Drei Körperverletzungen und einen räuberischen Diebstahl hatte die Staatsanwaltschaft angeklagt. Doch ein Urteil gab es nicht.
Dauerhafte UnterbringungLandgericht sieht Reichshofer als „Gefahr für die Allgemeinheit“
In Abwesenheit des Beschuldigten hat die 7. Große Strafkammer am Bonner Landgericht die unbefristete Unterbringung eines 54-jährigen Mannes aus Reichshof in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Richter waren überzeugt, dass der Mann eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.
Drei Körperverletzungen und einen räuberischen Diebstahl hatte die Staatsanwaltschaft angeklagt. Die Richter sahen letztlich aber nur zwei Körperverletzungen als erwiesen an. Einen Unterschied machte das für den Beschuldigten allerdings nicht – ein Gutachter hatte dem Gericht dargelegt, dass es immer wieder zu ähnlichen Wiederholungstaten kommen könne. Die psychische Erkrankung des Reichshofers sei nämlich medikamentös nicht in den Griff zu bekommen.
Landgericht: Unterbringungsverfahren in Abwesenheit des Beschuldigten ist die Ausnahme
Auch in Unterbringungsverfahren, in denen eine Große Strafkammer über die unbefristete Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus zu entscheiden hat, ist die Verhandlung ohne den Beschuldigten die absolute Ausnahme: Der Beschuldigte gilt aber als dauerhaft verhandlungsunfähig und so hatte die Vorsitzende Richterin versucht, den 54-Jährigen vor Beginn der Hauptverhandlung in einer psychiatrischen Klinik in Köln zu befragen.
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Allerdings ohne Ergebnis, da der Mann zumindest derzeit zu konstruktiven Gesprächen nicht in der Lage ist, wie es hieß. Am 15. November 2022 hatte er in einem Heim in Reichshof einem 84-jährigen Mitbewohner ohne nachvollziehbaren Grund wiederholt und systematisch mit der Faust so heftig ins Gesicht geschlagen, dass der Senior stark blutende Gesichtsverletzungen davontrug.
Nach seinem Umzug in die Psychiatrische Abteilung des Kreiskrankenhauses Waldbröl kam es dann zu einer zweiten Tat: Am 30. November 2022 sollte er laut Anklage zunächst versucht haben, einen Laptop aus einem Patientenzimmer an sich zu nehmen. Als der Besitzer hinzu kam, schubste ihn der Beschuldigte laut Anklage zur Seite. Davon, dass der 54-Jährige den Rechner tatsächlich für sich wollte, ging das Gericht aber schließlich nicht mehr aus: Womöglich hatte er zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung Wahnvorstellungen und fürchtete sich vor eingebildeten Strahlen des Geräts und wollte es aus seinem Umfeld entfernen.
Faustschlag gegen einen Mitbewohner war nicht nachzuweisen
Für die Feststellung eines Faustschlags auf einen weiteren Mitbewohner der Waldbröler Einrichtung am 26. April dieses Jahres war dem Gericht schließlich die Beweislage zu dünn. Das Opfer war nicht aussagefähig und direkt beobachtet hatte die Tat niemand.