Vor Weihnachten stecken viele Menschen dem Postboten oder ihrer Putzfrau einen extra Schein zu. Doch in welcher Höhe sind Geschenke, sei es in Form von Geld oder Sachwerten, überhaupt erlaubt? Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, was Arbeitnehmer als Dank zur Weihnachtszeit annehmen dürfen, ohne sich dem Vorwurf der Bestechlichkeit aussetzen zu müssen.
Zunächst einmal muss man zwischen Angestellten im öffentlichen Dienst und Angestellten in der privaten Wirtschaft unterscheiden. Im öffentlichen Dienst gelten strengere Regeln: Angestellte bei der Müllabfuhr beispielsweise dürfen je nach Bundesland entweder gar keine Geldgeschenke oder nur solche bis zu einem Wert von fünf Euro annehmen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist auch, dass die Beschäftigten solche Geschenke nicht mehr fordern dürfen. Das Klingeln an der Tür, um einen „Weihnachtsbonus“ einzusammeln, ist verboten.
Lieber Sachgeschenke wie Wein und Pralinen
Als Faustregel gilt - und dies insbesondere im öffentlichen Dienst: Besser keine Geldgeschenke, sondern lieber kleine Sachgeschenke wie etwa eine Schachtel Pralinen oder eine Flasche Wein. Wie hoch der Wert im Einzelnen sein darf, hängt von der jeweiligen Behörde oder dem jeweiligen Unternehmen ab. Als Richtwert gelten in vielen Bereichen Geschenke bis zu einem Wert von 25 Euro noch als angemessen.
„Manche Arbeitgeber gehen jedoch sogar soweit, ihren Mitarbeitern die Annahme jeglicher Geschenke zu verbieten“, weiß Christian Solmecke. Sie begründen es so, dass die Leistung überall gleich gut erbracht werden soll. Geschenke einiger Bürgern oder Kunden sollen also keinen Einfluss auf die Arbeit der Beschenkten haben.
Woher soll der Schenkende wissen, welches Geschenk im Einzelfall erlaubt ist?
Die Frage, welches Geschenk noch erlaubt ist, hängt also stark von der Berufsgruppe ab - und dem, was intern im Betrieb vereinbart wurde. Es ist also in der Tat schwierig einzuschätzen, wann die erlaubte Grenze überschritten ist. „Am besten erkundigt sich der Schenkende vorher telefonisch, ob das geplante Geschenk überhaupt angenommen werden darf“, rät Rechtsanwalt Christian Solmecke. Auf diese Weise können unangenehme Situationen für beide Seiten vermieden werden. Im öffentlichen Dienst werden Geschenke häufig aus Vorsicht lieber abgelehnt - zum Glück zähle aber bereits der Gedanke, so Solmecke.
Gibt es Ausnahmen?
Eine Ausnahme besteht für selbständig Tätige. Der Hausarzt oder selbständige Handwerker dürfen zum Beispiel ohne rechtliches Risiko ein Geschenk von höherem Wert annehmen.
Was droht, wenn Geschenke trotzdem angenommen werden?
Arbeitnehmern, die sich den Vorschriften widersetzen und Geschenke trotzdem annehmen, drohen empfindliche arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen. Unter Umständen kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen. Zudem ist eine Strafanzeige wegen des Vorwurfs der Bestechung denkbar. Bestätigt sich der Verdacht, erwartet den Arbeitnehmer eine Geldstrafe oder eine mehrjährige Gefängnisstrafe.
Fazit: Hat der Arbeitgeber die Annahme von Geschenken nicht ausdrücklich genehmigt, sollten beschenkte Mitarbeiter ihn davon in Kenntnis setzen. Der Schenker sollte das Geschenk am besten immer an die Arbeitsstelle des Adressaten schicken. Auf diese Weise findet die Schenkung nicht im Verborgenen statt - und ein eventueller Bestechungsvorwurf kann gar nicht erst aufkommen. (gs)
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