Auffälliger KörperschmuckSind Tattoos und Piercings im Job erlaubt?
Ausgefallener Körperschmuck ist angesagt - aber nicht in jeder Branche wird er auch akzeptiert. Kann mein Arbeitgeber Tattoos und Piercings einfach verbieten? Was ist, wenn ich wegen einer Tätowierung nicht eingestellt werde? Antworten auf diese Fragen hat Armin Dieter Schmidt, Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de.
Auch auf der Arbeit bleibt man Mensch. In den meisten Jobs wird Privatkleidung getragen. Gleiches gilt für Körperschmuck, Tattoos oder Piercings. Andererseits soll der Arbeitsplatz nicht als Bühne für die private Selbstdarstellung missbraucht werden. Mitarbeiter werden dafür bezahlt, dass sie ihre Arbeit erledigen, und repräsentieren dabei auch das Unternehmen. Hierfür darf der Chef selbstverständlich Regeln aufstellen.
Piercings dürfen nicht gefährlich werden
Verboten werden darf und muss Schmuck jedenfalls dann, wenn davon eine Gefahr für Arbeitnehmer oder Dritte ausgeht. Aus Gründen der Hygiene könnte beispielsweise im Bäckerhandwerk das Tagen von Ringen untersagt werden. Ketten oder Piercings, die sich in Maschinen verfangen könnten, haben in einem Sägewerk nichts verloren. Die Liste ließe sich entsprechend fortsetzen.
Verbote sind auch abhängig von Kunden
Daneben repräsentieren die Mitarbeiter auch das Unternehmen. So sind grundsätzlich Vorschriften zu Kleidung und Schmuck möglich, wenn der Arbeitgeber nachvollziehbare Gründe dafür vorweisen kann. Dabei kommt es auf die Branche an und schließlich auch darauf, ob und wie viel Kundenkontakt die jeweiligen Mitarbeiter haben.
Letztlich muss zwischen der persönlichen Freiheit des Einzelnen und den Interessen des Arbeitgebers abgewogen werden. An nicht sichtbaren Körperteilen gibt es regelmäßig keinen Grund für ein Verbot von Körperschmuck. Auch stellt sich hier die Frage, wie der Chef das überhaupt kontrollieren will.
Arbeitgeber muss nicht alles hinnehmen
Ähnliches gilt für Tätowierungen. An unsichtbaren Stellen wird sich regelmäßig auch niemand daran stören. Sollten die Tattoos dagegen offen zur Schau gestellt werden und enthalten vielleicht sogar Botschaften oder Inhalte, die den Werten des Unternehmens widersprechen, muss das der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Es gibt auch Arbeitsverträge, die das Tragen von Tätowierungen untersagen.
Allein wegen eines Tattoos nicht eingestellt zu werden, dürfte die Ausnahme sein. Überdies wäre das auch schwer nachweisbar. Arbeitgeber täten sich zudem selbst keinen Gefallen, wenn sie einen ansonsten perfekt geeigneten Kandidaten nur aufgrund einer persönlichen Abneigung gegen Tätowierungen nicht einstellen würden. Im Übrigen bleibt es dem Unternehmer überlassen, wen er für sich arbeiten lässt und wen nicht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) will Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern. Ein übliches Tattoo ohne weitere - zum Beispiel religiöse Bedeutung - wird regelmäßig aber nicht darunterfallen.
Ob Polizisten Tattoos oder Piercings offen tragen dürfen, liegt nach Ansicht von Juristen in der Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes. Laut Verwaltungsgericht Frankfurt sind Polizisten mit „großflächigen Tätowierungen am Unterarm“ für den gehobenen Vollzugsdienst geeignet. Die Richter waren 2002 der Auffassung, dass dies keine Zumutung sei und toleriert werden müsse. Allerdings ist in vielen Bundesländern vorgeschrieben, dass Tattoos im Dienst nicht sichtbar sein dürfen.
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