Nackt sonnen, grillen, WäscheWas auf dem Balkon erlaubt ist – und was nicht
Lesezeit 5 Minuten
Köln – Vom ersten Sonnenstrahl im Frühling bis zu den letzten warmen Tagen im Herbst zieht es Mieter auf ihre Balkone. Dort können sie Blumen pflanzen, sich sonnen oder grillen. Mancher Nachbar oder auch der Vermieter ärgert sich aber über solche Tätigkeiten. Was ist erlaubt?
Nackt sonnen
Im Sommer genießen viele die Sonne auf Balkon oder Terrasse – und manch einer gibt sich dabei recht freizügig. „Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon genauso nutzen, wie sie auch ihre Wohnung nutzen dürften“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Aber: „Das gilt aber nur, so lange Nachbarn nicht optisch oder akustisch belästigt werden“, so der Experte.
Dabei gilt: Jeder hat ein anderes Schamgefühl. „Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein“, gibt Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund zu Bedenken. Denn fühlt sich jemand berechtigt gestört, droht unter Umständen ein Ordnungsgeld.
Wer will, kann zum Beispiel einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter anbringen. Mieter müssen jedoch hier darauf achten, dass die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschritten wird – und das Mauerwerk intakt bleibt. Auch Sonnenschirme sind erlaubt – bei Markisen muss man sich dagegen eine Erlaubnis vom Vermieter holen. Diese Regeln gelten übrigens auch für Besitzer von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnanlage. Oftmals hat die Eigentümer-Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
Sex
Gegen Sonnenbaden ist prinzipiell nichts einzuwenden, aber es sollte nicht ausufern: So kann Sex auf einer einsehbaren Terrasse zu einer Abmahnung führen, wenn der Vermieter den Hausfrieden dadurch gestört sieht. Das entschied 2006 das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05).
Grillen
Wer seinen Grill auf dem Balkon anwerfen möchte, darf das grundsätzlich. Denn das Grillen auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten ist Mietern erlaubt, erklärt der Deutsche Mieterbund in Berlin. Nachbarn müssen dies akzeptieren. Eine Ausnahme: Ist im Mietvertrag ausdrücklich das Grillen auf Balkon oder Terrasse verboten, müssen sich Mieter daran halten. Wer das Grillverbot missachtet, riskiert eine Abmahnung oder die Kündigung, so das Landgericht Essen (Az.: 10 S 438/01).
Aber auch ohne entsprechende Regelung im Mietvertrag darf nicht immer gegrillt werden. Zieht zum Beispiel der Rauch direkt in das Fester eines Nachbarn, ist die Grenze der Zumutbarkeit in der Regel überschritten. Anders gesagt: Grillen ist in diesem Fall untersagt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Grill auf dem Balkon, der Terrasse oder im Garten steht. Bei wesentlichen Beeinträchtigungen durch Ruß, Rauch oder dichten Qualm liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Grundsätzlich gibt es auch beim Grillen ein allgemeingültiges Gebot der Rücksichtnahme, erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das heißt, dass während der Grillsaison allenfalls zweimal im Monat auf dem Balkon gegrillt werden sollte. Betroffenen Nachbarn sollte man rechtzeitig Bescheid sagen – so haben sie die Möglichkeit, sich vor Rauchbelästigungen zu schützen.
Mieter haben das Recht, Blumentöpfe oder Blumenkästen an ihren Balkonen anzubringen. Klauseln im Mietvertrag, die das grundsätzlich verbieten, sind unzulässig. Darauf weist der Mieterschutzbund in Recklinghausen hin. Der Vermieter kann aber verlangen, dass man Tontöpfe und Blumenkübel auf der Innenseite des Balkons befestigt. Zudem müssen Blumenkästen so angebracht werden, dass sie keine Gefahr für andere darstellen, also beispielsweise bei starkem Wind nicht herabfallen. Wird der Blumenkasten doch vom Balkon geweht, ist der Mieter nämlich schadenersatzpflichtig, wenn Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden.
Hängepflanzen am Balkon sind in der Regel kein Problem. Vorausgesetzt, sie sind gut befestigt und beeinträchtigen nicht die Sicht des Nachbarn. Rankpflanzen wie Efeu oder Clematis hingegen, die Spuren an der Fassade hinterlassen können, sind nicht ohne weiteres zulässig. Hier sollten Mieter besser Rücksprache mit dem Vermieter halten. Falls Pflanzen über das Balkongeländer wachsen und dadurch verstärkt Blätter und Blüten auf andere Balkone fallen, muss das Grün unter Umständen zurückgeschnitten werden. Beim Gießen ist Sparsamkeit angesagt: Es muss darauf geachtet werden, dass die Fassade und die Nachbarn im unteren Stockwerk trocken bleiben.
Möbel
Sonnenschirme, Tische und Stühle dürfen selbstverständlich auf dem Balkon aufgestellt werden. Das Landgericht Hamburg hat entschieden, dass dies zu den Rechten des Mieters gehört (Az.: WuM 2007, 681). Auch die optische Gestaltung der Blumenkübel und der Balkonkästen ist im Prinzip frei wählbar, allerdings nur solange der Gesamteindruck nicht empfindlich gestört wird.
Wäsche
Auf dem Balkon darf eine Wäscheleine gespannt und Wäsche getrocknet werden – auch dann, wenn im Hof eine Wäschespinne bereitsteht, entschied das Landgericht Frankfurt (Az.: 2/210424/88). Vermieter können Mietern das Wäschetrocknen auch nicht untersagen, auch wenn ein separater Trockenraum zur Verfügung steht. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin hin.
Vögel füttern
Das gelegentliche Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Der Vermieter kann dies nicht vertraglich oder in der Hausordnung untersagen. Auch Vogelhäuser dürfen auf dem Balkon aufgestellt werden.
Nachbarn, die sich durch das Füttern der Vögel belästigt fühlen, müssen es dennoch akzeptieren. Dies gilt auch, wenn Futterreste oder Vogelkot auf den benachbarten Balkonen landet. Erst wenn es zu einer unverhältnismäßigen Verschmutzung kommt, können die betroffenen Mieter die Miete mindern.
Tauben und Möwen stellen Ausnahmen dar: Da diese Tiere Krankheiten übertragen können und besonders laut sind, kann deren Fütterung vertraglich oder in der Hausordnung verboten werden. Wer sich daran nicht hält, dem drohen eine Abmahnung und gegebenenfalls sogar eine Kündigung.
Markise
Regale oder Haken dürfen auch auf dem Balkon angebracht werden. Denn Bohr- und Dübellöcher sind dort genauso erlaubt wie in der Wohnung. Bei größeren Maßnahmen wie zum Beispiel einer Markise, sollten Mieter aber erst den Vermieter um Erlaubnis fragen. Denn das kann unter Umständen als bauliche Veränderung gelten. Sollte auf dem Balkon die Sonneneinstrahlung aber stark sein, kann der Mieter einen Anspruch auf eine Markise haben, das bestätigt auch ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 411 C 4836/13).
Satellitenschüssel
Auch dafür brauchen Mieter die Zustimmung vom Vermieter. „Erfahrungsgemäß bekommt man sie oft nicht“, sagt Volker Rastätter vom Münchner Mieterverein. Sogar vor Gericht ziehe kaum noch das Argument, dass man etwa seinen ausländischen Heimatsender sehen will. „Denn in den meisten Fällen ist dies auch über das Internet möglich.“ Ob man dieses Angebot nur kostenpflichtig nutzen kann, spiele dabei keine Rolle. Alternativ können Mieter die Satellitenschüssel mit einem Fuß auf den Boden stellen. (mit dpa-Material)