Wildpinkeln, Tauben fütternDiese „Alltagssünden“ können richtig teuer werden
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Köln – Haben Sie heute schon ein Gesetz gebrochen? Das könnte durchaus passiert sein. Denn oftmals sind wir uns gar nicht bewußt darüber, dass einige Alltagshandlungen mit dicken Bußgeldern verbunden sind, weil sie verboten sind. Eine Übersicht über die häufig begangenen, strafbaren Alltagssünden.
Wildpinkeln – wie teuer kann das werden?
Wildpinkeln in der Öffentlichkeit - zum Beispiel an einer Hauswand - ist eine Erregung öffentlichen Ärgernisses. Hier droht ein Verwarnungsgeld von 60 bis 150 Euro. Eventuell gibt es auch Schadenersatzansprüche des Eigentümers.
Ist es verboten, Tauben und Enten zu füttern?
Wilde Tauben zu füttern kostet in Köln bis zu 1000 Euro Bußgeld. Schon für die „Fütterung geringer Mengen“ werden in Köln zwischen 25 und 35 Euro fällig. Erwischte Hamburger zahlen zwischen 25 und 5000 (!) Euro. Die Gründe: Taubenschwärme hinterlassen große Mengen an Kot, von dem Futter werden auch Ratten angezogen und eine hohe Taubenpopulation schadet den Vögeln.
Auch in anderen Städten ist es verboten, Tauben oder sogar Enten zu füttern, auch hier drohen Geldbußen. Ein einheitliches Gesetz gibt es dazu allerdings nicht.
Muss ich den Hundekot immer entfernen?
Hundekot nicht zu entfernen ist nicht nur ekelig, sondern auch ein Verstoß gegen das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. In Köln gibt es dafür ein Verwarnungsgeld zwischen 45 und 500 Euro, je nach Örtlichkeit. In Berlin sind mindestens 35 Euro fällig, in Hamburg je nach Örtlichkeit 30 bis 100 Euro. Ausnahme: Auf dicht mit Bäumen oder Sträuchern bewachsenen Flächen darf der Hundehaufen in der Regel liegen bleiben.
Darf ich die Verpackung im Geschäft öffnen, um den Inhalt zu kontrollieren?
Wird eine Packung geöffnet, der Inhalt aber nicht beschädigt, entsteht dem Verkäufer kein Schaden. In Rechnung gestellt werden kann man dem Kunden die neue Verpackung, er muss aber nicht den Inhalt kaufen. Teilweise finden sich Schilder in Läden, auf denen steht: „Das Öffnen der Verpackung verpflichtet zum Kauf“ - diese sind vom Oberlandesgericht Düsseldorf für unwirksam erklärt worden. Anders sieht es aus, wenn die Verpackung von Lebensmitteln geöffnet wird - eine offene Chipstüte oder ein Glas Marmelade wären nicht mehr verkäuflich.
Darf ich wilde Blumen pflücken?
Wildblumen pflücken ist nur in geringen Mengen für den eigenen Gebrauch erlaubt. Von wild wachsenden Pflanzen wie Gräsern, Kräutern oder Zweigen sollte man maximal eine Handstrauß-Menge mitnehmen - ungefähr die Menge, die zwischen Daumen und Zeigefinger passt. Vorsicht ist besonders bei geschützten Pflanzenarten geboten, hier lohnt ein Blick in die Landes- und Naturschutzgesetze.
Kann ich belangt werden, wenn ich nicht zum Arzttermin erscheine?
Können Ärzte Schadensersatz verlangen, wenn ein Termin kurzfristig nicht wahrgenommen wird? Ohne Leistung keine Gegenleistung: Wer einen Termin kurz vorher absagt oder ganz vergisst, muss in der Regel nichts zahlen, urteilte zum Beispiel das Amtsgericht Diepholz in 2011 (Az.: 2 C 92/11). Anders sieht es aus, wenn ein sogenannter Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient schriftlich oder mündlich abgeschlossen wurde und in diesem Vertrag ein Ausfallhonorar vereinbart ist.
