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Steuerpflichtig im RuhestandWas Rentner jetzt unbedingt beachten sollten

Lesezeit 4 Minuten
Symbolbild rente Männchen

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Ab 1. Juli soll es ein Rentenplus mit 5,35 Prozent in Westdeutschland und 6,12 Prozent in Ostdeutschland geben. Doch die Freude dürfte bei den rund 21 Millionen Rentnern nicht nur aufgrund der hohen Inflation getrübt sein. Einige werden durch die Steigerung ihrer Ruhestandsbezüge über den steuerlichen Freibetrag geraten und deshalb eine Einkommensteuererklärung machen müssen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema:

Ab wann müssen Rentner Steuern zahlen?

Steuerfreibetrag, Renteneintritt und Rentenfreibetrag: Diese drei Stichwörter sind entscheidend bei der Frage, ob Einkommensteuer auf Alterseinkünfte gezahlt werden muss oder nicht.

Steuerfreibetrag: Alleinstehende Rentnerinnen und Ruheständler mit jährlichen Einkünften bis aktuell zu 9984 Euro sowie Verheiratete bis zu 19968 Euro müssen keine Einkommensteuer zahlen. Erst, wenn dieser – für alle – gültige Grundfreibetrag überschritten wird, beginnt der Steuertarif und damit die Steuererklärungspflicht. Beispiel: Ein alleinstehender Rentner, der 2020 in den Ruhestand wechselte, keine weiteren Einkünfte hatte, muss ab einer monatlichen Bruttorente von mehr als 1166 Euro Steuern zahlen, berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ (SZ) unter Berufung auf Zahlen des Bundesfinanzministeriums.

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Rentenfreibetrag: Er definiert seit 2005 den steuerfreien Anteil der jährlichen Alterseinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Jahr des Eintritts in den Ruhestand ab, denn der steuerpflichtige Anteil erhöhte sich seit Einführung schrittweise. So betrug er für den Rentnerjahrgang 2005 noch 50 Prozent. Doch wer in diesem Jahr in den Ruhestand geht, hat im Folgejahr nur noch einen Freibetrag von 18 Prozent. Mit dem Prozentsatz wird in dem auf den Renteneintritt folgenden Jahr der persönliche Freibetrag ermittelt und auf Dauer festgeschrieben.

Wie viele Ruheständler müssen künftig Steuern zahlen?

Nach Medienberichten werden nach der Bezügeerhöhung ab Juli etwa 103000 Rentner und Ruheständler über den steuerlichen Freibetrag geraten und damit steuerpflichtig werden. Die Zahl derjenigen, die auf ihre Altersbezüge Steuern zahlen müssen, werde damit im Jahr 2022 auf rund sechs Millionen steigen, berichtet die „SZ“ weiter. Das habe das Bundesfinanzministerium auf Anfrage des Bundestagsabgeordneten Sören Pellmann (Die Linke) mitgeteilt. Für den Staat würden dies Mehreinnahmen von 730 Millionen Euro bedeuten. Jedoch sei das Ministerium bei seinen Berechnungen noch von geschätzten Rentenanhebungen von 5,18 Prozent im Westen und 5,95 Prozent im Osten ausgegangen, daher könnten noch einige Ruheständler mehr künftig unter die Steuerpflicht fallen, so die „SZ“.

Was können Pensionäre von der Steuer absetzen?

Es gibt laut Bund der Steuerzahler eine Reihe von Abzugsmöglichkeiten im Einkommensteuerrecht, die Rentner nutzen können, um ihre Steuerlast zu mindern. Beispielsweise können Werbungskosten, Sonderausgaben, dazu zählen Beiträge zur Krankenkasse und zur Pflegeversicherung, sowie außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.

Tipp: Die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfahlen hat eine kostenlose 95-seitige Info-Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionsansprüchen“ herausgebracht. Sie ist online bei der Finanzverwaltung NRW abrufbar.

Drei Beispielrechnungen für Rentner und Ruheständler angesichts der kommenden Rentenerhöhung

1. Steuerfrei: Ein Alleinstehender in Westdeutschland geht zum 1. Januar 2020 in den Ruhestand mit einer monatlichen Bruttorente von 1000 Euro. Ohne weitere Einkünfte, beispielsweise Mieteinnahmen oder Pension, muss er keine Einkommensteuer zahlen. Berechnet wird 2021: Der Rentenfreibetrag bei Renteneintritt 2020 beträgt 20 Prozent der jährlichen Bruttorente. Er wird bis zum Ende der Laufzeit der Altersbezüge festgesetzt auf 2400 Euro. So bleiben von 12000 Euro für die steuerliche Betrachtung 9600 Euro, was – Stand 2021 – unter dem Steuerfreibetrag von damals 9744 Euro liegt.

2. Unter Freibetrag: Im Steuerjahr 2022 steigt seine Rente ab 1. Juli um 5,35 Prozent. 2023 wird dann wie folgt berechnet: 6x1000 Euro und 6x1053 Euro ergibt 12318 Euro jährliche Bruttorente, davon abgezogen wird der festgesetzte Freibetrag von 2400 Euro. Es bleibt ein steuerpflichtiger Anteil von 9918 Euro, der noch unter der Grenze des aktuellen Grundfreibetrags liegt. Zum Vergleich: Ein Rentner in Ostdeutschland mit 1000 Euro monatlicher Bruttorente kommt bei einem Rentenplus von 6,12 Prozent auf eine jährliche Bruttorente von 12367,20 Euro. Es bleiben 9967,20 Euro – ebenfalls steuerfrei.

3. Steuerpflichtig: Das Ergebnis des beispielhaften Rentners aus Westdeutschland verändert sich bereits in Richtung Steuerpflicht und Steuererklärung, wenn er statt 1000 Euro mit monatlich 1100 Euro Bruttorente in den Ruhestand gestartet wäre. Zieht man den festlegten Rentenfreibetrag von nun 2700 Euro ab, so würde er bei einer Rentenerhöhung zum 1. Juli am Ende des Steuerjahres 2022 auf 10853,10 Euro zu versteuerndes Einkommen kommen, da es den aktuellen Grundfreibetrag von 9984 Euro um 869,10 Euro übersteigt. (es)