Siegburg – Wer bei seinem Arbeitgeber einen gefälschten Impfnachweis vorlegt, riskiert den Rauswurf. Das Siegburger Arbeitsgericht hat jetzt die fristlose Kündigung eines Monteurs für rechtens erklärt und dessen Kündigungsschutzklage abgewiesen.
Der 46-jährige Arbeitnehmer habe seinen Arbeitgeber, bei dem er seit 2006 beschäftigt war, getäuscht, heißt es in der Urteilsbegründung. Aufgrund der Gesetzeslage war im betreffenden Zeitraum der Zutritt zur Arbeitsstelle nur Geimpften, Genesenen oder negativ Getesteten gestattet.
Kläger legte zunächst negative Schnelltests vor
Im November 2021 hatte der Monteur, der nach eigenen Angaben nicht geimpft war, zunächst Nachweise über negative Corona-Schnelltests vorgelegt. „Nach einer Erkrankung Anfang Dezember legte er plötzlich einen Barcode zum Nachweis einer Impfung vor“, so das Gericht.
Aus diesem ergab sich, dass er bereits im Juli 2021 zum zweiten Mal geimpft worden sei. Eine Erklärung hatte der Kläger für sein Verhalten nicht. Die Beklagte kündigte ihm daraufhin wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises fristlos.
Nach Auffassung der Kammer besteht ein wichtiger Kündigungsgrund, der die fristlose Entlassung rechtfertige. Indem der Monteur seinen Arbeitgeber über seinen Impfstatus getäuscht hat, habe dieser erheblich gegen die sich Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beklagten verstoßen und deren Vertrauen in seine Redlichkeit zerstört.
Die Kammer geht davon aus, dass der Kläger tatsächlich zu diesem Zeitpunkt nicht geimpft war. Er hätte vortragen müssen, wann er sich wo habe impfen lassen. Stattdessen habe er lediglich ausgeführt, keine Angaben dazu machen zu wollen. „Dabei wäre ihm dies angesichts der Daten in seinem Impfpass ohne weiteres möglich gewesen.“
Damit stelle sein Versuch, durch Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises seinen Zutritt zum Betrieb zu erwirken, ohne einen tagesaktuell negativen Corona-Test vorlegen zu müssen, eine massive Pflichtverletzung dar.
Die Entscheidung des Siegburger Arbeitsgerichts ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (Aktenzeichen 3 Ca 2171/21)