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Artenschutz, ZollDiese Souvenirs sind verboten – und bringen Ärger

Lesezeit 3 Minuten

Wer im Urlaub Tigerfelle oder Stiefel aus Schlangenleder kauft, bekommt Probleme mit dem Zoll.

Aschenbecher aus einer Riesenmuschel, eingelegten Schlangenhäute, Tigerfelle: Die Liste skurriler Mitbringsel aus dem Urlaub ist lang. können aber eine Menge Ärger einbringen. Denn: Fallen diese Andenken unter das Washingtoner Artenschutzübereinkommen und der Zoll entdeckt sie, drohen Urlaubern empfindliche Strafen und im schlimmsten Fall sogar Gefängnis. Die wichtigsten Informationen im Überblick:

Diese Souvenirs besser nicht kaufen

„Problematisch können Mitbringsel werden, die aus artengeschützten Tieren oder Pflanzen hergestellt sind“, erläutert Birgit Dreyer, Reiseexpertin der Europäische Reiseversicherung. Zu den am häufigsten eingeführten Souvenirs, die unter den Artenschutz fallen, gehören Elfenbein oder Elefantenleder, zum Beispiel in Form von Skulpturen oder Figuren, exotische Felle und Pelzmäntel sowie ausgestopfte Vögel. Außerdem Krokodile und Schlangen – etwa zu Schuhen, Gürteln oder Handtaschen verarbeitet.

Nicht selten kommt es auch vor, dass Touristen lebende Tiere, zum Beispiel Katzen, Affen oder Papageien mit nach Hause nehmen wollen, berichtet Birgit Dreyer von den Erfahrungen des deutschen Zolls. Hauptherkunftsländer solcher Souvenirs sind Mittel- und Südamerika, Afrika, Thailand, Indonesien und die Philippinen, aber auch der Mittelmeerraum. Doch Vorsicht: Sogar Mitbringsel, die auf den ersten Blick völlig unverfänglich wirken, zum Beispiel eine gefärbte Koralle in einem Anhänger, können besonders geschützt sein. Deshalb sollten auch Muschelsammler am Strand vorsichtig sein, denn bestimmte Muschel- und Schneckenschalen fallen ebenfalls unter den Artenschutz.

Und auch bei Hautcremes, Medikamenten oder Nahrungsergänzungsmitteln ist die Sachlage nicht immer eindeutig erkennbar: „Enthalten diese tierische oder pflanzliche Zusätze, können sie ebenfalls dem Artenschutz unterliegen“, so Dreyer. Richtig teuer können auch eine Tüte Sand oder ein paar Kieselsteine aus dem Urlaubsland werden: Denn viele Strände liegen in Naturschutzgebieten und weisen seltene Sandqualitäten auf, etwa auf Sardinien.

Vorsicht vor falschen Ausfuhrbescheinigungen

Dreyer warnt vor falschen Versprechungen der Händler in den Urlaubsländern: Sie bieten zum Beispiel oft eine „Ausfuhrbescheinigung“ an. Die ist aber in der Regel rein gar nichts wert. Denn: Nur die zuständigen Behörden des Urlaubslandes können eine rechtlich verbindliche, amtliche Genehmigung ausstellen, niemals ein Händler.

Genau geregelt ist der internationale Handel mit Tieren und Pflanzen oder mit Produkten aus ihnen im Washingtoner Artenschutzübereinkommen. „Dieses verbietet den Handel mit vielen Tieren ebenso wie mit Tierprodukten, zum Beispiel Federn oder Fellen“, erläutert Birgit Dreyer.

Urlaubern drohen empfindliche Strafen

Wen der Zoll mit artengeschützten Mitbringseln erwischt, der muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Nicht nur, dass die Beamten die Souvenirs dann beschlagnahmen – rund 70.000 Mal pro Jahr ist das der Fall  – dem Urlauber kann auch ein saftiges Bußgeld und eine Strafanzeige drohen, im schlimmsten Fall sogar Gefängnis. Generell gilt: Unwissenheit schützt auch hier nicht vor einer Strafe.

Wer sich also beim Urlaubsandenken unsicher ist, sollte sich bereits vorab im Internet beim Zoll oder bei der Zollstelle am Flughafen erkundigen, welche Souvenirs wirklich erlaubt sind. Auch die Webseite www.artenschutz-online.de gibt Auskunft, welche Tiere und Pflanzen Urlauber nicht einführen dürfen. Wichtig zu wissen: Die artenschutzrechtlichen Regelungen betreffen alle Reisenden gleichermaßen, unabhängig ob sie in die Europäische Union einreisen oder aus ihr ausreisen.

(erv)