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Umstrittene KlauselnZinsnachzahlungen bei der Kreissparkasse Köln

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KSK Köln 150319

Die Zentrale der Kreissparkasse Köln am Neumarkt

Köln – Um die Verzinsung langfristiger Prämiensparverträge aus den neunziger Jahren und danach wird schon länger gestritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) verlangt, dass die Klauseln, nach denen die Institute die variable Verzinsung an den Markt anpassen, transparent, für den Kunden verständlich, kalkulierbar und an einen langfristigen Referenzzins gekoppelt sind. Sonst seien die Klauseln unwirksam. Das bedeutet: Bei unwirksamen Anpassungsklauseln wurden Zinsen zu Unrecht gekürzt, Zinsnachforderungen sind möglich.

Angebot an Kunden der Kreissparkasse

Die Kreissparkasse Köln wendet sich nun an Kunden mit Prämiensparverträgen und erklärt, hinsichtlich der Zinsanpassung sei in den Sparverträgen eine Lücke entstanden, die geschlossen werden solle – durch eine rechtswirksame Anpassungsklausel. In Verbindung damit sollen auch Ansprüche auf Zinsnachzahlungen erörtert und erfüllt werden, und zwar rückwirkend bis zum Vertragsbeginn.

Mit Prämiensparverträgen wollten Sparkassen und auch Volksbanken Sparer durch regelmäßige Einzahlungen langfristig an sich binden. Zuzüglich zur variablen Basisverzinsung wurden Prämien auf die Sparleistung zugesagt, die von Jahr zu Jahr steigen. Die Prämienzahlungen belasten die Institute in Zeiten niedriger Zinsen, manche versuchten es mit Kündigungen. Nach der Rechtsprechung darf aber frühestens gekündigt werden, wenn die Prämienstaffel die höchste Stufe erreicht und überschritten hat.

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Die Finanzaufsichtsbehörde Bafin hat die Kreditinstitute mit unwirksamen Anpassungsklauseln durch eine Allgemeinverfügung verpflichtet, auf die Prämiensparer zuzugehen, ihnen eine Zinsnachberechnung zuzusichern und einen geänderten Vertrag mit einer wirksamen Anpassungsklausel anzubieten. Dagegen haben über 1000 Kreditinstitute Widerspruch eingelegt, über den mittlerweile auch vor Verwaltungsgerichten verhandelt wird. Nach Auskunft der Bafin gilt für die Widerspruchs-Kandidaten eine aufschiebende Wirkung der Allgemeinverfügung, für andere Sparkassen und Banken jedoch nicht.

Ein Sprecher der Sparkasse Köln Bonn erklärt auf Anfrage, das BGH-Urteil betreffe Verträge, die eine Auszahlung von Zinsen während der Laufzeit nicht vorsehen. Beim Prämiensparmodell der Sparkasse Köln Bonn könnten die Kunden aber während der Laufzeit über Zinserträge verfügen. Das soll wohl heißen: Das Institut sieht sich vom Urteil nicht direkt betroffen.