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Arbeitsgericht SiegburgFirma wirft Vertriebler nach sexueller Belästigung raus

Lesezeit 2 Minuten
Ein Mann greift in einem Büro einer Frau ans Bein

Grapschen verboten: Das Siegburger Arbeitsgericht befasste sich mit einer Kündigung nach sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. (Symbolbild)

Grapscher am Arbeitsplatz riskieren die Kündigung: Das Arbeitsgericht Siegburg befasste sich jetzt mit Vorfällen auf einer Betriebsfeier.

Es ging hoch her auf der Betriebsfeier eines Unternehmens. Ein Mitarbeiter nutzte die lockere Atmosphäre, um einer Kollegin einen Klaps auf den Po zu geben. Der Vorfall hatte für den Vertriebler ernste Folgen: Die Firma warf ihn hinaus. Zu Recht, urteilte das Siegburger Arbeitsgericht.

Gegen die fristlose Kündigung war der Mann aus dem Rhein-Sieg-Kreis juristisch vorgegangen. Doch das Arbeitsgericht wies seine Kündigungsschutzklage ab. Der Grapscher müsse selbst in Feierstimmung seine Hände bei sich behalten - oder er riskiere seinen Arbeitsplatz.

Siegburger Arbeitsgericht sieht sexuelle Motivation

Es war an diesem Tag zudem nicht bei dem Klaps im Vorbeilaufen geblieben. Die Kollegin hatte die Hand des Mannes zunächst weggestoßen. Der Vertriebler zog die Frau daraufhin gegen ihren erkennbaren Willen an sich und meinte, sie solle seine Übergriffigkeit doch als Kompliment verstehen.

Das sah sie anders, und ihre Haltung wurde vom Gericht geteilt. „Nach der Vernehmung der Kollegin als Zeugin stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger sie durch sein Verhalten sexuell belästigt hat“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Seine Äußerung, sie solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse zweifelsfrei seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Zudem stelle das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen einen nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Freiheit dar.

Dem Kläger, der erst seit einem Jahr bei dem beklagten Arbeitgeber beschäftigt war, ging ein gewisser Ruf voraus. Er war bereits wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums abgemahnt worden. Nach dem Vorfall auf der Betriebsfeier hatte die Firma umgehend die außerordentliche Kündigung ausgesprochen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. Die Entscheidung kann demnächst in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE aufgerufen werden.

Arbeitsgericht Siegburg – Aktenzeichen 3 Ca 387/24