Im ersten Verfahren war der Vorbestrafte zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte die Entscheidung aufgehoben.
ProzessBonner Richter mildern Urteil gegen Kleindealer aus Neunkirchen-Seelscheid ab
Nach einem harten Urteil vor einer Großen Strafkammer am Bonner Landgericht ist ein heute 24-jähriger junger Mann aus Neunkirchen-Seelscheid nun vor einer anderen Kammer zu einer anderthalbjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hatte das erste Urteil im Strafmaß aufgehoben. Schon bei der Verkündung im vergangenen November hatte sich nicht nur Verteidiger Martin Kretschmer, sondern auch die Vertreterin der Anklage über die Höhe der Strafe entsetzt gezeigt. Die Richterin hatte den Kleindealer zu drei Jahren und zwei Monaten Haft verurteilt.
Anklage und Verteidigung hatten den Fall als minderschwer angesehen
Die Menge, mit der der Mann gehandelt hatte, war überschaubar: Es ging um 80 Gramm Marihuana und acht Gramm Amphetamin. Allerdings war der Abnehmer der Drogen seinerzeit noch minderjährig; ein 15-Jähriger hatte die illegale Ware bestellt. Diese Tatsache und dass der zweifach einschlägig vorbestrafte Angeklagte sich von den vorausgegangenen Verurteilungen „kein bisschen beeindruckt“ gezeigt habe, brachte ihm die drastische Verurteilung in dem ersten Prozess ein.
Allerdings hatten sowohl Anklage als auch Verteidigung bereits vor Jahresfrist dargelegt, dass es sich aus ihrer Sicht um einen minderschweren Fall handele: Der minderjährige Abnehmer war nämlich alles andere als drogenunerfahren. Vielmehr war der 15-Jährige seinerzeit bereits selber als Dealer aktiv. Auch war er nicht von dem Angeklagten angesprochen worden, sondern hatte sich aus eigenem Antrieb mit seinen Drogenbestellungen an den damals 20-Jährigen gewandt.
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Verurteilter aus Neunkirchen-Seelscheid kann auf „Therapie statt Strafe“ hoffen
Die Menge wechselte nicht auf einmal den Besitzer: Auf vier Tranchen verteilt hatte der Verurteilte den Stoff unter anderem hinter einem Sportplatz und in einem Linienbus an seinen Kunden weitergegeben. Dazu kommt noch die Tatsache, dass der heute 23-Jährige zum Zeitpunkt der Deals im Herbst 2021 gerade erst seinen 21. Geburtstag gefeiert hatte: Wäre der Verkauf nur ein paar Tage früher erfolgt, hätte der Volljährige noch nach Jugendstrafrecht bestraft werden können.
Mit dem Urteil sind die Richter der 7. Großen Strafkammer nun dem übereinstimmenden Antrag von Verteidigung und Anklage gefolgt. Eine Bewährung kam wegen der einschlägigen Vorstrafen allerdings nicht in Betracht. Nach dem Betäubungsmittelgesetz hat der Verurteilte aber nun die Option auf Therapie statt Strafe: Nach einer erfolgreich absolvierten stationären Entziehung würde die Reststrafe dann zur Bewährung ausgesetzt. Dies ist aber nur bei Freiheitsstrafen unter zwei Jahren möglich.