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GrenzwerteBensberger Richter kriegen deutliche Ansage vom BGH zu Cannabis

Lesezeit 4 Minuten
Eine Person hält einen Joint in der Hand. (Symbolfoto)

Eine Person hält einen Joint in der Hand. (Symbolfoto)

Cannabis-Legalisierung heißt nicht, dass man nun alles darf. Der Bundesgerichtshof gibt den Amtsgerichten in Bensberg und anderswo Hinweise.

Selten war die Situation so dynamisch wie nach der Legalisierung des Cannabis-Konsums durch die Ampelmehrheit im Deutschen Bundestag zum 1. April. Gerade erst ist an dieser Stelle unter der Überschrift „Neues Cannabis-Gesetz lässt im Bensberger Gericht die Köpfe rauchen“ über die Schwierigkeiten der in Bensberg tätigen Juristinnen und Juristen bei der Anwendung der Gesetzesänderung berichtet worden.

Doch da ist jetzt schon wieder alles – wenn der Ausdruck im Zusammenhang mit Drogen erlaubt ist – Schnee von gestern: Der Bundesgerichtshof (BGH), das oberste deutsche Kriminalgericht, hat mit einem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss ein paar Pflöcke eingeschlagen. In Kürze: Die alten Grenzwerte für Verstöße sind aus gutem Grund strikt einzuhalten.

Entscheidend bleibt der THC-Gehalt

Nach dem neuen Gesetz ist klar: Bis zu 25 Gramm Cannabis sind bei Erwachsenen straffrei. Was aber, und darüber hatte jüngst das Bensberger Schöffengericht zu entscheiden, ist mit einer Menge, die deutlich darüber liegt? Etwa bei den 78,3 Gramm, die die Polizei bei einem 27-jährigen Studenten auf offener Straße in Bergisch Gladbach gefunden hat? War das nun ein einfacher Verstoß gegen das neue Gesetz, der mit bis zu drei Jahren Haft bestraft wird? Oder ein „besonders schwerer Fall“, weil es um eine „nicht geringe Menge“ ging, Strafe also bis zu fünf Jahre?

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Die Kölner Gerichte setzten laut der Staatsanwältin in den allerersten Wochen nach der Gesetzesreform die Grenze für den besonders schweren Fall bei einem Wirkstoffgehalt von 15 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) an. Der Angeklagte in Bensberg lag mit 16,2 Gramm Wirkstoff zwar knapp darüber, wurde aber, weil es so knapp war, noch als einfacher Fall zu einer Geldstrafe verdonnert.

BGH: Grenzwert bleibt bei nur 7,5 Gramm

In diese Lage kam jetzt die Kunde aus Karlsruhe: Laut dem Ersten Strafsenat des Bundesgerichtshofes sind auch 15 Gramm THC keine angemessene Grenze. Vielmehr liege der „Grenzwert nicht geringen Menge“ weiterhin bei nur 7,5 Gramm. „Bereits im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat der Gesetzgeber den unbestimmten Begriff der nicht geringen Menge nicht definiert, sondern dies der Rechtsprechung überlassen, die dafür auf alle Betäubungsmittel gleichermaßen anwendbare allgemeingültige Maßstäbe entwickelt hat“, schreibt der BGH.

Bei der Festlegung der Grenzwerte gehe es dem BGH nicht ums Gewicht, sondern um die Wirkstoffmenge: „Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs.“ Sollten gesicherte Erkenntnisse fehlen, errechne sich der „Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit“ eines ungeübten Konsumenten.

7,5 Gramm THC entsprechen 500 Joints

Für THC sei der BGH schon 1984 zu dem Ergebnis gelangt, dass zur „Erzielung eines Rauschzustandes durch Rauchen“ im Durchschnitt 15 Milligramm THC nötig seien. Zur Bestimmung des Grenzwertes hätten die Bundesrichter 500 Joints zugrunde gelegt. Daraus ergebe sich der Grenzwert (500 mal 15 mg = 7,5 Gramm).

Mit der 500-fachen Menge zum einfachen Rausch habe der BGH einen „angemessenen Abstand zu der harten Droge Heroin“ schaffen wollen. Anschließend aber formulieren die Bundesrichter einen Satz, der sich in seinem zweiten Teil gewaschen hat: „Denn anders als Heroin führt Tetrahydrocannabinol nicht zur physischen Abhängigkeit und nur zu mäßiger psychischer Abhängigkeit, wenngleich es allerdings Denk- und Wahrnehmungsstörungen, Antriebs- und Verhaltensstörungen, Lethargie, Angstgefühle, Realitätsverlust und Depressionen, zuweilen auch Psychosen hervorruft sowie eine erhöhte Gefahr des Umsteigens auf harte Drogen begründet.“

Marihuana-Plantage im Auftrag einer Bande

Zu entscheiden hatten die Bundesrichter übrigens über ein Urteil des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2023, bei dem zwei Angeklagte im Auftrag einer Bande eine Indoor-Marihuanaplantage betrieben hatten und dafür zu viereinhalb Jahren Haft verurteilt worden waren. Die Strafe muss nun neu verhandelt werden. BGH-Kritiker wunderten sich über das ungewöhnlich hohe Tempo, das die Bundesrichter bei ihrer Entscheidung und der Begründung dazu an den Tag legten.

Was lernen wir daraus? Am einfachsten lassen Mann und Frau ganz die Finger von Cannabis. Wer das nicht hinkriegt oder hinkriegen will, sollte sich akribisch an die seit dem 1. April erlaubten Grenzwerte halten. Ansonsten gilt: Selbst schuld.