Meine RegionMeine Artikel
AboAbonnieren

AltersvorsorgeWie man beim Rentenaufbau Steuern sparen kann

Lesezeit 3 Minuten
Für die Rente zu sparen ergibt Sinn – auch mit Blick auf die Steuerlast.

Für die Rente zu sparen, ergibt Sinn – auch mit Blick auf die Steuerlast. 

Im Berufsleben anfangen lohnt sich, denn mit den richtigen Kniffen kann so eine optimale Altersvorsorge gelingen

Rentensparen kann sich steuerlich lohnen, denn Beiträge senken das zu versteuernde Einkommen. Renten werden dafür seit 2005 nachgelagert besteuert. Im Alter ist der Steuersatz aber häufig niedriger als während des Berufslebens. Einige wichtige Tipps:

Wie sich die Steuern sparen lassen

Wer gut verdient, kann beim Rentenaufbau Steuern sparen. Denn Beiträge zur gesetzlichen Rente, berufsständischen Versorgungswerken sowie der Rürup-Rente lassen sich bis zum Höchstbetrag von 29.344 Euro – für Ehepaare verdoppelt sich der Betrag – von der Steuer absetzen. Pflichtversicherte können diesen Betrag meist nicht ausschöpfen. 2025 zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusammen maximal rund 17.968 Euro in die Rentenkasse ein. Steuerlich interessant wird es, wenn über 50-Jährige darüber hinaus Sonderzahlungen an die Rentenversicherung leisten oder höhere Beträge in eine Basisrente (Rürup) oder berufsständische Versorgung einzahlen, um ihren Rentenanspruch zu erhöhen.

Wie die Rente versteuert wird

Im Alter sind Renten zu versteuern, jedoch bleibt ein Teil der Bezüge für jeden Rentnerjahrgang steuerfrei. Erst 2058 sind Renten zu 100 Prozent steuerpflichtig. Wer dieses Jahr in Rente geht, versteuert 83,5 Prozent seiner Altersbezüge aus gesetzlicher Rente, berufsständischen Versorgungswerken oder Rürup-Rente. Von 1300 Euro Monatsrente sind 1085,50 Euro steuerpflichtig. 214,50 Euro bleiben steuerfrei. Das Finanzamt rechnet den steuerfreien Rentenanteil bei der ersten vollen Steuerveranlagung als Rentner in Euro um und schreibt den Betrag für die gesamte Bezugsdauer fest. Künftige Rentenerhöhungen – wie zum 1. Juli geplant – sind komplett zu versteuern.

Rentensparen mit und ohne Steuerbonus

Sorgen Beschäftigte privat fürs Alter vor, müssen sie in der Ansparphase meist auf Steuervorteile verzichten, etwa wenn sie in eine Rentenversicherung einzahlen oder Geld in einen Fonds- oder ETF-Sparplan stecken. Die Beiträge sind nicht von der Steuer absetzbar. Wer Vermögen im Privatdepot aufbaut, zahlt zudem Steuern auf Kapitalerträge, sobald diese den Sparerpauschbetrag von 1000 Euro – 2000 Euro für Verheiratete – übersteigen. Wertzuwächse einer fondsgebundenen Rentenversicherung sind dagegen steuerfrei, solange das Vermögen in der Versicherung bleibt.

Vorteile auch bei der Auszahlung

Private Rentenversicherungen punkten bei der Auszahlung mit Steuervorteilen. Zahlt der Versicherer eine lebenslange Rente, versteuern Senioren nur den Ertragsanteil. Dieser ist gesetzlich festgelegt und hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. Wer mit 63 die Rente abruft, versteuert 20 Prozent. Von monatlich 500 Euro sind 100 Euro steuerpflichtig. 400 Euro kassieren Ruheständler steuerfrei. Geht man später in Rente, sinkt der Ertragsanteil: 67-Jährige versteuern noch 17 Prozent. Bei Einmalauszahlungen ist nur die Hälfte des Ertrags steuerpflichtig, wenn die Police mindestens zwölf Jahre lief und Rentner 62 Jahre oder älter sind. Wer 30.000 Euro in den Vertrag eingezahlt hat und 50.000 Euro ausgezahlt bekommt, muss nicht den vollen Gewinn von 20.000 Euro, sondern nur die Hälfte, also 10.000 Euro, mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern.

Ab welchem Betrag Rentner Steuern zahlen müssen

Liegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag von aktuell 12.096 Euro für Ledige oder 24.192 Euro für Verheiratete, müssen Senioren eine Steuererklärung abgeben. Allerdings gelten hohe Freibeträge. Über 64-Jährige profitieren etwa vom Altersentlastungsbetrag. Dieser gilt für alle voll steuerpflichtigen Einkünfte aus einem Job oder einer selbstständigen Tätigkeit, aus Mieteinnahmen, aus Kapitalerträgen, aus Riester-Renten oder Betriebsrenten aus Direktversicherungen sowie aus Pensionskassen und -fonds. Für den Jahrgang 1960 berücksichtigt der Fiskus ab diesem Jahr einen Altersentlastungsbetrag in Höhe von 13,2 Prozent – maximal 627 Euro. Für ältere Jahrgänge fällt der Freibetrag mit bis zu 1900 Euro viel höher aus. Für Jüngere sinkt er schrittweise. Ab 2058 entfällt er ganz. Bei Berufstätigen berücksichtigt die Firma den Freibetrag bei der Lohnabrechnung. Rentner müssen dazu eine Steuererklärung abgeben.