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Arbeiten in den FerienWas junge Jobber in Köln wissen sollten

Lesezeit 2 Minuten
Ein Schüler arbeitet in einer Eisdiele.

Cooler Job: Wenn Schüler in den Ferien in einer Eisdiele arbeiten, müssen sie - an ihr Alter angepasst - bestimmte Arbeitszeiten einhalten.

Wir geben einen Überblick über gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit und zur Versicherung.

In den Schulferien arbeiten? Das erscheint vielen jungen Menschen zumindest mal als zweitbeste Möglichkeit, die freie Zeit zu nutzen. Aber da sind ja noch die Träume und Wünsche, die oft am fehlenden Geld scheitern. Und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt können auch nicht schaden. „Idealerweise ist es eine Art Probelauf. Kaum etwas ist ärgerlicher als ein Ausbildungsabbruch, weil Azubi und Unternehmen falsche Vorstellungen voneinander hatten,“ erklärt Johannes Klapper, Geschäftsführer der Kölner Agentur für Arbeit.

Auch für die künftige Bewerbung seien solche Jobs gut. Generell dürfen sich Jugendliche ab dem vollendeten 15. Geburtstag einen Ferienjob suchen. Aber es gibt Ausnahmen: Ab 13 Jahren dürfen Schülerinnen und Schüler mit Einwilligung der Eltern für maximal zwei Stunden pro Tag unter altersgerechten Bedingungen arbeiten. Das sind Jobs wie Babysitten, Zeitungen und Werbung verteilen, Nachhilfe geben, Gartenarbeit, Einkaufshilfe oder Tierbetreuung.

Arbeitszeit genau geregelt

Die Zeitdauer genau festgelegt: Ab 15 Jahren darf man maximal acht Stunden (ohne Pausen gerechnet) pro Tag arbeiten. Die Arbeitszeit muss zwischen sechs und 20 Uhr liegen. An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Arbeit für Jugendliche grundsätzlich nicht erlaubt. Für bestimmte Branchen gelten Ausnahmen. So dürfen Jugendliche in der Gaststätte, im Krankenhaus oder Altenheim auch am Wochenende beschäftigt werden, in der Gastronomie dürfen Jugendliche über 16 Jahre bis 22 Uhr jobben.

Insgesamt dürfen höchstens 35 bis 40 Stunden in eine Woche fallen und der Ferienjob muss auf maximal vier Wochen begrenzt bleiben. Einen Mindestlohn gibt es für unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung nicht. Oft bietet sich ein kurzfristiger Minijob an, der auf einen Zeitraum von maximal drei Monaten oder 70 Arbeitstagen abgeschlossen wird. In der Regel gibt es keine Verdienstbeschränkung wie bei regulären Minijobs. Der kurzfristige Minijob ist sozialversicherungs- und beitragsfrei, aber steuerpflichtig.

Schüler und Studierende sind auf dem Hin- und Rückweg gesetzlich unfallversichert. Die Kosten muss der Arbeitgeber zahlen. Wer einen Job bei Privatpersonen annimmt, sollte den Arbeitgeber darauf hinweisen.