Eine Konstruktion aus Zelten und Planen fand der Bachverband innerhalb des Beckens in Quadrath-Ichendorf. Darum ist Zelten im Wald verboten.
BachverbandIllegale Behausungen im Hochwasserrückhaltebecken in Bergheim entdeckt
Ein Hochwasserrückhaltebecken ist kein Ort, in dem man sich aufhalten, geschweige denn schlafen sollte. Genau das schien aber in Bergheim der Fall gewesen zu sein. Dort lagerten vermutlich Menschen im Rückhaltebecken auf der Fischbachhöhe in Quadrath-Ichendorf.
Darauf deuten jedenfalls zwei Unterschlupfe innerhalb der Beckengrenzen hin, die Mitarbeiter des Unterhaltungsverbandes Pulheimer Bach Anfang dieser Woche bei einem Ortstermin entdeckten. Ein etwa zwei Meter breites Betonrohr war mit einer schwarzen Plane abgedeckt, und ein Stück weiter fanden die Kontrolleure eine einfache Zeltkonstruktion aus einer Plane.
Bergheim: Menschen hausen vermutlich im Rückhaltebecken
Auf dem Weg zum Becken stand zudem ein Fahrradanhänger, der, so vermutet der Bachverband, zum Transport genutzt wurde. Der Bachverband habe die Stadt Bergheim bereits über die Funde informiert und die Räumung empfohlen.
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Nur wegen eines Treffens mit dem neuen Förster sei der Verband, in dessen Zuständigkeitsgebiet auch ein Rückhaltebecken in Pulheim-Dansweiler fällt, überhaupt vor Ort gewesen, berichtete Verbandsvorsteher Horst Engel. Er sei überrascht über die Behausungen so weit entfernt von jeder Bebauung. Engel wies darauf hin, dass es nicht ungefährlich sei, innerhalb der Rückstaugrenze zu zelten. Er erinnerte etwa an den Starkregen 2021. Dann fließe plötzlich viel Wasser in das Becken.
Doch nicht nur im Hochwasserrückhaltebecken droht Ärger, wenn man sich beim Zelten erwischen lässt. Denn es gibt Regeln, wo und wann Campen erlaubt ist. Laut Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen sind Zelte im Wald verboten. Wer trotzdem im Wald zeltet, muss mit einem Bußgeld rechnen.
Bußgeldkatalog: Das kostet illegales Campen in Nordrhein-Westfalen
Das Campen in Naturschutzgebieten wird laut Bußgeldkatalog bei bis zu zehn Tagen mit 15 bis 300 Euro bestraft, jeder Tag darüber hinaus kostet zusätzlich zehn bis 80 Euro – die gleichen Tarife gelten in Nationalparks und wenn Naturdenkmäler und geschützte Biotope betroffen sind.
Wer in Landschaftsschutzgebieten zeltet, muss bei bis zu zehn Tagen mit einer Strafe von zehn bis 200 Euro rechnen, fünf bis 80 Euro für jeden weiteren Tag. Außerhalb geschützter Flächen wird ein Bußgeld von acht bis 150 Euro verhängt, jeder Tag über zehn Tage wird mit fünf bis 80 Euro bestraft.
Es ist unklar, wer die Unterschlupfe in Bergheim gebaut hat
Ob im konkreten Fall überhaupt bekannt ist, wer die Unterschlupfe gebaut und benutzt hat, ist unklar. Eine Anfrage an die Stadtverwaltung blieb bis Redaktionsschluss unbeantwortet. Dort hieß es, man warte noch auf Informationen aus der Fachabteilung.
Erst im vergangenen Jahr hatten der Bachverband und die Stadtwerke das Becken auf der Fischbachhöhe für 20.000 Euro saniert. Daran erinnerte Horst Engel und kündigte weitere Arbeiten an. Man werde in den nächsten Jahren und in enger Abstimmung mit dem Förster und der Unteren Naturschutzbehörde etliche Bäume fällen, nämlich solche, die bei Sturm drohten abzuknicken oder entwurzelt werden könnten.
Beides sei für den Hochwasserschutz ein Risiko. Denn es könnten Löcher im Dämmen entstehen oder doch zumindest Schwachstellen, die es zu verhindern gelte, erklärte Verbandschef Engel.