Nach der Rücktrittswelle beim Roten Kreuz in Oberberg landete ein Fall jetzt auch vor dem Arbeitsgericht Siegburg.
RücktrittswelleSchiedsgericht des DRK befasst sich mit Fall aus Oberberg
Ab wann ist ein Ehrenamtler noch ein Ehrenamtler, ab wann genießt er den Schutz des Arbeitsrechts? Das ist eine Frage, die nun bei einer Verhandlung des für Oberberg zuständigen Arbeitsgerichts in Siegburg gestellt wurde. Die Frage berührt das oberbergische Rote Kreuz und den Katastrophenschutz im Kreis, ist sie doch eine Folge der Rücktrittswelle unter den ehrenamtlichen Führungskräften des DRK-Kreisverbands im September vergangenen Jahres.
Ehrenamtler oder Hauptamtler beim DRK Oberberg?
Vorweg: Die Frage wurde in dem Verfahren bewusst nicht beantwortet. Vielmehr ruht das Verfahren jetzt, um zumindest noch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung offen zu halten. Das war ein Vorschlag der Vorsitzenden Richterin Dorothea Roebers, nachdem sie sich die Umstände bei der Verhandlung in den Räumen des Gummersbacher Amtsgerichts hatte schildern lassen.
Fehlende Wertschätzung und ein bisweilen rauer Umgangston waren im vergangenen Jahr Anlass für das Rücktrittsschreiben. Die fünf langjährigen Rotkreuzler hatten den Umgang des hauptamtlichen Vorstands mit den ehrenamtlichen Helfern kritisiert. Die hätten „nur zu funktionieren“. Kritik sei nicht erwünscht.
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Fünf Ehrenamtler waren 2023 in Oberberg zurückgetreten
Aber allein schon die Frage, ob es sich bei den fünf Rotkreuzlern, die am 25. September das Rücktrittsschreiben verfasst hatten, allesamt um Ehrenamtler gehandelt hat, war nicht geklärt. Als diese Zeitung Anfang Oktober über den Fall berichtete, stellte der DRK-Kreisverband klar, dass es sich um vier Ehrenamtler und einen hauptamtlich beschäftigten Mitarbeiter handelte, mit dem man die Zusammenarbeit beendet habe.
Und genau dieser Fall landete nun vor dem Arbeitsgericht, denn der hauptamtlich Beschäftigte hatte geklagt. Das Rote Kreuz argumentierte nun in der Verhandlung allerdings, dass der Kläger gar nicht in einem Angestelltenverhältnis gestanden habe, sondern doch ein Ehrenamtler gewesen sei.
Klage vor dem Arbeitsgericht Siegburg
Damit sei die Angelegenheit eher ein Fall für das interne Schiedsgericht des DRK-Landesverbandes. Tatsächlich hatte es im Vorfeld eine Regelung mit einem Minijob gegeben, für zehn Stunden in der Woche. Der 45-Jährige hatte zu diesem Zeitpunkt die Funktion des Operativen Krisenmanagers inne.
Diese Aufgabe sei in den Vorschriften des DRK vorgesehen, sie werde aber von Kreisverband zu Kreisverband unterschiedlich ausgefüllt, erklärte dazu Pascal Kokken, Generalsyndikus des DRK-Landesverbandes Nordrhein. Häufig werde die Aufgabe von den Vorständen selbst übernommen.
Gütliche Einigung scheint noch möglich
In Oberberg habe der Kreisverband diese Lösung mit einem Ehrenamtler gefunden. Die Regelung mit den zehn bezahlten Stunden in der Woche sei erfolgt, um Rechtssicherheit zum Beispiel bei der Dienstwagennutzung zu haben.
Der Kläger selbst beschrieb vor Gericht seine Arbeit beim Roten Kreuz als fordernd. Seit 28 Jahren ist der 45-Jährige Mitglied, stieg von der Jugendabteilung angefangen immer weiter auf und bildete sich fort. Im Hauptberuf habe er schließlich die Wochenstunden reduziert, um Zeit für das DRK zu haben.
Im Katastrophenfall sei für ihn ohnehin klar gewesen, dass dann die Aufgabe in der Hilfsorganisation an erster Stelle stehe. Operative Krisenmanager haben dann tatsächlich sehr weitreichende Befugnisse und könnten auch auf Budgets zurückgreifen. Das sei in Oberberg jedoch nie geklärt worden.
Nach der Schilderung der Abläufe, die im September dann im Rücktritt der fünf Rotkreuzler gipfelte, stellte die Vorsitzende Richterin fest, dass „vor allem die Kommunikation in der Vergangenheit nicht glücklich gelaufen ist“.
Schiedsgericht des DRK soll entscheiden
Sie fragte direkt, ob sich der 45-Jährige weiter dem Roten Kreuz verbunden fühle. Der bejahte über seinen Anwalt Helge Rust. Über Jahre habe sein Mandant viel aufgebaut: „Das wollen wir gerne weiter machen.“ Der Ruhendstellung des Verfahrens stimmten schließlich beide Parteien zu, um den Ausgang des Verfahrens am Schiedsgericht in Düsseldorf abzuwarten. Das Schiedsgericht ist ein Vereinsgericht, das in internen Streitigkeiten entscheidet. Die Verfahren sind streng reglementiert.