Nicht vorschnell likenAuch ein „Gefällt mir“ kann schon strafbar sein
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Hetze im Internet ist ein großes Problem unserer Zeit. Um dagegen vorzugehen, werden diffamierende Posts, Hasskommentare oder rassistische Inhalte inzwischen mit hohen Bußgeldern bestraft. Aber was passiert, wenn jemand – sei es Absicht oder ein Versehen – einen problematischen Inhalt liked oder teilt? Die wichtigsten Fragen und Antworten in der Übersicht.
Einen problematischen Inhalt auf der eigenen Seite teilen
Bei den meisten Social-Media-Seiten gibt es die Option, die Beiträge von anderen Personen zu teilen. Diese Inhalte stehen dann auf der eigenen Seite. Ist das problematisch? „Bei der „Teilen“-Funktion handelt es sich zunächst einmal nur um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als beispielsweise die Funktion „Gefällt mir“ ist das „Teilen“ für sich genommen noch keine Wertung“, erklärt der erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Rechtsanwaltskanzlei „Wilde Beuger Solmecke“.
Insofern komme dem bloßen „Teilen“ keine über die Verbreitung des jeweiligen Beitrags hinausgehende Bedeutung zu. Dabei mache es auch keinen Unterschied, ob ein Beitrag lediglich bei Facebook auf einer privaten Timeline-, oder auf einem Unternehmens-Profil geteilt werde.
Einen Unterschied macht es allerdings, wenn der rechtswidrige Inhalt nicht nur geteilt, sondern auch unterstützend kommentiert wird. „Dann können Nutzer oder die Unternehmens-Verantwortlichen auch rechtlich für den rechtswidrigen Beitrag verantwortlich gemacht werden. Während eine Strafbarkeit nicht immer angenommen werden kann, werden sich Unterlassungs- und Löschungsansprüche mit Sicherheit begründen lassen“, so Solmecke.
Liken
Generell können Likes von problematischen oder rechtswidrigen Kommentaren strafbar sein. Doch es komme dabei immer auf den Einzelfall an, erklärt der Rechtsanwalt. „Während sich Nutzer durch das bloße „Teilen“ eines Beitrags bei Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken die geteilten Inhalte nicht zu eigen machen und somit auch nicht für diese haften, ist die Situation anders gelagert, wenn Nutzer die Weiterverbreitung mit einer positiven Bewertung verbinden,“ so Solmecke.
Die positive Bewertung kann durch ein „Gefällt mir“ oder einer positiven Bemerkung ausgedrückt werden. Dann könne ein Zueigenmachen des Inhalts vorliegen, da man nach außen sichtbar kundtue, dass man sich mit der Äußerung identifiziert und diese auch gut heißt. „Bei einer Beleidigung zum Beispiel droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe“, so Solmecke.
Was ist, wenn ich einen wütenden Smiley nutze, um problematische Inhalte negativ zu bewerten?
Manche Kommentare im Internet machen einfach nur wütend. Um seinem Unmut darüber Ausdruck zu verleihen, gibt es inzwischen auch ein Wut-Emoji. Doch wenn ein Like strafbar sein kann – kann dann auch ein wütender Smiley strafbar sein?
„Hier müsste im Einzelfall sehr genau abgewogen werden, ob sich der Kommentierende den Inhalt zu eigen macht, oder ob er gerade seinen Unmut über den Inhalt des Beitrags äußern will", erklärt Christian Solmecke. „Letzteres dürfte gerade bei der Verwendung des wütenden Smileys oftmals der Fall sein und wäre nicht rechtlich relevant. Wer jedoch beispielsweise einen volksverhetzenden Beitrag mit einem „Daumen hoch“ oder „Herz“ kommentiert, der kann auch für diesen als Täter haften“.
Generell gilt also: Für eine Straftat bedarf es letztlich keiner Buchstaben oder Zahlen. Dazu reichen auch Emojis aus, erklärt der Anwalt.
Was sind überhaupt „problematische Inhalte“?
Welche Inhalte sind überhaupt problematisch?
Unwahrheiten
Eine exakte Definition darüber, was „problematische Inhalte“ sind, gibt es nicht. „Hier muss juristisch genauer hin geschaut und differenziert werden, denn Betroffenen stehen nach aktuellem deutschem Recht zahlreiche Ansprüche zu“, erklärt Christian Solmecke. „Zu den problematischen Inhalten zählen unter anderem unwahre Tatsachenbehauptungen. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen geht es darum, dass über eine konkrete Person Unwahrheiten behauptet werden“, sagt er weiter. Dagegen kann die konkret betroffene Person dann natürlich vorgehen.
Beleidigungen
Ebenfalls zählen Beleidigungenund Fälle von Übler Nachrede oder Verleumdung zu den problematischen Inhalten, erklärt der Anwalt. Beleidigung bedeute dabei, die Missachtung und Nichtachtung über einen anderen Menschen kundzutun. „Besonders deutlich ist das der Fall, wenn man einen anderen Menschen zum Beispiel als 'Arschloch' oder 'Idiot' bezeichnet", erläutert der Anwalt.
Üble Nachrede
Eine „Üble Nachrede“ begehe derjenige, der gegenüber Dritten über eine andere konkrete Person eine ehrverletzende unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. „Der Täter muss selbst nicht wissen, dass die Tatsache unwahr ist. Weiß der Täter jedoch, dass die verbreitete Tatsache unwahr ist, so liegt Verleumdung vor,“ so Solmecke. Dafür drohen mehrjährige Haftstrafen. Wer betroffen ist, kann Strafanzeige stellen. Zivilrechtlich sind hier Schadensersatz und Unterlassungsansprüche denkbar.
Volksverhetzung
Sollte ein Beitrag dem alleinigen Zweck dienen, nicht eine konkrete Person anzugehen, sondern gegenüber bestimmten Bevölkerungsgruppen aufzustacheln, so kann juristisch auch ein Fall der Volksverhetzung gegeben sein. „Dies eine schwere Straftat, die mit mehreren Jahren Haft geahndet wird“, sagt der Medienexperte.
Wie kann ich vorgehen, wenn ich einen problematischen Inhalt sehe?
Wer einen Kommentar melden will, kann das erst einmal bei Facebook selbst machen. Allerdings entfernt Facebook nur 39 Prozent der gemeldeten strafbaren Inhalte, Twitter sogar nur 1 Prozent, so eine Studie von „jugendschutz.net“. YouTube steht mit einer Löschquote von 90 Prozent am besten da.
„Zudem können rechtswidrige Inhalte in Deutschland grundsätzlich via Anzeige bei der Polizei gemeldet werden“, so Christian Solmecke. Einige Bundesländer wie Berlin, Hessen, Sachsen, Hamburg und Nordrhein-Westfalen bieten dafür sogar die Möglichkeit, online Anzeige zu erstatten. (chs)