Köln – Vor Weihnachten haben Paketzusteller extrem viel zu tun, zahlreiche Weihnachtsgeschenke von Oma oder Opa werden verschickt und die unzähligen Online-Bestellungen ausgeliefert. Wer nicht zu Hause ist, wenn ein Päckchen geliefert wird, freut sich oft, wenn es ein Nachbar annimmt – schließlich erspart es den Gang zur Filiale, die gerade in der Vorweihnachtszeit meist sehr voll ist.
Doch nicht jeder hat zuverlässige und vertrauenswürdige Nachbarn. Was also, wenn der Nachbar das Päckchen beschädigt oder es gar verschwindet, obwohl er es angeblich vor die Haustür gelegt hat? Der Kölner Zivilrechtsanwalt Professor Bernd Hirtz und Rechtsanwalt Christian Solmecke erklären, wann ein Nachbar haften muss und was Empfänger tun können, wenn Sie ihre Ware nicht erhalten.
Darf der Paketbote meine Päckchen einfach bei einem Nachbarn abgeben?
Diese Frage sei rechtlich nicht ganz einfach zu beantworten, erklärt Hirtz. Eine Rolle spielt, wer das Paket versendet. „Wird ein Päckchen von einem Online-Shop versendet, also einem Verkäufer, muss dieser dafür sorgen, dass die Ware beim Empfänger ankommt.“ Christian Solmecke ergänzt, dass ein Dienstleister, der ein Päckchen bei einem Nachbarn abgibt, „prinzipiell gegen seine vertragliche Pflicht zur Übergabe an den Empfänger verstößt und dem Händler hieraus entstehende Schäden bezahlen muss.”
Paketdienste regeln in ihren Geschäftsbedingungen (AGB), dass der Zusteller die Sendung bei einem sogenannten Ersatzempfänger – zum Beispiel dem Nachbarn – abgeben darf. „Diese AGB sind von den Gerichten jedoch häufig als unwirksam angesehen worden. Je nachdem, wie konkret also die AGB des Unternehmens sind, sind sie wirksam oder unwirksam. Das muss am Ende ein Gericht entscheiden”, sagt Solmecke,
Für Weihnachtsgeschenke, die man von dem Opa oder der Tante zugeschickt bekommt, gilt dies so nicht. Als Absender kann man der sogenannten Ersatzzustellung aber widersprechen, erklären die Rechtsexperten. Bei vielen Versandunternehmen lasse es sich einfach ankreuzen, dass das Päckchen nur an den Enkel oder die Nichte zugestellt werden darf. Wer beim Versand des Weihnachtspäckchens auf Nummer sicher gehen möchte, sollte diese Option wählen, um zu verhindern, dass die versendeten Weihnachtsgeschenke in fremden Händen landen.
Der Nachbar nimmt das Paket an. Wer haftet dafür, wenn das Paket (oder die Ware) beschädigt ist oder gar verschwindet?
Eine Pflicht das Päckchen anzunehmen, habe der Nachbar nicht, erklärt Hirtz. Er rät sogar davon ab. „Wer ein Paket aus Gefälligkeit annimmt, trägt dafür auch die Verantwortung.“ Das bedeutet: „Geht der Nachbar schlecht mit dem Paket um und es geht kaputt, haftet er trotz der Gefälligkeit.“
Weil der Nachbar die Sendung pfleglich behandeln muss, darf er sie auch nicht einfach vor der Haustür ablegen, statt sie persönlich zu übergeben. Verschwindet das Päckchen vom Ablageort oder wird gestohlen, kann man den Nachbar dafür unter Umständen haftbar machen.
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Kann ich etwas dagegen tun, wenn mein Nachbar sagt, er habe das Paket vor meiner Haustür abgelegt und das Päckchen ist verschwunden?
„Habe ich Ware über einen Online-Shop bestellt, ist es am einfachsten dies über den Verkäufer abzuwickeln“, rät der Kölner Zivilrechtsanwalt Bernd Hirtz. Denn rechtlich „muss der Verkäufer grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass das Paket beim Empfänger ankommt.“
Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, was es für den Kunden genau bedeutet: „Den Verkäufer trifft nur eine sogenannte Schickschuld. Er muss die Ware lediglich für den Versand vorbereiten und an einen gewissenhaft ausgewählten Versanddienstleister übergeben. Er muss jedoch nicht dafür einstehen, dass die Sendung auch tatsächlich beim Käufer ankommt. Geht die Kaufsache nun beim Nachbarn verloren oder sonst wie unter, muss der Händler nicht noch einmal liefern, da ihm die Leistung unmöglich geworden ist.”
Wenn ein Päckchen verloren geht, bevor es beim Empfänger ankommt und stattdessen ohne seine Anweisung an einen Nachbarn geliefert wird (eine sogenannte Ersatzzustellung), muss der Verkäufer bereits gezahltes Geld zurückerstatten. Daneben besteht natürlich immer das Widerrufsrecht, weil es ein sogenannter Fernabsatzvertrag – also ein Abkommen zwischen einem Unternehmer und dem Verbraucher ist.