Köln/Freital – Es kann ganz schnell gehen: Man vergreift sich im Ton, spricht ein sensibles Thema an oder wird einfach falsch verstanden. Und schon können die ersten wütenden Kommentare oder Beleidigungen kommen. Diskussionen und Aussagen im Netz und besonders in sozialen Netzwerken verbreiten sich wie ein Lauffeuer. Privatpersonen sind dabei vor Beleidigungen und Hass nicht gefeit.
Verantwortlich für eine Aussage im Netz ist immer die Person, die sie getätigt hat. Diesen Menschen auszumachen, ist aufgrund der hohen Anonymität und von falschen Profilen im Netz oft schwer. „Um die Schuldigen zu erreichen, wird meist eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstattet“, erklärt Christian Solmecke, Fachanwalt für IT-Recht aus Köln. Spätestens dann ist es möglich, den Namen der Person über die IP-Adresse ausfindig zu machen.
Ab Januar gilt das Facebook-Gesetz
Der schnellste Weg, entsprechende Kommentare oder Posts zu löschen, erfolgt jedoch direkt über die Meldesysteme der einzelnen Medien. Für soziale Netzwerke gilt zudem: „Das Unternehmen ist verpflichtet, entsprechende Kommentare innerhalb von 24 Stunden zu löschen“, erklärt Oliver Buttler von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. So will es das am 1. Oktober 2017 in Kraft getretene, oft auch Facebook-Gesetz genannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz.
Die 24-Stunden-Regel zur Löschung „offenkundig strafbarer Inhalte“ gilt aber erst vom 1. Januar 2018 an. Bis dahin haben die Netzwerke wie für die Prüfung und Löschung weniger eindeutig rechtswidriger Inhalte sieben Tage Zeit. Handeln die Unternehmen nicht, drohen bis zu 50 Millionen Euro Bußgeld. Schwierige Fälle soll ein dem Bundesamt für Justiz unterstelltes Gremium für Grundsatzfragen bewerten.
Aktive Gegenrede statt Fokus auf Krawallmacher
Doch Nutzer können sich auch selbst gegen Beleidigungen wehren. Facebook schlägt aktive Gegenrede vor. Der Gegenüber soll so sachlich, aber bestimmt in die Schranken gewiesen werden. „Wichtig ist es dabei, solide Fakten zu benennen und nicht zu bewerten“, sagt Martina Dressel, Buchautorin aus Freital bei Dresden. In einigen Fällen könne das Gegenüber doch zum Mitdenken angeregt werden oder den eigenen Standpunkt besser verstehen. Falls möglich empfiehlt Dressel, im Netz verstärkt die wertvollen Gespräche und Diskussionen zu suchen: „Wir fokussieren uns zu sehr auf Krawallmacher.“
Opfer von Beleidigungen sollten aber einen Strafantrag bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Zuständig sind die Behörden des Bundeslandes, in dem man wohnt. Mit einer Anzeige lässt sich zum Beispiel eine Beleidigung leichter nachverfolgen. Die Behörden dürfen den Verursacher dann über die persönlichen Daten in den Netzwerken ausfindig machen. In der Regel stehen die Chancen dann gut, dass eine Beleidigung auch bestraft wird.
Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede
Der Begriff Hassrede ist allerdings ungenau und umfasst fast alles, was in irgendeiner Weise abwertend ist. „Daher ist Hassrede ein Sammelbegriff und nicht juristisch zu sehen“, erklärt Solmecke. Rechtlich lassen sich aber andere Straftaten klar definieren: Volksverhetzung, Gewaltdarstellung, Aufruf zu Straftaten oder das Drohen mit einem Verbrechen sind strafbar.
Gegenüber einzelnen Personen wird in der Regel zwischen Verleumdung und übler Nachrede unterschieden. Dies sind Tatsachenbehauptungen, die andere herabwürdigen können. Der am häufigsten vorkommende Straftatbestand sei in diesem Zusammenhang jedoch die Beleidigung. Wann eine Aussage rechtlich als Beleidigung zu werten ist, hängt jedoch von Einzelfall und Kontext ab, so Solmecke.
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Es drohen Freiheitstrafen von bis zu fünf Jahren
Auch wenn persönliche Bilder verwendet werden, um jemanden zu beleidigen oder zu diffamieren, kann das als Straftat gelten. Hier kann das Recht am eigenen Bild verletzt werden: Nutzung und Verbreitung eines Bildes einer Person bedürfen jeweils ihrer Zustimmung.
Auf Beleidigung steht bis zu ein Jahr Gefängnis. Zivilrechtlich kann der Täter auf Schadenersatz verklagt werden. Verleumdung oder üble Nachrede werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren geahndet. Volksverhetzungen folgen Freiheitsstrafen von drei Monaten bis fünf Jahren. „Aufforderungen etwa, gegen alle Muslime mit Gewalttaten vorzugehen, die man ja häufig in sozialen Netzwerken findet, führen damit sogar zu einer Freiheitsstrafe“, so Solmecke.
Grundsätzlich gelte: Verlässt eine Aussage die Grenzen der Meinungsfreiheit, lohne sich der Weg zur Polizei, so der Anwalt. In anderen Fällen sei es sinnvoller, das Gegenüber auf seine Wortwahl aufmerksam zu machen. (dpa/tmn)