Erste Bundesländer erlauben ihren Hotels noch im Mai, wieder zu öffnen – pünktlich zu Pfingsten.
Unterkünfte in Mecklenburg-Vorpommern sind zum Beispiel verpflichtet, ihre Kapazitäten bis maximal 60 Prozent auszuschöpfen.
Können Hotelbetreiber nun meinen Urlaub absagen? Wir haben mit Experten über die Rechtsgrundlage gesprochen.
Köln – An die Nordsee, Ostsee oder in die Berge: Urlaub im eigenen Land steht bei den Deutschen hoch im Kurs – nicht erst, seit den Corona-Einschränkungen. Laut einer Studie von 2018 sind Nord- und Ostseeküste sogar beliebter als die Balearen. Viele Urlauber haben längst gebucht und bangen nun seit Wochen, ob sie fahren dürfen oder auch der Heimaturlaub ins Wasser fällt.
Nordsee, Ostsee, Bayern: Urlaub zu Pfingsten wieder möglich
Nun sind erste Lockerungen im Tourismus angekündigt. Spätestens zum Pfingstwochenende soll in Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein wieder Urlaub möglich sein. Ferienunterkünfte und Gaststätten dürfen noch im Mai schrittweise und unter Auflagen wieder den Betrieb aufnehmen. Wann genau und unter welchen Auflagen, unterscheidet sich je nach Bundesland.
In Niedersachsen und seinen ostfriesischen Inseln darf ein Zimmer beispielsweise frühestens nach einer Woche neu vergeben werden, um die Gesamtzahl der Gäste zu reduzieren (Öffnungen ab dem 25. Mai). In Bayern gilt dagegen ein generelles Verbot von Sauna, Wellness und Schwimmbädern, sowie strikte Hygienevorschriften (Öffnungen ab dem 30. Mai). Besonders hart trifft es aber wohl Mecklenburg-Vorpommern.
Das Bundesland macht den Anfang: Ab dem 18. Mai öffnen die Hotels zunächst für Urlauber aus dem eigenen Bundesland, ab dem 25. Mai dann für Gäste aus ganz Deutschland. Allerdings sollen strenge Auflagen gelten, die manche Urlaubssuchende ernüchtern und die Hotelbetreiber schmerzen dürften. Die Hotels und Ferienunterkünfte müssen eine Kapazitätsgrenze von 60 Prozent einhalten, damit sie nicht zu voll sind und Abstandsregeln eingehalten werden können.
Kapazitätsgrenze: Hotels müssen ihren Gästen absagen
Das sei ein Problem für viele Hotels und ihre Gäste, bestätigt Matthias Dettmann, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbands Dehoga Mecklenburg-Vorpommern. Und das direkt mit der Öffnung am beliebten Feiertags-Wochenende: „Wir sind über Pfingsten, Christi Himmelfahrt und insbesondere in der Hauptsaison schon jetzt in großen Teilen oberhalb der 60 Prozent gebucht.“ Deutlich darüber lägen in diesen Zeiträumen beliebte Touristen-Ziele an der Küste und an der Seenplatte. „Es gibt genügend Häuser, die komplett ausgebucht waren und gar nichts mehr frei hatten in den vergangenen Sommern“, sagt Dettmann.
Wer noch buchen will, kann es also noch abseits beliebter Touristen-Hochburgen, Sommerferien und Feiertags-Wochenenden versuchen. „Hier und da“ gebe es zwar schon mal eine Lücke, in der man noch ein Zimmer bekommt, erklärt Dettmann. Allerdings sorge nach den Lockerungen derzeit die reine Möglichkeit zu buchen für eine erhöhte Nachfrage. „So gern man noch Gäste aufnehmen möchte: Im Zweifel muss man ihnen absagen, weil man es nicht darf“, so Dettmann.
Mehr Gästen zugesagt als erlaubt – was jetzt?
Aber wie gehen die Hotels nun damit um, dass sie mehr Zimmer vergeben haben als sie nach den neuen – zumindest aktuell geltenden - Regularien vergeben dürfen? Nach welchen Kriterien entscheiden sie, wer kommen darf und wer nicht? Und dürfen sie Buchungen einfach canceln?
„Dort, wo es Auflagen zur touristischen Vermietung gibt, dürfen Urlauber nur den Auflagen entsprechend beherbergt werden“, erklärt Rechtsanwalt Christian Solmecke aus Köln. Das heißt: Die Hotels sind dazu verpflichtet, die Kapazitätsgrenze einzuhalten und müssen Gästen absagen, die über diese Grenze hinausgehen. „Sie sind nicht dazu verpflichtet, Gäste anzunehmen“, so Solmecke weiter.
Und wovon hängt nun ab, wer kommen darf und wer nicht? „Über die genauen Regeln für die Öffnung des Tourismus werden sich die Landesregierungen und die Branche noch verständigen“, so Solmecke. „Die Auswahlkriterien werden aber wohl die Hotels selbst treffen.“
Dehoga-Chef: Buchungseingang entscheidend
Dettmann wird konkreter: „Die einzig mir sinnhaft erscheinende Möglichkeit wäre, nach Buchungseingang zu sondieren.“ Er hat dabei vor allem den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick. „Wir wollen alle Gäste gleich behandeln, egal, wo sie herkommen, wie lange sie bleiben und welche Kategorie sie gebucht haben.“ Die Hotelbetreiber würden also schauen, wann sie die 60 Prozent erreichen nach Buchungseingang. „Allen, die danach gebucht haben, muss man bedauerlicherweise den Urlaub wieder absagen“, sagt Dettmann. „Da können wir nur verweisen auf die entsprechenden Gesetze und Regularien seitens der Landesregierung, die zu der Zeit Rechtskraft haben.“
Denn ein Hoffnungsschimmer bleibt: Nicht wissend, wie lange diese 60-Prozent-Regel Rechtskraft hat – ob und wann sie gelockert oder verschärft wird - , können Hotels ihren Gästen zurzeit noch keine endgültigen Zu- oder Absagen beispielsweise für die Sommerferien geben. Wer für diesen Zeitraum gebucht hat, kann also weiter darauf hoffen, dass er seinen Urlaub an der Ostsee verbringen darf.
Rechtsanwalt: Betroffene bekommen Geld zurück
Wer nicht fahren darf, erhält sein Geld zurück. „Hotels können in dem Fall die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen“, so Solmecke. „Daher sind geleistete Anzahlungen zu erstatten, auch wenn bereits der gesamte Preis überwiesen wurde.“ Sie seien aber nicht dazu verpflichtet, für Schäden aufzukommen, also etwa Kosten für eine vergebliche Anreise oder eine vorzeitige Rückreise zu erstatten.
Wer einen Urlaub in Bayern plant, hat unter Umständen Anspruch auf Preisminderung – zum Beispiel für den Wellness-Urlaub ohne Wellness, Sauna und Schwimmbad. „Reisende haben das Recht, den Preis zu mindern, wenn die Leistung des Hotelbetreibers teilweise mangelhaft ist, er seinen Gästen also nicht die Leistungen zur Verfügung stellt, die er versprochen hat“, so Solmecke. Das gelte jedoch nicht wenn er erst Ende März gebucht hat. „Zu diesem Zeitpunkt waren die Corona-Maßnahmen bereits bekannt oder absehbar“, erklärt der Rechtsanwalt. „Wer dann ein Hotel gebucht hat, ist nicht mehr schutzwürdig, was die Rückerstattung des Reisepreises angeht."