Eine vorbestrafte Frau aus Euskirchen muss wieder ins Gefängnis. Später kann sie einen Entzug beginnen.
Seit der Jugend abhängigEuskirchener Dealerin wurde zu einer langen Haftstrafe verurteilt
Die Durchsuchung folgte auf einen anonymen Hinweis: Am 20. September 2023 stellte die Polizei bei einer 36-jährigen Euskirchenerin 281 Gramm Heroin, 87 Gramm Kokain sowie 37 Gramm einer Heroinzubereitung sicher. Nun ist die selbst drogenabhängige Dealerin am Landgericht Bonn wegen Drogenhandels und -besitzes zu einer Gefängnisstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden.
Wie sich in der Verhandlung gezeigt hatte, hat die Frau eine lange Zeit der Beschaffungskriminalität hinter sich: 16 Einträge enthält ihr Strafregister. 1987 geboren, wurde sie bereits im Alter von 15 Jahren schwanger. Einen Schulabschluss schaffte sie genauso wenig wie eine Berufsausbildung, und so lebte die Frau zeitlebens von staatlichen Transferzahlungen – und von Geld aus dem Drogenverkauf und anderen kleineren Straftaten.
Jugendamt entzog der Euskirchenerin das Sorgerecht für die Tochter
Heroin nahm sie seit der Jugend. Nachdem ihr 2015 das Jugendamt das Sorgerecht für ihre Tochter entzogen hatte, spritzte sie den Stoff auch intravenös. Mehrere Haftstrafen und diverse fehlgeschlagene Entziehungsversuche folgten. Heute ist die Frau schwer lungenkrank und leidet an Hepatitis C.
Die Drogen, die die Polizei schließlich bei der Durchsuchung in ihrer Wohnung und in ihrem Keller sicherstellte, waren teils zum Eigenkonsum und teils zum Weiterverkauf gedacht, wie sie in ihrem Geständnis vor Gericht sagte. Von den vor der Razzia beschafften 300 Gramm Heroin sei die Hälfte für den eigenen Verbrauch eingeplant gewesen. Von den 90 Gramm Kokain habe sie rund ein Drittel selbst nutzen wollen.
Vor einer Behandlung muss die Frau einen Teil der Strafe abgesessen haben
Eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ordneten die Richter der 10. Großen Strafkammer unter dem Vorsitz von Sarah Hanke nicht an. Denn ein positives Ergebnis sei nicht zu erwarten, da die Verurteilte die Maßnahme ablehne. Der einzige Silberstreif am Horizont für die Angeklagte ist nun eine freiwillige Entziehungsmaßnahme, die die Richter der Frau grundsätzlich ermöglichten.
Bis sie die Behandlung beginnen kann, muss sie aber einen guten Teil der Strafe abgesessen haben. Nach Rechtskraft des Urteils darf die zu verbüßende Reststrafe nicht länger als zwei Jahre sein. „Wir raten Ihnen dringend, diese Chance zu nutzen“, sagte die Vorsitzende, an die Frau gewandt.