An Shampoo riechen, Obst essenWas ist im Supermarkt erlaubt – und was nicht?
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Köln – In Zeitschriften blättern und sie nicht kaufen, mal eben eine Traube probieren oder am Shampoo riechen: Sind diese kleinen Supermarkt-Sünden eigentlich strafbar? Und welche Rechte habe ich? Welcher Preis gilt etwa, wenn die Ware an der Kasse teurer ist als auf dem Preisschild angegeben? Und muss ich den Kassenbon wirklich sofort überprüfen?
Wir klären die 10 häufigsten Fragen rund um den Supermarkt-Einkauf.
Darf ich Obst oder Gemüse im Supermarkt probieren?
„Das Probieren von Obst ist nicht erlaubt, das ist Diebstahl", erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. „Früher wurde diese Tat als Mundraub bezeichnet. Heute spricht man von einem Diebstahl geringwertiger Sachen. Eine solche Tat wird allerdings selten strafrechtlich verfolgt, meistens verlangt der Besitzer des Supermarkts nur die Bezahlung des Obstes." Am besten fragt man hier vorher nach, um auf der sicheren Seite zu sein.
Darf ich an der Käsetheke verlangen, einen Käse vor dem Kauf zu probieren?
Nein, ein „Recht auf Probieren“ gibt es beim Käse genauso wenig wie beim Obst und Gemüse. „Allerdings wird der Verkäufer den Kunden bei Nachfrage selten ein kleines Stück verwehren", so Solmecke.
Darf ich im Supermarkt in Zeitschriften blättern und sie nicht kaufen?
„Der Kunde darf grundsätzlich vor dem Kauf die Zeitschriften durchlesen. Wie bei anderen Waren, darf er diese vor dem Kauf prüfen und anschauen", weiß der Rechtsanwalt. Für Zeitschriften gelte keine gesonderten Regelung. Allerdings gilt auch hier: Wird die Zeitschrift durch das Blättern unverkäuflich, muss der Kunde den Schaden ersetzen. Durch das bloße Lesen wird die Zeitschrift allerdings nicht entwertet.
Eine Ausnahme gebe es allerdings: „Wenn der Händler im Rahmen seines Hausrechts etwas anderes bestimmt hat, muss der Kunde sich an das Verbot halten", erläutert Solmecke.
Wenn ich eine Flasche Wein runterwerfe und sie zerstöre – muss ich sie bezahlen?
Die Verbraucherzentrale erläutert auf ihrer Seite, dass ein Kunde Produkte, die er zerstört oder beschädigt, auch ersetzen muss. „In den meisten Fällen sind die Supermärkte kulant und für solche Fälle versichert, sodass der Kunde selten zur Kasse gebeten wird“, erklärt Rechtsanwalt Solmecke.
Zerstört das eigene Kind Produkte im Supermarkt, müssen Eltern nur haften, wenn sie nachweislich ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Häufig ist die Beantwortung der Frage nach der Haftungspflicht jedoch schwierig, kommt es doch dabei auch auf das Alter der Kinder an.
Darf man Lebensmittel umtauschen?
Hier weiß Solmecke: „Theoretisch hat ein Kunde bei mangelhafter Ware das Recht diese gegen eine mangelfreie umzutauschen. Bei Lebensmitteln wird die Schwierigkeit darin liegen nachzuweisen, dass der Mangel tatsächlich schon im Supermarkt vorhanden war." Wer jedoch kurze Zeit nach dem Einkauf bemerke, dass der Becher Joghurt doch schon abgelaufen sei, habe, so der Anwalt, gute Chancen auf einen Umtausch der Ware.
Darf ich einen Schokoriegel schon mal essen, wenn ich anschließend die leere Packung bezahle?
Solange das Essen noch nicht bezahlt ist, gehören die Lebensmittel weiter dem Supermarkt, stellt die Verbraucherzentrale NRW klar. Auch Solmecke bestätigt: „Für verpacktes Essen, das vor der Bezahlung verzehrt wird, gilt nichts anderes als für Obst und Gemüse. Auch hier handelt es sich um Diebstahl".
Das Argument des Kunden, er sei beim Verzehr entschlossen gewesen das Lebensmittel zu zahlen, indem er später die leere Verpackung auf das Band lege, ändere nichts an der Tatsache, dass der Kunde im Moment des Verzehrens nicht rechtmäßig handele, so der Anwalt. In den meisten Fällen seien Supermärkte jedoch auch hier kulant und ließen die leeren Verpackungen zur Bezahlung an der Kasse durchgehen.
Darf ich Verpackungen öffnen oder Nagellack ausprobieren, ohne das Produkt anschließend zu kaufen?
Auch hier gelte, so Solmecke, der gleiche Grundsatz wie bei den Zeitschriften: „Die Ware darf ausprobiert werden, aber nur, wenn sie durch den Test nicht unverkäuflich oder entwertet wird". Eine bereits geöffnete Verpackung beschädige jedoch in vielen Fällen das Produkt, sodass es nicht mehr verkäuflich sei – hier sollten Verbraucher besser auf Nummer sicher gehen und nicht alles ausprobieren.
Das Gleiche gelte auch beim Probieren von Kosmetika, Shampoos, Cremes und ähnlichen Produkten. Bei ihnen könne die Hygiene nach dem Ausprobieren nicht mehr gewährleistet werden. Beim nächsten Einkauf also lieber auf die Shampoo-Schnüffelei verzichten.
Welcher Preis gilt: Der an der Ware oder der, den die Kasse anzeigt?
Die Verbraucherzentrale stellt hier eindeutig klar: Es gilt der Preis, der an der Kasse angezeigt wird. Obwohl die meisten schon diskutierende Kunden an der Kasse erlebt haben, die auf den Regalpreis bestehen wollen – Kassierer müssen auf solche Forderungen nicht eingehen.
Der Grund ist leicht erklärt: Der eigentliche Kauf des Produktes findet an der Kasse statt. Dort wird auch die Vereinbarung des Preises erst verbindlich, im Gegensatz zu den ausgeschriebenen Preisen an Regalen und Aufstellern. Stellt sich an der Kasse ein anderer Preis heraus, sind Kunden jedoch nicht dazu verpflichtet, die Ware zu kaufen.
Die Verbraucherzentrale empfiehlt, die Preise bereits beim Scannen an der Kasse im Auge zu behalten und bei Unstimmigkeiten direkt nachzufragen. Der Kassenbon sollte ebenfalls direkt nach dem Kauf überprüft werden – sobald Kunden den Laden verlassen haben, sind Fehler auf der Quittung schwer zu beweisen.
Die Kassiererin gibt zu viel Wechselgeld heraus – darf ich das dann behalten?
Das Wechselgeld sollten Kunden direkt an der Kasse überprüfen. Zwar sei das Behalten von zu viel Wechselgeld nicht strafbar, wie Christian Solmecke erklärt. „Allerdings besteht eine zivilrechtliche Rückzahlungspflicht, wenn der Fehler aufgedeckt wird. Es liegt dann eine sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung vor.“ (mto/chy)