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Sperrung in SchlebuschDhünnweg bleibt vorerst dicht

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Der Zaun des Anstoßes, nahe der Dhünn

Leverkusen – In dieser Sache steckt der Wurm drin. Und wie es bei jeder intensiven Auseinandersetzung der Fall ist, sind nun Juristen am Werk und solche, die sich dafür halten, was die Sache nicht eben einfacher macht. Es begann Anfang des Jahres mit der Fällung einiger Pappeln und Erlen nahe der Dhünn östlich von Schlebusch. Die Aktion wurde nach Protesten von Naturschützern zunächst gestoppt und dann aufgrund von Vogelschutzbestimmungen auf den Herbst vertagt.

Damit aber nicht genug. Ein durch dieses Waldstück führender Trampelpfad, der von Fußgängern und Radfahrern zwischen Leimbacher Berg und Schlebusch gern genutzt wird, wurde von den Technischen Betrieben Leverkusen (TBL) sicherheitshalber gesperrt. Man hatte die angeblich nicht mehr ganz standsicheren Bäume ja noch nicht gefällt, einzelne Äste könnten herabstürzen, man wähnte Gefahr im Verzug und sperrte den Weg ab.

Stabiler Grenzzaun

Da sich anarchistisch gesinnte Ost-Leverkusener darüber aber hinwegsetzten und diese innerdeutsche Grenze einfach beiseiteschoben, wurde nachgebessert. Ein nach und nach immer stabilerer Zaun wurde installiert, fest im Boden verankert. Was zu noch waghalsigeren Klettertouren von Grenzgängern führte, die das Schild „Durchgang gesperrt! Gefahr durch Astbruch“ beharrlich ignorieren. Doch wie groß ist hier die Gefahr? Hätte ein Schild „Benutzung auf eigene Gefahr“ nicht rechtlich gesehen ausgereicht?

Nun beschäftigte der Fall den Stadtrat. Vier Bürgeranträge und ein Antrag der FDP-Ratsgruppe, die von einem Schildbürgerstreich spricht, nahmen sich des Falles an, die allesamt eine zeitnahe Beseitigung des Zaunes forderten. Und weiter fordern werden, denn die Angelegenheit wurde keinesfalls entschieden, sondern zur weiteren Beratung in die für Schlebusch zuständige Bezirksvertretung III verwiesen, der ein Rechtsanwalt vorsteht.

Rat gegen Verwaltung

So blieb ein grundlegender Konflikt zwischen Rat und Verwaltung unbewältigt: Denn die Verwaltung besteht in diesem Fall darauf, dass sie der Verkehrssicherungspflicht zu genügen habe. Die Sperrung sei angemessen und der Stadtrat nicht zuständig. Der Rat pocht auf seine Allzuständigkeit in Fragen der kommunalen Selbstverwaltung, also auch auf das Recht, solch strittige Fragen an sich zu ziehen und zu entscheiden. Die Vertagung in die Stadtteilvertretung löst da erst einmal gar nichts. Die Fortsetzung folgt also.