Im Sommer genießen viele die Sonne auf Balkon oder Terrasse – und manch einer gibt sich dabei recht freizügig. „Grundsätzlich dürfen Mieter ihren Balkon genauso nutzen, wie sie auch ihre Wohnung nutzen dürften“, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund. Aber: „Das gilt nur, so lange Nachbarn nicht optisch oder akustisch belästigt werden“, so der Experte.
Dabei sollte man berücksichtigen, dass jeder ein anderes Schamgefühl hat. „Ist der Balkon gut einsehbar, sollten Sonnenanbeter nicht zu freizügig sein“, rät Gerold Happ vom Eigentümerverband Haus & Grund. Denn fühlt sich jemand berechtigt gestört, droht unter Umständen ein Ordnungsgeld.
Wer will, kann zum Beispiel einen unauffälligen Sichtschutz oder ein Rankengitter anbringen. Mieter müssen jedoch hier darauf achten, dass die Höhe der Balkonbrüstung nicht überschritten wird – und das Mauerwerk intakt bleibt.
Regeln gelten auch für Besitzer von Eigentumswohnungen
Auch Sonnenschirme sind erlaubt – bei Markisen muss man sich dagegen eine Erlaubnis vom Vermieter holen. Diese Regeln gelten übrigens auch für Besitzer von Eigentumswohnungen innerhalb einer Wohnanlage. Hier hat oftmals die Eigentümer-Gemeinschaft ein Mitspracherecht.
Gegen Sonnenbaden ist nichts einzuwenden, aber es sollte nicht ausufern: So kann Sex auf einer einsehbaren Terrasse zu einer Abmahnung führen, wenn der Vermieter den Hausfrieden dadurch gestört sieht. Das entschied 2006 das Amtsgericht Bonn (Az.: 8 C 209/05).
In ihrer Wohnung dürfen sich Mieter grundsätzlich frei entfalten. „Solange Sie niemanden stören, können Sie theoretisch machen was Sie wollen“, erklärt Claus Deese vom Mieterschutzbund in Recklinghausen. „Egal ob Rauchen, Kochen oder Musizieren – der Vermieter darf Ihnen nichts verbieten, wenn Sie das in Ihren persönlichen Freiheiten einschränkt.“
Ihre Grenzen findet die Freiheit des Mieters allerdings da, wo sie die Rechte anderer einschränkt – Rücksicht auf die Nachbarn ist Pflicht. „Wenn Sie die Mitmieter mit ihrem Verhalten übermäßig belästigen, müssen Sie mit Verboten rechnen“, erläutert Deese. Ein Beispiel: Ein Vermieter kann einem musikalischen Mieter vorschreiben, dass er nur zu bestimmten Zeiten sein Instrument spielt und sich an Mittags- und Nachruhe hält. (gs/dpa)
Unsere Bildergalerie klärt darüber auf, was sonst noch in der Wohnung erlaubt ist:
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