Zigaretten aus dem Auto werfen – droht da ein Bußgeld?
Eigentlich sollte jeder Raucher wissen, dass es verboten ist, Zigarettenkippen aus dem Auto zu werfen. Mindestens drohen 20 bis 50 Euro Bußgeld wegen Umweltverschmutzung. Der Kippenwurf kann laut ADAC sogar ein Strafverfahren zur Folge haben, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt. Erschrickt sich etwa ein Motorradfahrer und stürzt, muss sich der Raucher wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten.
Darf man Sperrmüll ohne zu fragen mitnehmen?
Sperrmüll mitzunehmen kann Diebstahl sein – je nachdem, ob noch jemand Eigentum am Sperrmüll hat oder nicht. Viele Gemeinden regeln in ihrer Abfallsatzung, dass der Sperrmüll auf die Straße immer der Gemeinde oder dem Entsorgungsbetrieb gehört, in diesem Fall wäre das Mitnehmen Diebstahl. Wenn es keine solche Regelung gibt, kommt es auf den Willen des (vorherigen) Eigentümers an, so Rechtsanwalt Christian Solmecke. Meistens ist es ihm offensichtlich egal, was mit den Sachen passiert. Dann sind die Sachen herrenlos und können grundsätzlich gesammelt werden. Anders ist das bei privaten Dingen wie etwa Fotoalben, Kunstwerken oder vertraulichen Akten. Hier muss der Sammler davon ausgehen, dass der vorherige Eigentümer will, dass nur der Entsorgungsbetrieb die Sachen vernichtet. Auch bei Sammelaktionen, etwa Kleiderspenden an das rote Kreuz, werden die Sachen nie herrenlos. Im Zweifelsfall sollte man besser in Haus klingeln und fragen.
Darf ich durch den Garten des Nachbarn laufen?
Über fremdes Grundstück zu gehen ist nur verboten, wenn das Grundstück eingefriedet ist - zum Beispiel mit einem Zaun oder einer Hecke. Wegen Hausfriedensbruchs sind dann 10 bis 20 Tagessätze fällig. Allerdings kann das Verfahren unter Umständen eingestellt werden, wenn man Geld an eine gemeinnützige Organisation zahlt.
Ist es schlimm, Kugelschreiber aus dem Büro mitgehen zu lassen?
Kugelschreiber aus dem Büro mitzunehmen ist eigentlich Diebstahl. Aber die üblichen Stifte mit Firmenaufdruck sind in der Regel als Werbeartikel gedacht und somit „Muster von geringem Wert“. Klaut man hingegen wertvollere Dinge am Arbeitsplatz, kann das zur fristlosen Kündigung führen.
Portemonnaie gefunden – muss ich es abgeben?
Gefundene Wertgegenstände oder gefundenes Geld nicht abgeben - das gilt als Fundunterschlagung. Sogar Ersttätern droht eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. In schweren Fällen drohen sogar Haftstrafen. Eine Ausnahme: Der Gegenstand ist weniger wert als zehn Euro. Dann darf ihn der Finder behalten.
Was droht mir, wenn ich Kaugummi auf den Boden spucke?
Wer in Köln, Hamburg oder Berlin seinen Kaugummi einfach auf den Bürgersteig spuckt, riskiert ein Verwarngeld in Höhe von bis zu 75 Euro. Etwas billiger kommt laut Kölner Bußgeldkatalog davon, wer nur auf die Straße spuckt (30-60 Euro).
Darf ich mit dem Rad auf den Gehweg fahren, um mein Kind zu beaufsichtigen?
Mit dem Fahrrad auf dem Bürgersteig fahren kann teuer werden. Wer älter als zehn Jahre ist, muss mit dem Fahrrad entweder den Radweg oder die Straße benutzen. Wird man auf dem Bürgersteig erwischt, kostet das 15 Euro, bei Behinderung anderer 20 Euro und bei Gefährdung anderer 25 Euro.
Eine erwachse Begleitperson ab 16 Jahren darf den Gehweg gemeinsam mit einem Kind befahren, ohne eine Strafe befürchten zu müssen. (red)