Schimmel in der Frischetheke: Das Arbeitsgericht Siegburg beschäftigte sich jetzt mit der Kündigung eines Supermarkt-Mitarbeiters.
Arbeitsgericht SiegburgDiscounter kündigt Mitarbeiter wegen verschimmeltem Obst
Verschimmeltes Obst und Gemüse in der Frischetheke – eklig, aber auch ein Kündigungsgrund? Ein stellvertretender Filialleiter eines Discounters erhob vor dem Arbeitsgericht Siegburg eine Kündigungsschutzklage gegen seine fristlose Entlassung.
Mit Erfolg: In diesem Fall rechtfertige die verdorbene Ware weder eine fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung, entschied das Arbeitsgericht. Der Kläger war bei dem Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig.
Rhein-Sieg: Mitarbeiter wegen verdorbener Ware abgemahnt
Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der Kläger abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder Obst und Gemüse mit Schimmelpilzbefall vorgefunden wurde, kündigte die Beklagte dem Kläger fristlos, so das Arbeitsgericht: Zu Unrecht.
Der Mitarbeiter behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei ihm keine verdorbene Ware aufgefallen. Die Stichproben seien dann ausreichend, heißt es in dem Siegburger Urteil, wenn der stellvertretende Filialleiter die Kontrolle der Frischetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeiter delegiert habe.
Das dürfe er, ohne seine Pflicht zu verletzen, beschied das Arbeitsgericht: „Ein stellvertretender Filialleiter kann nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen.“ Dass der Kläger seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden, heißt es in dem Urteil.
Das Siegburger Arbeitsgericht hat daher der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Die Entscheidung, die noch nicht rechtskräftig ist, kann in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE unter Eingabe des Aktenzeichens aufgerufen werden. Eventuell befasst sich die nächsthöhere Instanz mit dem Rechtsstreit: Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Aktenzeichen 3 Ca 386/24