Das Verweilverbot soll an den Wochenenden und vor Feiertagen ab 22 Uhr gelten.
Ab Februar in KölnVerweilverbot am Brüssler Platz – was man nun wissen muss
In der Causa Brüsseler Platz greift die Stadtverwaltung nach jahrelangem Abwarten kurz vor Jahresende nun zu einer drastischen Maßnahme. Um die Nachtruhe für Anwohnerinnen und Anwohner des Brüsseler Platzes durchzusetzen, ordnet die Stadtverwaltung ab dem 1. Februar übergangsweise ein nächtliches Verweilverbot rund um die Kirche St. Michael und angrenzende Flächen an. Es soll nach einer Mitteilung der Stadt vorerst von 22 bis 6 Uhr jeweils freitags, samstags und vor Feiertagen gelten.
Aus einem mehr als zehnjährigen Rechtsstreit mit Anwohnerinnen und Anwohnern des Brüsseler Platzes ist die Stadt Köln wie berichtet als Verliererin hervorgegangen: Sie muss effektive Maßnahmen zur Lärmreduzierung auf dem Platz ergreifen, um gesundheitsgefährdenden Lärm an den Wohnungen der Anwohner zur Nachtzeit zu unterbinden. Durch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts zur Nichtzulassung der Revision wurde, wie im September berichtet, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 28. September 2023 rechtskräftig.
Bußgelder erst ab Mai 2025
Um dieser Verpflichtung aus dem Urteil nachzukommen, erarbeitet die Verwaltung aktuell ein Maßnahmenprogramm, heißt es bei der Stadt. Alle bisher ergriffenen Maßnahmen hatte nicht zur gewünschten Lärmverringerung geführt. Der Zeitpunkt ist nun wohl auch dem längeren Verfahren einer solchen Anordnung zu schulden. Aus juristischen Gründen wird das Verweilverbot übergangsweise mittels einer Allgemeinverfügung ausgesprochen, Rechtsgrundlage ist § 15 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW. „Um ein solches Verweilverbot über die Allgemeinverfügung hinaus anwenden und das Verweilverbot mit Bußgeldern ahnden zu können, bereitet die Stadt Köln eine ordnungsbehördliche Verordnung für den Bereich des Brüsseler Platzes auf Grundlage des § 5 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW vor“, teilt die Stadt mit.
Der Entwurf dazu soll ab voraussichtlich Mitte Januar 2025 für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt werden, Stellungnahmen von Institutuionen wie der IHK, Dehoga oder der Polizei können dazu abgeben werden. Danach soll ein Entwurf voraussichtlich ab Mitte/Ende März 2025 zur Beratung in die politischen Gremien gegeben werden, Anfang April soll dann der Rat entscheiden. Abschließend muss die Bezirksregierung Köln die ordnungsbehördliche Verordnung genehmigen. Mit dem Inkrafttreten sei nicht vor Mai 2025 zu rechnen, so die Stadt.
Alkoholkonsumverbot nicht geeignet
Ein Alkoholverkaufsverbotes sowie ein Alkoholkonsumverbot am Brüsseler Platz habe man geprüft, aber für nicht geeignet gesehen. Vereinfacht gesagt: Die reine Anwesenheit von Menschen auf dem Platz, wenn sich dort des Nachts Hunderte versammeln, sei mit oder ohne Alkoholkonsum der Auslöser des Lärms. Eine freiwillige Selbstverpflichtung der umliegenden Betriebe, ab 23.30 Uhr keinen Alkohol mehr zu verkaufen, habe in der Vergangenheit nicht zu einer merklichen Verdrängung der Personen auf dem Brüsseler Platz geführt.
Einen Zaun, der die Nachschwärmer am Betreten des Brüsseler Platzes hindern soll, der auch in der Urteilsbegründung des OVG als Maßnahme genannt werde, prüfe man aktuell. „Wie diese, zunächst provisorische, Einfriedung konkret ausgestaltet werden könnte, wird aktuell verwaltungsintern ausgearbeitet“, teilt die Stadt mit. Gleichzeitig sollen Möglichkeiten geprüft werden, wie die Aufenthaltsqualität auf dem Platz tagsüber verbessert werden könne.
Außengastro muss um 22 Uhr schließen
Für die Gastronomie bedeutet das Verweilverbot, dass die Außengastronomie auf und am Platz ab 22 Uhr geschlossen werden muss. Gemeinsam mit den ansässigen Gastronomen wolle die Verwaltung aber nun erörtern, inwieweit die Außengastro auf dem Platz neu geordnet und möglicherweise für die Zeiten vor 22 Uhr erweitert werden können. „Ein Ziel ist auch, den Platz langfristig aufzuwerten und neu zu gestalten“, teilt die Stadt mit.
Was ist ein Verweilverbot?
Verweilverbot bedeutet, dass man weiterhin über die Fläche gehen, aber dort nicht bleiben darf. Es gilt nicht nur für Besucher des Viertels, sondern auch für die Anwohnerinnen und Anwohner selbst. Der Zugang zu Häusern, Geschäften und Gaststätten bleibt uneingeschränkt möglich. Wer sich nicht an das Verbot hält, dem droht ein Platzverweis. Zudem kann bei Weigerung ein Zwangsgeld angedroht und festgesetzt werden. Ab Ende Mai oder Anfang Juni 2025 könnte dann auch ein Ordnungswidrigkeits-Verfahrens eingeleitet werden, das eine Geldbuße nach sich zieht.