Rechte des MietersWas man im Treppenhaus darf und was nicht
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In einem Mehrfamilienhaus wohnen die Mieter mitunter dicht beieinander. Das kann für Spannungen sorgen. Ein häufiger Streitpunkt: der Zustand des Treppenhauses. Stören sich die einen Bewohner an den Blumenkübeln des Nachbarn, ärgern sich andere über abgestellte Fahrräder.
Hausflur ist ein Fluchtweg
Prinzipiell gilt: Der Hausflur und das Treppenhaus sind Zugänge für Bewohner, über die sie zu ihrer Wohnung gelangen. "Was über diese Grundnutzung hinausgeht, darf die anderen Mieter nicht beeinträchtigen, gefährden oder stören", sagt die beim Immobilienverband Deutschland (IVD) tätige Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner. Beim Hausflur handelt es sich außerdem um einen Fluchtweg. "Er muss im Notfall allen Bewohnern, aber auch der Feuerwehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen", betont der Rechtsanwalt Johann Werner Fliescher. Er ist Vorstand bei Haus und Grund Düsseldorf und Umgebung.
Fahrräder im Hausflur sorgen oft für Streit unter Nachbarn. Denn die Räder versperren mitunter den Weg. Erlaubt ist das Abstellen jedenfalls in der Regel nicht.
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Damit der Fluchtweg im Ernstfall genutzt werden kann, darf er nicht versperrt sein. Solche Beschränkungen gelten jedoch nicht für Gehhilfen wie einen Rollstuhl oder einen Rollator für alte und kranke Menschen. Nach einem Urteil des Landgerichts Hannover (Az: 20 S 39/05) dürfen Gehhilfen auch bei einem Verbot in der Hausordnung im Treppenhaus stehen bleiben.
Grundsätzlich darf auch ein Kinderwagen im Hausflur stehen, solange es nicht zu Beeinträchtigungen für die Mitmieter kommt, entschieden das Landgericht Berlin (Az: 63 S 487/08) sowie das Amtsgericht Braunschweig (Az: 121 C 128/00). "Ist laut Mietvertrag das Abstellen des Kinderwagens ausdrücklich verboten, kann dies unwirksam sein", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.
Dies gilt vor allem, wenn die Nachbarn den Flurbereich trotz der Kinderwagen nutzen können und Eltern nicht zuzumuten ist, den Kinderwagen mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen. Ein "Parkverbot" könnte es laut Ropertz allenfalls geben, wenn der Mieter den Kinderwagen problemlos mit in die Wohnung nehmen könnte oder wenn ein Aufzug vorhanden ist.
Was ist mit Fahrrädern?
Für Unmut sorgt auch immer wieder das Abstellen von Fahrrädern im Hausflur. In der Regel ist das untersagt. "Zulässig ist das allenfalls für kurze Zeit beziehungsweise mit Zustimmung des Vermieters, soweit die Mitbewohner nicht gestört werden", erklärt Ropertz. Nach seinen Angaben dürfen Fußmatten vor einer Wohnungstür liegen: "Weder der Vermieter noch die Nachbarn können dagegen einwenden, Fußmatten vor der Wohnungstür seien überflüssig, gefährdeten die anderen Treppenhausbenutzer oder behinderten die Hauswartfrau bei der Reinigung des Treppenhauses."
Der Schuhschrank kann geduldet werden
Ein kleiner Schuhschrank im Treppenhaus kann zulässig sein - "wenn er die Flucht- und Rettungswege nicht versperrt und der Vermieter darüber Bescheid wusste und den Schrank geduldet hat", zitiert Engel-Lindner ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichtes Köln (Az: 222 C 426/00). Schuhe dürfen im Hausflur, wenn überhaupt, dann nur kurzzeitig abgestellt werden (Amtsgericht Lünen, Az: 22 II 264/00). Auch über Gerüche im Treppenhaus kriegen sich Mieter in einem Mehrfamilienhaus oft in die Haare. Allerdings gilt: "Essensgerüche müssen in der Regel hingenommen werden, weil das Geruchsempfinden sehr vom Einzelfall abhängt", erklärt Fliescher. Anders sieht es bei Zigarettenrauch aus. Das Rauchen im Flur oder im Treppenhaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Zigarettenqualm müssen Mieter daher nicht hinnehmen. Das gleiche gilt für Uringestank. "Solche Gerüche sind grundsätzlich ein Grund zur Mietkürzung, wenn der Geruch dauerhaft ist", betont Fliescher. Allerdings muss der Mieter beweisen, dass ein Mangel vorliegt. "Die Miete darf auch nur dann gemindert werden, wenn der Mangel dem Vermieter vorher angezeigt wurde", so Fliescher. Damit soll dem Vermieter die Gelegenheit gegeben werden, den Mangel zu beseitigen.
Treppenhausreinigung – das ist zu beachten
Gibt es in einem Mehrfamilienhaus die Regelung, dass sich die Mietparteien wöchentlich mit dem Putzen von Treppenhaus und Flur abwechseln und schert hierbei eine Mietpartei aus und unterlässt das Reinigen, dann handelt sie sich mit den Nachbarn und mit dem Vermieter Ärger ein.
"Die Mietpartei riskiert die Kündigung", erklärt Engel-Lindner. Voraussetzung für die Kündigung ist nach einem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden (Az: 91 C 2213/99-19), dass der Hausfrieden erheblich gestört ist. Der Vermieter kann auch eine kostenpflichtige Reinigung in Auftrag geben, für die der Mieter zahlen muss. "Mieter sollten sich an die Regeln halten, die für ihr Haus gelten", so Engel-Lindner. Um den Hausfrieden nicht zu gefährden, ist Rücksichtnahme angesagt. Davon profitieren alle.