Immer mehr Menschen nehmen einen Minijob auf, teilweise zusätzlich zum Hauptjob. Solche Jobs sind oft steuerfrei, aber rechtlich komplex.
ArbeitsmarktMinijobs erleben Boom – Tipps zur steuerfreien Nebentätigkeit

Lukrative Verdienstmöglichkeit: Immer mehr Menschen führen zusätzlich zu ihrem Hauptjob auch noch eine Nebentätigkeit aus.
Copyright: dpa-tmn
Immer mehr Menschen mit einem Hauptjob üben zusätzlich noch einen Minijob aus: Waren es Januar 2003 noch 1,7 Millionen, ist die Anzahl im November vergangenen Jahres auf 3,5 Millionen gestiegen.
Ein Grund für den enormen Anstieg: Seit 2003 ist ein Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung, steuerfrei. Es gibt zwar eine Versicherungs- und Beitragspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung, aber von der kann man sich auch befreien lassen. Genau das machen auch viele Beschäftigte, so das Institut für Arbeitsmarkt und Berufsforschung (IAB). Finanzielle Gründe sind laut dem Arbeitszeitreport bei der Hälfte der Mehrfachbeschäftigten das Hauptmotiv für eine Nebentätigkeit. Immerhin 36 Prozent begründen das mit Spaß an der Tätigkeit. Ganz gleich, warum jemand einen Nebenjob ausübt: Die rechtlichen Grundlagen sind eindeutig geregelt und Beschäftigte sollten sie kennen.
Beim Minijob existieren zwei verschiedene Modelle
Sandra Antoni, stellvertretende Pressesprecherin der Minijob-Zentrale, erklärt, dass grundsätzlich zwischen zwei Arten von Minijobs unterschieden wird: dem Minijob mit Verdienstgrenze und der kurzfristigen Beschäftigung. Wichtig bei beiden ist es, den Arbeitgeber vorab zu informieren. Dieser kann die Genehmigung verweigern, etwa wenn durch den Nebenjob die Haupttätigkeit beeinträchtigt wird oder wenn der Beschäftigte bei einem Konkurrenzunternehmen arbeiten will.
Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze dürfe der durchschnittliche monatliche Verdienst 556 Euro nicht übersteigen. Arbeitnehmer, die bereits in einem versicherungspflichtigen Hauptjob tätig sind, können demnach genau einen Minijob in dieser Form ausüben. Dabei betont Antoni: „Nur der zuerst aufgenommene Minijob gilt als solcher. Alle weiteren Beschäftigungen werden mit dem Hauptjob zusammengerechnet – auch wenn die Verdienstgrenze von 556 Euro insgesamt nicht überschritten wird.“ Im Gegensatz dazu steht der kurzfristige Minijob. Diese Beschäftigungsform ist zeitlich begrenzt – maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr – und unabhängig von der Höhe des Verdienstes.
Selbst bei einem gut bezahlten Hauptjob kann sich ein Minijob lohnen. So erklärt Sandra Antoni weiter, dass bis zu einem Verdienst von 556 Euro die Nebentätigkeit ohne Abzüge ausgeübt werden kann – sofern die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wurde. Die Steuern werden in der Regel vom Arbeitgeber pauschal abgeführt. Somit bleibt dem Minijobber mehr von seinem zusätzlichen Einkommen übrig. Zur Wahrheit gehört aber auch: Rentenpunkte sammelt man dadurch keine.
Arbeitszeit und Verdienstgrenze im Blick behalten
Unter Berücksichtigung des derzeit gültigen Mindestlohns von 12,82 Euro dürfen Minijobber etwa 41 Stunden im Monat arbeiten, um die Verdienstgrenze von 556 Euro nicht zu überschreiten, so Antoni. Pro Woche dürfen insgesamt nicht mehr als 48 Stunden in Haupt- und Nebentätigkeit gearbeitet werden. Außerdem darf das tägliche Pensum zehn Stunden nicht überschreiten. Auch Pausenzeiten müssen eingehalten werden: Gemäß Arbeitszeitgesetz ist eine halbstündige Ruhepause nach sechs Stunden Arbeit vorgeschrieben. Bei über neun Stunden Arbeit muss die Pause mindestens 45 Minuten betragen, die der Arbeitgeber sogar anordnen kann.
Als Minijobber arbeitet man selten länger als sechs Stunden täglich, dann ist eine Pause nicht gesetzlich verpflichtend. Eine Pause lässt sich auch in mehrere Pausen aufteilen, muss also nicht 30 beziehungsweise 45 Minuten am Stück genommen werden.
Der Arbeitgeber übernimmt nahezu immer die sogenannte Pauschalsteuer, denn auch ein Minijob ist steuerpflichtig. Am besten lassen sich angehende Minijobber zuvor eine schriftliche Bestätigung vom Unternehmen geben. Arbeitgeber können laut Antoni den Verdienst entweder mit einer 2-Prozent-Pauschalversteuerung direkt an die Minijob-Zentrale mit den übrigen Abgaben abführen oder nach individuellen Lohnsteuermerkmalen an das Finanzamt.
Die Expertin weist darauf hin, dass Arbeitnehmer im Minijob kranken- und rentenversicherungspflichtig sind, es sei denn, man lässt sich davon befreien. Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil 3,6 Prozent, während in einem Minijob in einem Privathaushalt 13,6 Prozent anfallen.
Im Fall einer kurzfristigen Beschäftigung zahlt der Arbeitnehmer entweder eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent oder es erfolgt eine individuelle Abrechnung – wobei diese Beschäftigungsform in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei bleibt. Hier zahlt ausschließlich der Arbeitgeber die Umlagebeiträge.
Neben einem Hauptjob ist auch die Kombination aus einem Minijob mit Verdienstgrenze und einer kurzfristigen Beschäftigung erlaubt, weil beide nicht zusammengerechnet werden. Arbeitnehmer sollten aber stets ihren Arbeitgeber über jede zusätzliche Tätigkeit informieren, um arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden.