Strafzinsen abgelehntSparkasse Leverkusen durfte Konto kündigen
Köln – Kreditinstitute versuchen Strafzinsen von 0,5 Prozent, die sie für Einlagen bei der Europäischen Zentralbank (EZB) zahlen, an Kunden mit höheren Einlagen auf Giro- und Tagesgeldkonten weiterzugeben. Für Bestandskonten brauchen sie nach bisheriger Rechtsprechung die Zustimmung der Kunden oder eben deren Bereitschaft, auf andere Geldanlagen umzusteigen. Was macht man mit Kontoinhabern, die weder das eine noch das andere akzeptieren?
Letzte aber umstrittene Möglichkeit ist die Kündigung der Kontoverbindung. Das Landgericht Köln hat eine entsprechende Kündigung der Sparkasse Leverkusen für rechtens erklärt (Az.: 22 O 23/20). Sie sei, so das Gericht nach Angaben einer Sprecherin, mit dem Kündigungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vereinbar. Es sei nachvertraglich eine Äquivalenzstörung eingetreten. Mit anderen Worten, die bei Vertagsabschluss nicht vorhergesehene Strafzinszahlung an die EZB führe zu einer einseitige Belastung des Instituts. Daher sei es der Sparkasse nicht zuzumuten, das Konto weiter zu führen.
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Immerhin hatte der Kunde 13 Millionen Euro auf seinem Girokonto geparkt. Er weigerte sich, Strafzinsen zu entrichten oder das Guthaben zu reduzieren. Das Gericht rechnete vor, dass sein Konto die Sparkasse jährlich 65.000 Euro an Strafzinszahlungen koste. Der Kunde, der die Kündigung nicht hinnehmen wollte, hat Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Köln eingelegt, die aber nach Auskunft des OLG inzwischen zurückgezogen wurde, so dass das Urteil des Landgerichts rechtskräftig ist.