Unangenehmer Gestank, gesundheitliche Probleme – wer durch den Qualm eines Kamins beeinträchtigt ist, kann dagegen rechtlich vorgehen.
Kampf dem QualmWas tun, wenn der rauchende Kaminofen des Nachbarn nervt?
Aufgrund der hohen Energiepreise greifen viele derzeit gerne auf alternative Heizquellen wie Holzkamine zurück – und lassen sie Tag und Nacht laufen. Zudem verbrennen sie häufig auch Dinge, die dort nicht hineingehören und giftigen Qualm verursachen. Der Rauch führt dann nicht nur zu unangenehmem Gestank, sondern kann auch gesundheitliche Probleme verursachen. Die hohen Feinstaubwerte, besonders bei starken Winden, verschärfen die Situation zusätzlich.
Viele sind sich nicht bewusst, dass der Betrieb eines Holzkamins reglementiert ist – und man dementsprechend auch rechtlich dagegen vorgehen kann.
Die 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) macht im Paragrafen 4 einige Vorgaben für „offene Kamine“: Gemeint sind – nach Gerichtsurteilen – neben offenen Feuerstellen alle einfachen Holzöfen, einschließlich Kaminöfen mit dichtem Schutzglas, ausgenommen Holzöfen mit selbstschließender Tür. In diesen Heizstellen dürfen nur naturbelassenes „stückiges Holz“ oder „Holzbriketts“ verheizt werden. Außerdem dürfen sie nur „gelegentlich“ betrieben werden. Grund dafür ist neben Rauch- und Geruchsbelästigung auch die schlechte Energiebilanz.
Alles zum Thema Christian Solmecke
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Doch was heißt hier „gelegentlich“? Noch heute beziehen sich Gerichte hierzu auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz aus dem Jahr 1991 (Az 7 B 10342/91). Es legte fest, dass der Betrieb einer solchen Heizquelle nur maximal acht Tage pro Monat mit jeweils höchstens fünf Stunden Dauer erlaubt ist.
Beeinträchtigungen müssen nachgewiesen werden
Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet Möglichkeiten, gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen des eigenen Besitzes vorzugehen. Zum einen, wenn die oben genannte zeitliche Grenze für den Ofenbetrieb überschritten oder regelmäßig nicht zulässiges Material verbrannt wird. Zum anderen, wenn die zulässigen Grenzwerte für Kohlenmonoxid beziehungsweise Feinstaub überschritten werden.
Für Betroffene ist allerdings entscheidend, diese Beeinträchtigungen durch den Kamin des Nachbarn auch konkret nachweisen zu können. Hierzu können Messungen im Rahmen eines Gutachtens oder Zeugenaussagen vor Gericht helfen, außerdem eigene Dokumentationen über längere Zeiträume mit Feinstaub-Messgeräten. Weiterhin kann man die Gemeinde und den zuständigen Schornsteinfeger um Hilfe oder weitere Informationen bitten.
Betroffene sind nicht machtlos
Wer lieber nicht gegen den Nachbarn klagen möchte, kann sich alternativ auch an das Umwelt- bzw. Ordnungsamt wenden. Auch dieses kann einschreiten, wenn offene Kamine oder Holzöfen zu häufig betrieben werden. Dafür muss man noch nicht einmal nachweisen, als Nachbar konkret beeinträchtigt zu sein. Es reicht, dass die zulässigen rechtlichen Grenzen überschritten werden. Unternehmen die örtlichen Behördenmitarbeiter nichts, kann man die Behörde (bestenfalls im Eilverfahren) vor dem Verwaltungsgericht zum Einschreiten zwingen.
Betroffene sind also nicht machtlos, wenn sie sich durch den Rauch vom Nachbarn belästigt fühlen. Rechtliche Schritte können helfen, die eigene Lebensqualität zu schützen und gegen unzumutbare Belästigungen vorzugehen. Aber vielleicht hilft ja auch etwas anderes: erst einmal mit dem Nachbarn zu reden.
Dieser Text ist eine Folge unserer Rechtskolumne „Recht & Ordnung“. In dieser Serie schreiben Staatsanwältin Laura Neumann (Düsseldorf) sowie die Rechtsanwälte Martin W. Huff (ehem. Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln), Christian Solmecke (Partner der Kölner Medienrechtskanzlei WBS.Legal) und Thomas Bradler (Verbraucherzentrale NRW, Leiter Markt und Recht). In ihren Kolumnen geben sie Auskunft zu oft kniffligen Fragen des Rechts, können aber keine Rechtsberatung bieten oder in konkreten Fällen den Gang zu einem Anwalt ersetzen. Haben Sie eine Frage an unsere Experten? Dann schreiben Sie uns eine Mail an: recht-und-ordnung@kstamedien.de