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ProzessJobbewerber erhält Absage wegen Diabetes-Erkrankung – Klage am Siegburger Arbeitsgericht

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Gebäude, davor ein Schild Amtsgericht Arbeitsgericht

Vor dem Arbeitsgericht Siegburg klagte ein Schwerbehinderter gegen eine Kommune.

Ein Schwerbehinderter verklagt eine Stadt wegen Diskriminierung auf Entschädigung. Der Fall wurde jetzt verhandelt.

Trotz seiner Schwerbehinderung wollte ein Mann eine Ausbildung als Straßenwärter machen. Er erhielt tatsächlich eine Zusage, doch die wurde seitens der Kommune widerrufen – aus gesundheitlichen Gründen. Der Mann fühlte sich aufgrund seiner Behinderung diskriminiert und verklagte die Stadt auf Entschädigung.

Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitgeber recht und wies die Klage ab. Widerrufe ein Arbeitgeber im Öffentlichen Dienst seine Einstellungszusage aufgrund eines ärztlichen Attests, sei dies keine Diskriminierung aufgrund einer Schwerbehinderung, lautet das Urteil.

Stadt nahm Einstellungszusage nach dem ärztlichen Attest zurück

Der an Diabetes erkrankte, schwerbehinderte Kläger hatte sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung im Januar 2023 auf eine von der beklagten Stadt ausgeschriebene Lehrstelle als Straßenwärter beworben. Die Einstellungszusage erhielt er aber nur vorbehaltlich einer noch durchzuführenden ärztlichen Untersuchung.

Der Arzt kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen seiner Diabetes-Erkrankung nicht für die vorgesehene Stelle, die mit körperlicher Arbeit verbunden ist, geeignet sei. Die Einstellungszusage wurde daraufhin zurückgenommen.

Die Stadt hat bei der Entscheidung nicht auf die Behinderung des Klägers abgestellt
Aus dem Urteil des Siegburger Arbeitsgerichts

Der Kläger erhob Klage auf Entschädigung wegen einer aus seiner Sicht erfolgten Diskriminierung als schwerbehinderter Mensch. „Eine diskriminierende Handlung und ein Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) waren für die 3. Kammer nicht erkennbar“, so das Arbeitsgericht.

Stadt Siegburg erteilte Einstellungszusage

Der Kläger sei von der Beklagten wegen seiner Behinderung nicht schlechter behandelt worden als vergleichbare nichtbehinderte Bewerber. Die Stadt habe bei der Entscheidung, den Kläger nicht einzustellen, nicht auf seine Behinderung abgestellt.

Vielmehr habe man den Kläger ungeachtet seiner Behinderung gerade einstellen wollen und ihm demgemäß eine Einstellungszusage erteilt. Knackpunkt sei die mangelnde gesundheitliche Eignung gewesen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Arbeitsgericht Siegburg. Aktenzeichen 3 Ca 1654/23