Bonn/Rhein-Sieg-Kreis – 15 Jahre lang lag die vermeintliche Luxus-Uhr im Safe. Im Jahr 2016 entschied sich der Eigentümer, die Rolex Explorer II von einem Juwelier und zertifizierten Händler schätzen zu lassen, um sie zu verkaufen. Der Juwelier hatte auch keinerlei Zweifel, dass das Prestige-Stück nicht echt sein könnte.
Schriftlich versicherte er, dass es sich bei dem ihm überlassenen Uhrwerk nach optischer Überprüfung nicht um eine Fälschung handele. Eine falsche Expertise, wie sich nach dem Verkauf der Uhr herausstellte. Der Fall landete jetzt vor der 19. Zivilkammer des Bonner Landgerichts.
Stolzer Preis von 12.500 Euro
Ein Hennefer fühlte sich von der Rolex Explorer II im Schaufenster des Juweliers sofort angezogen, vereinbarte mündlich einen Kaufvertrag und überwies dem Eigentümer aus Ruppichteroth im November 2016 die Kaufsumme von 12.500 Euro. Anschließend jedoch ließ der Hennefer zwei Teile der Uhr, Lünette und Mittelgehäuse, an Rolex schicken, um gegebenenfalls eine Revision der Uhr vornehmen zu lassen.
Die Antwort war niederschmetternd: Die Teile seien – erkennbar an den eingravierten Individualnummern – Fälschungen. Die Nummern seien vom Werk bereits 1976 für eines seiner Damenexemplare ausgegeben worden; jedenfalls seien sie nicht für die vorgelegten Teile zugelassen. Das Unternehmen drohte sogar mit rechtlichen Schritten, falls diese Uhr wieder in den Verkehr gebracht werden sollte.
Verkäufer wollte Geld nicht zurückzahlen
Daraufhin forderte der Käufer sein Geld zurück. Der Verkäufer weigerte sich jedoch. Der Hennefer verklagte ihn daraufhin auf Rückabwicklung des Kaufvertrages sowie Rückzahlung der 12.500 Euro.
Im Prozess bestand der Verkäufer weiterhin darauf, dass die Rolex echt sei: Er habe sie von einem anerkannten Rolex-Händler gekauft, konnte jedoch weder einen Kaufbeleg noch einen Garantieschein vorlegen. Schließlich äußerte er den Verdacht, der Juwelier, dem er die Uhr überlassen hatte, habe an der Rolex „manipuliert“. Aber dafür hatte das Gericht keinerlei Hinweise.
Um ganz sicher zu gehen, holte die Kammer sogar noch einmal ein Sachverständigengutachten bei dem Schweizer Unternehmen ein. Und das bescheinigte: Die Uhr ist eine Fälschung. Schließlich gab die Richterin der Klage des Käufers statt.