Zum Streit mit der Stiftung war es gekommen, als die Erbin gemäß der Familientradition ihren „47-elften“-Geburtstag auf Schloss Röttgen feiern wollte, die Stiftung sie jedoch vor verschlossenen Türen stehen ließ.
Streit mit Mehl-Mülhens-StiftungEtappensieg für 4711-Erbin vor Kölner Gericht
Im Zivilstreit mit der Mehl-Mülhens-Stiftung hat Fiona Streve-Mülhens Achenbach, eine Nachfahrin der 4711-Duftdynastie, am Donnerstag einen Etappensieg errungen. Die 19. Zivilkammer am Kölner Landgericht verurteilte die Stiftung der Klägerin Einblick in die aktuelle Stiftungssatzung zu gewähren. Ein Etappensieg, über den sich Streve-Mülhens Achenbach, Großnichte von Stiftungsgründerin Maria Mehl-Mülhens sichtlich erfreut zeigte: „Ich muss sagen, dass wir da auf ganzer Front zufrieden sein können“, sagte Streve-Mülhens Achenbach am Donnerstag im Gespräch mit der Rundschau.
Zum Streit mit der Stiftung war es gekommen, als Achenbach gemäß der Familientradition ihren „47-elften“-Geburtstag – 47 Jahre und elf Monate – auf Schloss Röttgen in Rath/Heumar feiern wollte, die Stiftung sie im Sommer 2020 jedoch vor verschlossenen Türen stehen ließ. Im Besitz der Stiftung befindet sich das Schloss seit 1987, nachdem es von Achenbachs 1985 verstorbener Großtante, Maria Mehl-Mülhens — ihrerseits Tochter von Duftfabrikant und Gestüt-Gründer Peter Paul Mülhens — an die Stiftung übertragen worden war.
Dennoch soll die Stifterin in ihrem Testament verfügt haben, dass die Familie das Schloss für familiäre Zwecke nutzen dürfe, was die Stiftung aber nicht zulässt. Bereits bei einer mündlichen Verhandlung im Januar hatte die 19. Zivilkammer durchblicken lassen, dass Achenbach und ihren beiden Mitklägern aus der Mülhens-Familie wohl ein Auskunft über die Satzung der Stiftung zustehe. Weiter hatte das Gericht erklärt, dass alle weiteren Klagepunkte bezüglich eines Betretungsrechts von Schloss Röttgen sowie die Frage, ob die Familie Anrecht auf eine Vertretung im Stiftungsvorstand hat, erst nach Einblick in die bislang geheime Satzung geklärt werden könnten.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Stiftung hat einen Monat Zeit Berufung beim Oberlandesgericht Köln einzulegen. (bks)