen und Patienten, die gegen ihren Willen Medikamente verabreicht bekommen, dazu auch immer in eine Klinik gebracht werden müssen.

Jährlich werden 4000 Menschen gegen ihren Willen zwangsbehandelt

Dies ist laut der bisher geltenden Rechtslage nötig. Der Bundesgerichtshof hält diese Vorschrift aber für verfassungswidrig und hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb den Fall einer an Schizophrenie erkrankten Frau zur Prüfung vorgelegt.

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Die Frau gibt an, durch die erzwungene Krankenhauseinweisung traumatisiert zu werden. Ihr rechtlicher Betreuer fordert, sie stattdessen in ihrer gewohnten Umgebung, einer Wohneinrichtung für psychisch Kranke, zu behandeln.

Jährlich werden geschätzte 4.000 Menschen ohne ihr Einverständnis zwangsbehandelt. Vor allem geht es um die Gabe von Medikamenten an psychisch Kranke und Demenzpatienten.

Zwangsbehandlung ist das letzte Mittel

Das Verfassungsgericht hat sich bereits mehrfach mit den Regeln zur Zwangsbehandlung befasst. Festgelegt ist beispielsweise, dass Zwang nur das letzte Mittel sein darf, wenn alle anderen Versuche gescheitert sind, um zu einer einvernehmlichen Therapie zu kommen.

Die vom Bundesverfassungsgericht während der Verhandlung angehörten Experten und Expertinnen waren uneins darüber, ob diese Ausnahmebehandlungen künftig auch ambulant möglich sein sollen.

Ein Vertreter der Bundesregierung warnte vor einem gefährlichen Dammbruch: Denn nur in der Klinik sei eine für den Patienten sichere Zwangsbehandlung und angemessene Nachsorge möglich. Zudem könnten mehr Patienten zu Behandlungen gezwungen werden, wenn die Krankenhauspflicht wegfallen würde.

Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie entgegnete, es gebe Einzelfälle, in denen es für Patienten schonender wäre, die Zwangsbehandlung in der gewohnten Umgebung vorzunehmen.